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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_185/2023  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Erben des A.A.________ sel., bestehend aus: 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
4. E.A.________, 
5. F.A.________, 
6. G.A.________, 
alle vertreten durch 
Rechtsanwalt H.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2021, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 19. Januar 2023 (2022/27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Erben des A.A.________ sel. hatten gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis sowie die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2016-2021, betraf, mit einer Rechtsschrift vom 24. Mai 2022 Beschwerde erhoben. Die Erben wurden durch Rechtsanwalt H.A.________ vertreten, der in U.________ (DE) praktiziert. Mit Präsidialentscheid vom 19. Januar 2023 im Verfahren 2022/27 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis auf die Beschwerde nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass der angefochtene Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter gemäss elektronischer Sendungsverfolgung ("Track & Trace") der Post CH AG in U.________ (DE) am 27. April 2022 zugestellt worden sei. Ebenfalls gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung sei die Beschwerdeschrift alsdann am 24. Mai 2022 an die Deutsche Post übergeben worden und am 30. Mai 2022 bei der Post CH AG eingetroffen. Die Beschwerdefrist habe mithin am 28. April 2022 zu laufen begonnen, worauf sie am 27. Mai 2022 verstrichen sei, sodass sie mit der Übergabe an die Post CH AG vom 30. Mai 2022 nicht habe gewahrt werden können.  
 
1.2. Mit Rechtsschrift vom 24. Februar 2023, welche am 27. Februar 2023 dem Generalkonsulat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankfurt am Main (DE) ausgehändigt wurde, erheben die Erben des A.A.________ sel., weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt H.A.________, beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2022 sei "nicht verfristet" eingereicht worden bzw. es wäre die Wiedereinsetzung in den früheren Stand anzuordnen gewesen. Die Rechtslage sei unübersichtlich bzw. widersprüchlich und habe vom (ausländischen) Rechtsvertreter nicht gekannt werden müssen. Am 7. März 2023, dem Generalkonsulat in Frankfurt am Main (DE) am 9. März 2023 übergeben, ergänzt Rechtsanwalt H.A.________ namens der Erben die Beschwerdeschrift mit tatsächlichen Ausführungen zur seines Erachtens gewahrten Beschwerdefrist. Er stellt den vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand.  
 
1.3. Das Bundesgericht forderte den Rechtsvertreter mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf, bis zum 6. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu erbringen. Die Verfügung erging als direkter postalischer Versand in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1). Der elektronischen Sendungsverfolgung der Post CH AG ist zu entnehmen, dass die Zustellung am 27. Mai 2023 um 17.29 Uhr erfolgte. Nachdem die Zahlung ausgeblieben war, setzte das Bundesgericht den Erben mit weiterer Verfügung vom 21. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 1. September 2023. Die Zustellung geschah gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Post CH AG am 28. Juli 2023 um 11.16 Uhr. Auch bis zum Ende der Nachfrist, die am 1. September 2023 endete, ging der Kostenvorschuss nicht ein.  
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Beim rechtzeitigen Erbringen des Kostenvorschusses handelt es sich mithin um eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, so ist auf die Sache nicht einzutreten. Dies ist hier der Fall, nachdem die Erben des A.A.________ sel. den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht erbracht haben. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, was durch Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Nichts daran ändert das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand vom 7./9. März 2023. Zu diesem Zeitpunkt bestand im bundesgerichtlichen Verfahren (noch) keinerlei Säumnis (siehe Art. 48 und 50 BGG). Soweit das Gesuch eine andere Behörde hätte betreffen sollen, wäre das Bundesgericht insofern von vornherein unzuständig (Art. 30 Abs. 1 BGG). Auch die Zustellung des vorliegenden Urteils kann unmittelbar durch die Post erfolgen (Art. 2 Abs. 1 lit. a/i und Art. 17 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 6 MAC).  
 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Wallis ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher