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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1357/2023  
 
 
Urteil vom 15. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. November 2023 (501 2023 156). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schrieb das bei ihm hängige Verfahren mit Entscheid vom 6. November 2023 ohne Kostenfolge ab. Zwar habe der Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 Berufung gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Juni 2023 angemeldet, indessen innerhalb der Frist von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils des Polizeigerichts am 15. September 2023 nicht Berufung erklärt (Art. 399 Abs. 3 StPO). 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids. Er macht geltend, mit der Berufungsanmeldung vom 23. Juni 2023 gleichzeitig Berufung erklärt zu haben, zumal die Anmeldung der Berufung sämtliche gemäss Rechtsmittelbelehrung des begründeten Urteils erforderlichen Angaben enthalte, namentlich den Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, die beantragten Abänderungen (Schuldsprüche in Freisprüche), die Beweisanträge, die Kostenregelung und die Entschädigungsfolgen. 
 
2.  
Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2). 
 
3.  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Dass die Berufungserklärung nicht zusammen mit der Anmeldung der Berufung beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht werden kann, ergibt sich bereits aus dem für die Einlegung der Berufung in Art. 399 StPO geregelten zweistufigen Verfahren und damit einhergehend aus dem Umstand, dass die Erklärung der Berufung an einen begründeten Entscheid anknüpft (BGE 140 IV 40 E. 3.4.2). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV); mithin steht es ihnen nicht frei, von gesetzlich geregelten und an Fristen gebundenen Verfahrensabläufen abzusehen. Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer nicht nur im Urteilsdispositiv, sondern abermals auch im vollständig begründeten Urteil mit einer auf die gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO abgestützten, detaillierten und umissverständlichen Rechtsmittelbelehrung auf die Rechtslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sowohl das Urteilsdispositiv als auch das begründete Urteil in Empfang genommen. Dass er sich nicht an die ihm erteilte, eindeutige Belehrung gehalten und dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung eingereicht hat, muss er sich selber zuschreiben, zumal er auch nicht geltend macht bzw. gemacht hat, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Berufungserklärung innert Frist einzureichen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
 
4.  
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der verhältnismässig geringe Aufwand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill