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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_175/2024  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 (100.2024.41U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. März 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genüge und die Beschwerdeführerin zudem den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt habe, 
dass bereits das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass sich der Streitgegenstand bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids darauf beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht zum Nichteintreten der Vorinstanz äussert und sich namentlich weder mit den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Beschwerde im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses auseinandersetzt, 
dass die Beschwerdeführerin stattdessen ausschliesslich materielle Ausführungen macht, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, und das vorinstanzliche Urteil als nichtig bezeichnet, aber die angebliche Nichtigkeit nicht näher begründet, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger