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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_791/2020  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, 
Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. November 2020 
(200 20 655 AHV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom       11. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass die Eingabe auch keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung aufweist, indem sich die Versicherte darin auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach es sich bei der von ihr verpassten einjährigen Frist für die Anmeldung des Rentenaufschubs (Art. 39 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 55quater Abs. 1 AHVV) um eine Verwirkungsfrist handelt, die nicht erstreckt und im vorliegenden Fall mangels Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht wiederhergestellt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Januar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann