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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_44/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Vorladung im Pfändungsverfahren, Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Dezember 2023 (ABS 23 363). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. In der Pfändungsgruppe Nr. xxx reagierte A.________ weder auf eine erste noch auf eine zweite Pfändungsankündigung. Deshalb hat ihn das Betreibungsamt Bern-Mittelland am 21. September 2023 ein weiteres Mal auf das Betreibungsamt vorgeladen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, dieses verfüge bereits über alle erforderlichen Dokumente für die Pfändung, weshalb sich eine persönliche Vorsprache erübrige. Das Betreibungsamt antwortete am 9. Oktober 2023 und bat A.________, bis am 13. Oktober 2023 auf dem Amt vorzusprechen, um das Pfändungsprotokoll auszufüllen. Für den Fall des Nichterscheinens kündigte das Betreibungsamt die Ergreifung weiterer Schritte an.  
 
A.b. Am 13. Oktober 2023 führte A.________ "Rechtsverweigerungsbeschwerde" beim Obergericht des Kantons Bern als (einzige) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, das auf das Rechtsmittel nicht eintrat (Entscheid vom 18. Oktober 2023). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wegen Verspätung nicht ein (Urteil 5A_863/2023 vom 21. November 2023).  
 
A.c. Nachdem A.________ der Aufforderung vom 9. Oktober 2023 keine Folge geleistet hatte, schrieb das Betreibungsamt diesen am 17. Oktober 2023 zur polizeilichen Vorführung aus. Gleichentags ersuchte es die Bank B.________ AG im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, die Saldi sämtlicher auf A.________ lautenden Konti im Umfang von Fr. 2'000.-- zu sperren. Die Bank B.________ AG teilte mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 dem Betreibungsamt mit, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- auf dem Privatkonto Nr. yyy vorhanden sei und reserviert werde.  
 
B.  
 
B.a. Gegen die Vorladung vom 9. Oktober 2023 und die am 17. Oktober 2023 angeordnete Kontosperre gelangte A.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das Obergericht des Kantons Bern als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.  
 
B.b. Das Obergericht wies das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Verfügung vom 26. Oktober 2023). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 5A_859/2023 vom 21. November 2023).  
 
B.c. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2023 (zugestellt am 10. Januar 2024) wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Postaufgabe am selbigen Tag) gelangt A.________ (fortan: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er folgende Rechtsbegehren unterbreitet: 
 
"1. Der angefochtene Entscheid ABS 23 363 vom 19. Dezember 2023 einschliesslich der Teilentscheidungen seien in allen Teilen aufzuheben; 
1.1 eventualiter sei die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der vorinstanzlichen Verfügung ABS 23 363 vom 26. Oktober 2023 zu kassieren; 
2. Das vorliegende Verfahren sei mit dem derzeit am Bundesgericht hängigen Verfahren ABS 5A_16/2024 zu vereinigen; 
3. Dieser Beschwerde sei eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, BGG Art. 103 Abs. 2; 
4. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, für eine bundesverfassungs- und EMRK-konforme Ausgestaltung des Verfahrensrechts im summarischen Verfahren nach SchKG Art. 17 f. zu sorgen; 
4.1 eventualiter sei die schweizerische Eidgenossenschaft dazu zu verpflichten, auf dem Gebiet des SchKG für eine verwaltungsunabhängige Rechtsprechung zu sorgen und die bisherigen als «Aufsichtsbehörden» tätigen Verwaltungsorgane durch unabhängige Gerichte zu ersetzen; 
4.2 subeventualiter sei die Verordnung über die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesrates vom 22. November 2006 (SR 281.11) über die Weisungsgebundenheit der im SchKG-Verfahren beteiligten Aufsichtsbehörden aufzuheben. 
5. Die dafür zuständigen Behörden seien unverzüglich dazu zu verpflichten, die im SchKG derzeit zur Anwendung gelangenden Verfahren dergestalt anzupassen, dass die Verfahrensrechte auch bei den Kantonen mit einstufigem innerkantonalen Instanzenzug - namentlich im Kanton Bern - gewahrt bleiben (Rechtsgleichheit) bzw. denjenigen mit zweistufigem innerkantonalem Instanzenzug angepasst werden und 
5.1 vorliegend das Recht, Anträge zur Sachverhaltsabklärung und neue Verfahrensanträge stellen zu dürfen erhalten bleibt (Übergangsbestimmungen) 
5.2 wie beispielsweise durch eine Verpflichtung der beschwerten Behörde, für ihr Vorbringen (Behauptungslast) Beweise zu erbringen (Beweislastumkehr) 
5.3 oder durch die Verpflichtung der beschwerten Behörde, diejenigen Verfahrensakten, auf welche sich diese beruft, zu edieren 
5.4 und durch Verzicht der oberen Aufsichtsbehörde, vorliegend vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht, als Zweitinstanz im Aufsichtsverfahren nach SchKG Art. 17 ff. Kostenvorschüsse einholen zu dürfen; 
6. Der Gesetzgeber sei zu verpflichten, den Missbrauch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu Disziplinierungsmassnahmen oder als Ersatz für eine strafrechtliche Verfolgung - insbesondere durch den Kanton Bern - durch gesetzgeberische oder anderweitige Massnahmen zu unterbinden; 
7. Vorliegend sei in jedem Falle auf die Einholung eines Verfahrenskostenvorschusses bzw. die Erhebung von Kosten zu verzichten; 
alles unter Kostenfolge und Ersatzpflicht." 
Mit Verfügungen vom 23. Januar 2023 hat der Präsident der urteilenden Abteilung sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch das Gesuch um Verzicht auf Einforderung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss geleistet. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt zwei oder mehrere Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]), wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen, und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweis); im Vordergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Urteile in der gleichen Sache. 
Die Beschwerden 5A_44/2024 und 5A_16/2024 (betreffend Akteneinsicht) beschlagen nicht dasselbe Urteil und es liegt diesen nicht derselbe (Prozess-) Sachverhalt zugrunde. Zumal das letztgenannte Verfahren bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2024 abgeschlossen worden ist, ist eine Vereinigung der Verfahren ausgeschlossen. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Januar 2024 auch zum Streitgegenstand äussert, der dem Verfahren 5A_16/2024 zugrunde lag, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der (einzigen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsgläubiger vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde, die er im Übrigen fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV sowie Art. 1 Abs. 1 BGG). Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht (und die anderen rechtsanwendenden Behörden) massgebend (Art. 190 BV); es kann weder die Eidgenossenschaft noch den Kanton Bern zum Erlass bestimmter Gesetze oder Gesetzesinhalte verpflichten. Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen obliegt dagegen dem Bundesrat (Art. 15 Abs. 1 SchKG), der befugt ist, die zur Vollziehung des SchKG erforderlichen Verordnungen und Reglemente zu erlassen (Art. 15 Abs. 2 SchKG) und den kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 SchKG). Mangels sachlicher Zuständigkeit kann das Bundesgericht auf die Rechtsbegehren 4, 5 und 6 (einschliesslich der jeweiligen Eventualbegehren) nicht eintreten. Damit braucht es sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu befassen. 
 
4.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Vorladung vom 9. Oktober 2023 und die am 17. Oktober 2023 durch das Betreibungsamt veranlasste Kontosperre. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Pfändungsverfahren 2019/2020 und 2022 stehen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die dagegen vorgetragene Kritik nicht einzugehen ist. 
 
4.1. Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Gestützt auf die Pfändungsankündigung ist der Schuldner verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Anwesenheitspflicht) und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben (Auskunftspflicht), soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner hat auch über jene Vermögenswerte bzw. Ansprüche Auskunft zu geben, die an sich unpfändbar sind, denn über die Pfändbarkeit eines Vermögenswerts bzw. eines Anspruchs entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt (BGE 135 III 663 E. 3.2.1). Diese Pflichten sind strafbewehrt (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB).  
Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Auch wenn Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 ff. SchKG grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung (bzw. eine provisorische Pfändung oder einen Arrest) voraussetzen (BGE 134III 177 E. 3.3), können bei Dringlichkeit schon vor dem Pfändungsvollzug sichernde Massnahmen getroffen werden (BGE 142 III 643 E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Abweisung seiner Beschwerde gegen die vorsorgliche Kontosperre vom 17. Oktober 2023 beanstandet, steht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG zur Beurteilung (BGE 146 III 303 E. 2.1 mit Hinweisen), so dass vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. 
 
4.2. Hinsichtlich der Vorladung vom 9. Oktober 2023, mit welcher das Betreibungsamt den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 13. Oktober 2023 auf dem Amt vorzusprechen, und das Pfändungsprotokoll auszufüllen, weist das Obergericht zutreffend auf Art. 91 Abs. 1 SchKG hin, wonach der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Ziff. 1), und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Ziff. 2). Zu Recht erwog das Obergericht sodann, aus der Tatsache, dass er dem Betreibungsamt im Jahr 2020 mitgeteilt habe, keiner Vorladung mehr Folge leisten zu wollen, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ob und inwieweit die (erneute) Vorladung vom 9. Oktober 2023 überhaupt eine anfechtbare Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG darstellt, kann damit offenbleiben.  
 
4.3. Mit Bezug auf die am 17. Oktober 2023 veranlasste Kontosperre erwog das Obergericht, es handle sich um eine vor dem Pfändungsvollzug getroffene sichernde Massnahme gemäss Art. 99 SchKG. Diese erfülle die Formerfordernisse und es sei für die Gültigkeit einer Kontosperre nicht erforderlich, dass der Schuldner eine separate Verfügung erhalte. Die für eine vorsorgliche Massnahme erforderliche Dringlichkeit sei vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe nicht auf die ersten beiden Pfändungsankündigungen reagiert und auch der Vorladung auf das Betreibungsamt vom 9. Oktober 2023 keine Folge geleistet. Er habe sich somit beharrlich dem Pfändungsvollzug entzogen, wozu er kein Recht gehabt habe. Die Forderung der Gläubigerin in der Pfändungsgruppe Nr. xxx sei unbezahlt geblieben. Zur Sicherung der Gläubigerrechte, insbesondere zur Feststellung des pfändbaren Vermögens, habe das Betreibungsamt deshalb zur Kontosperre im Sinn einer vorsorglichen Massnahme schreiten dürfen. Sofern der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, dass ein Eingriff in sein Existenzminimum vorliege, obliege es ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend zu stellen und vom Betreibungsamt dabei die Entlassung des Betrags aus der Kontosperre zu verlangen. Die durch das Betreibungsamt veranlasste Kontosperre i.S. einer vorsorglichen Massnahme erweise sich somit als rechtmässig.  
 
4.4. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Das Betreibungsamt versucht - zufolge der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bisher vergeblich - in der Pfändungsgruppe Nr. xxx überhaupt zu den entscheidenden Informationen zu gelangen, um feststellen zu können, ob pfändbares Einkommen oder Vermögen bestehe. Daher vermochte das Betreibungsamt, wie der Beschwerdeführer selbst hervorhebt, um allerdings daraus unzulässige Schlüsse zu ziehen, bisher keine Pfändungsurkunde zu erstellen. Die Behauptung, das Betreibungsamt habe die AHV-Renten und Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers gepfändet und damit gegen das Pfändungsverbot von Art. 92 SchKG verstossen, trifft offensichtlich nicht zu. Ob mit der Kontosperre in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, kann, solange dieser seine Mitwirkung verweigert, nicht beurteilt werden, und dass die Kontosperre andauert, hat er sich selbst zuzuschreiben. Mit dem Hinweis auf das im Deutschen Reich am 24. März 1933 erlassene Ermächtigungsgesetz verlässt der Beschwerdeführer den Bereich sachbezogener Kritik; darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss