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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9G_1/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2012-2015, 
 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2023 (9C_82/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 liess A.________ (geb. 1978; nachfolgend: der Steuerpflichtige), vertreten durch die C.________ AG, U.________/SZ, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, gegen die Verfügung im Verfahren GB.2022.00002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2022 erheben. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_82/2023 vom 9. Juni 2023 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein und wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.- wurden zu zwei Fünfteln, ausmachend Fr. 2'000.-, dem Steuerpflichtigen und zu drei Fünfteln, ausmachend Fr. 3'000.-, Rechtsanwalt B.________, c/o C.________ AG, U.________/SZ, persönlich auferlegt.  
 
1.2. Tags zuvor, am 8. Juni 2023, hatte der Rechtsvertreter namens seiner Klientschaft den Rückzug der Beschwerde vom 30. Januar 2023 erklärt. Der Versand war mit A-Post vorgenommen worden und traf beim Bundesgericht am 13. Juni 2023 ein. Da das Bundesgericht zu diesem Zeitpunkt bereits ein Urteil gefällt hatte, antwortete es dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Juni 2023 dahingehend, dass dem Rückzug nicht stattgegeben werden könne, nachdem das Urteil bereits gefällt worden sei. Der Versand des Urteils 9C_82/2023 vom 9. Juni 2023 erfolgte alsdann am 20. Juni 2023.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 3. Juni 2023 (recte: 3. Juli 2023) gelangt der Rechtsvertreter an das Bundesgericht und macht geltend, dem Rückzug hätte stattgegeben werden müssen. Das Urteil 9C_82/2023 trage zwar das Datum vom 9. Juni 2023, es sei aber erst am 20. Juni 2023 verschickt worden, weshalb das Bundesgericht "elf Tage Zeit gehabt hätte, [sein] Urteil zu berichtigen und die frist- und formgerechte Rücktrittserklärung vom 8. Juni 2023 aufzunehmen".  
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel und sind einer nochmaligen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1).  
 
2.2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Berichtigungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen, sind unzulässig (BGE 143 III 420 E. 2.2; 110 V 222 E. 1).  
 
3.  
 
3.1. Das Urteil 9C_82/2023 ist am 9. Juni 2023 ergangen. Der Steuerpflichtige lässt im Wesentlichen beanstanden, dass das Bundesgericht in den elf Tagen vom 9. bis zum 20. Juni 2023 nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden sei. Er meint, das Bundesgericht hätte das Urteil "berichtigen" können und müssen. Der Steuerpflichtige bringt mithin nicht vor, dass eine Unstimmigkeit zwischen den Erwägungen (Motiven) und dem Urteilsspruch (Dispositiv) bestehe, die als solche zu berichtigen sei. Vielmehr kritisiert er das Dispositiv als solches. Im Kern geht es ihm um die Befreiung von der Kostenauflage, die ihn (und seinen Anwalt persönlich) trifft. Eine derartige rechtsmittelähnlich gehaltene Eingabe findet im Bundesrecht freilich keine Grundlage, nachdem das gesuchsbetroffene Urteil am 9. Juni 2023 unmittelbar rechtskräftig geworden und mit keinem (ordentlichen) Rechtsmittel anfechtbar ist (Art. 61 BGG). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes macht der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige zu Recht nicht geltend.  
 
3.2. Da auf eine inhaltliche Abänderung des Urteils abzielend, ist das Berichtigungsgesuch unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die den Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen betreffende Verfügung vom 21. Juni 2022 im Verfahren 6B_503/2022 verwiesen werden.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Es rechtfertigt sich, die Kosten entsprechend der rechtskräftig beurteilten Hauptsache zu verteilen. Mithin sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu zwei Fünfteln dem Steuerpflichtigen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Unterliegerprinzip) und zu drei Fünfteln Rechtsanwalt B.________ persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG; Verursacherprinzip).  
 
4.3. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden zu zwei Fünfteln, ausmachend Fr. 400.-, dem Beschwerdeführer und zu drei Fünfteln, ausmachend Fr. 600.-, Rechtsanwalt B.________, c/o C.________ AG, U.________/SZ, persönlich auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher