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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_933/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen Aline Wey Speirs und/oder Lena Dolci, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2022 (LY210048-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975; Ehemann) und B.________ (geb. 1973; Ehefrau) heirateten 2002. Seit März 2016 leben sie getrennt. Die Ehe blieb kinderlos.  
 
A.b. Die Ehefrau erhob am 26. Februar 2018 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Horgen.  
 
A.c. Mit Gesuch vom 1. Oktober 2018 beantragte die Ehefrau dem Bezirksgericht, ihren Ehemann zu verpflichten, ihr ab 1. September 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 35'000.-- zu bezahlen.  
Das Bezirksgericht sprach der Ehefrau mit Verfügung vom 21. November 2019 den anhand der einstufig-konkreten Methode berechneten Unterhaltsbetrag von Fr. 13'685.--/Monat für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu. 
Auf Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 2020 die Verfügung teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. 
Das Bezirksgericht berechnete daraufhin den ehelichen Unterhalt nunmehr unter Anwendung der zweistufig-konkreten Methode neu. Mit Verfügung vom 30. September 2021 verpflichtete es den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau im Betrag von Fr. 32'079.-- rückwirkend ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 und von Fr. 20'636.-- ab 1. Januar 2020. Zudem stellte das Bezirksgericht fest, dass der Ehemann vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 seiner Ehefrau bereits Fr. 428'123.-- an Unterhalt geleistet hat und berechtigte ihn, diesen Betrag von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 
 
B.  
Dagegen erhoben beide Parteien je Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 (versendet am 31. Oktober 2022) vereinigte das Obergericht die Verfahren und verpflichtete den Ehemann zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens: 
 
ab 1. September 2018  
bis 31. Dezember 2018  
Fr. 31'080.--  
ab 1. Januar 2019  
bis 31. Dezember 2019  
Fr. 34'740.--  
ab 1. Januar 2020  
bis 31. Dezember 2020  
Fr. 21'500.--  
ab 1. Januar 2021  
bis 31. Mai 2021  
Fr. 22'630.--  
ab 1. Juni 2021  
bis 31. Dezember 2021  
Fr. 25'670.--  
ab 1. Januar 2022  
bis 31. März 2023  
Fr. 23'840.--  
ab 1. April 2023  
bis 31. Dezember 2023  
Fr. 22'280.--  
ab 1. Januar 2024  
 
Fr. 22'400.--  
 
 
Sodann erklärte das Obergericht den Ehemann für berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Es stellte fest, dass der Ehemann vom 1. September 2018 bis 14. Mai 2021 seiner Ehefrau bereits Fr. 441'808.-- und am 1. Februar 2022 weitere Fr. 38'489.-- an Unterhalt geleistet hat und berechtigte ihn, diese beiden Beträge von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wies es die Berufungen ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau (Beschwerdegegnerin) wie folgt festzusetzen:  
 
ab 1. September 2018  
bis 31. Dezember 2018  
Fr. 21'131.--  
ab 1. Januar 2019  
bis 31. Dezember 2019  
Fr. 23'417.--  
ab 1. Januar 2020  
bis 31. Dezember 2020  
Fr. 12'122.--  
ab 1. Januar 2021  
 
Fr. 14'440.--  
 
 
Im Übrigen sei die Sache zur Neuverlegung der kantonalen Prozesskosten an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Umfang der rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 850'143.-- für die Zeitdauer vom 1. September 2018 bis Oktober 2022. 
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
C.c. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 hiess der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für den verfallenen Unterhalt, d.h. für die Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2022 gut und schlug die Kosten zur Hauptsache.  
 
C.d. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Juli 2023. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mehr vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_780/2022 vom 6. März 2023 E. 1 mit Hinweis). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2; Urteil 5A_983/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 2.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis), präzise angibt, welches verfassungsmässiges Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Werden keine Verfassungsrügen vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2; zuletzt Urteile 9C_256/2023 vom 18. Juli 2023 E. 1.1.2; 5A_832/2022 vom 29. März 2023 E. 2.1).  
Willkürlich ist die Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen), sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid schliesslich dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). 
 
1.3. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich verfasste "Steuereinschätzungen" für die Jahre 2018 (vom 8. September 2021), 2019 (vom 5. Mai 2022) und 2020 (vom 16. September 2022) bei. Diese Dokumente waren dem Beschwerdeführer bereits während des kantonal oberinstanzlichen Verfahren zugegangen, und er erklärt nicht, weshalb er diese dort nicht einreichen konnte. Die im Bedarf der Parteien zu berücksichtigenden Steuern waren sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Instanz Prozessthema, so dass keine Rede davon sein kann, erst der angefochtene Entscheid habe zur Einreichung der Steuereinschätzungen Anlass gegeben. Folglich bleiben sie unberücksichtigt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechts anwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4).  
Vor Bundesgericht können nur Entscheide letzter (kantonaler) Instanzen angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet auch, dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht worden sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss der Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln; er verbietet einer Partei, Argumente zurückzuhalten und sie erst gegen einen unvorteilhaften Entscheid vorzutragen. Vom Erfordernis betroffen sind in erster Linie Sachverhalts- und Rechtsrügen, die eine Partei in ihrem gegen einen erstinstanzlichen Entscheid gerichteten Rechtsmittel vorzutragen unterlassen hat. In Verfahren, in denen die Vorinstanz in Anwendung der ZPO entschieden hat, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufungsverfahren - wie soeben ausgeführt - nicht der Wiederholung oder gar Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dient, und zwar im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Wo also bereits die Vorinstanz des Bundesgerichts sich darauf beschränken durfte, die geltend gemachten Einwendungen zu prüfen, erfordert der Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges, dass die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen, soweit möglich, bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden. Letztinstanzlichkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine Rüge vorgetragen hat, diese darauf aber mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eintreten konnte (zum Ganzen: Urteil 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023 E. 1.6). 
 
1.4.2. Vor Bundesgericht erhebt der Beschwerdeführer mehrere Rügen, die den Anforderungen an die Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht erfüllen, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
1.4.2.1. Er bestreitet die finanzielle Tragbarkeit der Unterhaltsbeiträge. Vor Bundesgericht macht er geltend, es sei willkürlich und im Ergebnis stossend, ihn zu verpflichten, mehr als sein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 23'435.-- (vor Steuern) der Beschwerdegegnerin zu überweisen. Damit könne er seinen eigenen monatlichen Bedarf nicht aus dem regulären Erwerbseinkommen decken, sondern müsse diesen über den Bonus bestreiten, welcher nur quartalsweise ausbezahlt werde. Vor Obergericht hatte er sich zwar auch schon zur fehlenden Tragbarkeit der Unterhaltsbeiträge geäussert. Hingegen trug er diesbezüglich eine andere Argumentation vor. In Rz. 7 seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Vorbemerkungen" zwar ausgeführt, der Entscheid (des Bezirksgerichts) sei jenseits von Gut und Böse und stelle ihn, den Beschwerdeführer, vor existenzielle Probleme. Nicht nur sei gänzlich offen, wie er aus seinem derzeitigen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 23'435.-- (vor Steuern) den Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'636.-- bezahlen solle, und dass sich im bezirksgerichtlichen Entscheid keine Überlegungen dazu fänden, sondern auch die Nachzahlung der Unterhaltsbeiträge sei finanziell völlig untragbar. In jenem Teil der Berufung, in welchem der Beschwerdeführer konkrete Rügen gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vorträgt, nahm er dieses Thema indes nicht mehr auf. Ob er damit im Berufungsverfahren überhaupt eine rechtsgenügliche Rüge erhoben hatte, ist zweifelhaft, kann aber offengelassen werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass er vor Obergericht jene Gründe für seine Beanstandung vorgetragen hätte, die er im bundesgerichtlichen Verfahren formuliert. Damit brauchte das Obergericht sich nicht dazu zu äussern und hat es folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. In der Sache ist nicht ersichtlich, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Rüge hätte geben können. Folglich ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges auf die Willkürrüge nicht einzutreten.  
 
1.4.2.2. Dasselbe Schicksal ereilt die Rüge, die Verpflichtung zur rückwirkenden Leistung von Unterhaltsbeiträgen wirkten sich vermögensbildend aus, was im offenkundigen und krassen Widerspruch zur - im Übrigen nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesgerichts stehe. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte, und er macht diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) geltend. Im Übrigen bildet die zuletzt gemeinsam geführte Lebenshaltung sowohl beim ehelichen wie auch beim nachehelichen Unterhalt den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts beider Ehegatten und haben sie Anspruch auf Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, sofern genügend Mittel zur Verfügung stehen. Gleichzeitig bildet der betreffende Standard - abgesehen von hier nicht gegebenen Umständen - auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt nicht dar, inwiefern die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge über dieser Obergrenze liegen sollen. Soweit die Beschwerdegegnerin seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zufolge zu tiefer Unterhaltsbeiträge nicht über jene Mittel verfügen konnte, auf welche sie grundsätzlich Anspruch hatte, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge möglicherweise angespart werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
1.4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, das Obergericht habe in willkürlicher Weise Steuern im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, weil diese bei ihr nicht angefallen und effektiv von ihm bezahlt worden seien und aus diesem Grund höhere Steuerbeträge in seinem Bedarf hätten berücksichtigt werden müssen, zeigt er wiederum nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass er diesen Einwand bereits vor Obergericht vorgetragen hätte. Ebenso wenig behauptet er, noch legt er dar, dass erst der angefochtene Entscheid zum Vortrag dieser Rüge Anlass gegeben hat.  
 
2.  
Das Obergericht berechnete den ehelichen Unterhalt anhand der zweistufig-konkreten Methode bzw. zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Es ist von folgenden Zahlen ausgegangen: 
 
1. September 2018 bis 31. Dezember 2018: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
68'247.00  
 
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
68'247.00  
1'000.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-9'595.00  
-10'130.00  
Zwischentotal  
58'652.00  
-9'130.00  
 
 
Ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
72'847.00  
 
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
72'847.00  
1'000.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-11'595.00  
-14'630.00  
Zwischentotal  
61'252.00  
-13'630.00  
 
 
Ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
40'782.00  
 
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
40'782.00  
1'000.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-6'595.00  
-9'830.00  
Zwischentotal  
34'187.00  
-8'830.00  
 
 
Ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
49'710.00  
 
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
49'710.00  
1'000.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-8'095.00  
-10'730.00  
Zwischentotal  
41'615.00  
-9'730.00  
 
 
Ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2023: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
44'973.00  
 
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
44'973.00  
1'000.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-7'095.00  
-10'730.00  
Zwischentotal  
37'878.00  
-9'730.00  
 
 
Ab 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
44'973.00  
3'450.00  
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
44'973.00  
4'450.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-7'095.00  
-11'130.00  
Zwischentotal  
37'787.00  
-6'680.00  
 
 
Ab 1. Januar 2024: 
 
 
Ehemann  
Ehefrau  
Erwerbseinkommen  
44'973.00  
3'450.00  
Mietertrag  
 
1'000.00  
total Einkommen  
44'973.00  
4'450.00  
familienrechtlicher Grundbedarf  
-7'095.00  
-11'380.00  
Zwischentotal  
37'878.00  
-6'930.00  
 
 
Den nach Ausgleich des Mankos der Beschwerdegegnerin verbleibenden Überschuss teilte das Obergericht hälftig unter die Ehegatten auf. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hält die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode wie auch, die Tatsache, dass das Bezirksgericht nach der Rückweisung des ersten Massnahmenentscheids durch das Obergericht (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) die Berechnungsmethode gewechselt hat, für willkürlich; er möchte einheitlich die einstufig-konkrete Methode angewandt wissen.) 
 
3.1. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. In langjähriger Rechtsprechung hat das Bundesgericht im gesamten Unterhaltsbereich einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3, 337 E. 4.2.2; 128 III 411 E. 3.2.2). Die per 1. Januar 2017 erfolgte Einführung des Betreuungsunterhaltes hat das Bundesgericht zum Anlass genommen, für diese neue Unterhaltskategorie die "Lebenshaltungskostenmethode" als verbindlich zu erklären (BGE 144 III 377 E. 7) und anzukündigen, dass für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben sei (BGE 144 III 481 E. 4.1). In Umsetzung dieses Vorhabens hat das Bundesgericht die Berechnungsweise für den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6), den nachehelichen Unterhalt (BGE 147 III 293 E. 4.5) und den ehelichen Unterhalt im Rahmen des Eheschutzes und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 147 III 301 E. 4.3) vereinheitlicht, indem es die zweistufig-konkrete Methode als grundsätzlich schweizweit verbindlich vorgegeben hat. Das Bundesgericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders, namentlich anhand der bisherigen Lebenshaltung (sog. einstufig-konkrete Methode), vorgegangen werden kann, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel der zweistufig-konkreten Methode abgewichen wird (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5, 265 E. 6.6).  
 
3.2. Vor diesem Hintergrund ist es von vornherein nicht willkürlich, wenn das Obergericht der zweistufig-konkreten Methode gefolgt ist (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. Urteile 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.2; 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.1). Entgegen der (scheinbaren) Ansicht des Beschwerdeführers sind die kantonalen Gerichte nicht verpflichtet, den Unterhaltsbeitrag anhand der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln, wenn aussergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse oder Sparquoten vorliegen. Die Rechtsprechung lässt diese Möglichkeit bloss offen. Ausserdem sieht auch die zweistufig-konkrete Methode vor, dass Sparquoten zu berücksichtigen sind und korrigierend eingegriffen werden darf und muss, wenn das anhand der zweistufig-konkreten Methode ermittelte rechnerische Ergebnis zu Unterhaltsbeiträgen führt, welche die Obergrenze des gebührenden Unterhalts übersteigen (vgl. dazu BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; sowie E. 1.4.2.2 vorne).  
Keine Willkür ist schliesslich darin zu sehen, dass die kantonalen Instanzen die zweistufig-konkrete Methode für einen Zeitraum angewandt haben, bevor das Bundesgericht diese für verbindlich erklärt hat. Grundsätzlich ist eine geänderte Rechtsprechung sofort anwendbar, und zwar auch auf hängige Verfahren (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2). Die Praxisänderung erfolgte im November 2020, sodass das Bezirksgericht, das zu jenem Zeitpunkt - auf Rückweisung hin zum zweiten Mal - mit der Sache befasst war, die neue Rechtsprechung anzuwenden hatte (Urteil 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 6.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der in seinem Bedarf berücksichtigten Steuern. 
 
 
4.1. Das Obergericht berücksichtigte die Steuern wie folgt: für das Jahr 2018 monatlich Fr. 7'000.--, für das Jahr 2019 monatlich Fr. 9'000.--, für das Jahr 2020 monatlich Fr. 4'000.--, für das Jahr 2021 (ermessensweise) monatlich Fr. 5'500.-- und ab dem Jahr 2022 (ermessensweise) Fr. 4'500.--. Es erwog, der Beschwerdeführer mache geltend, die berücksichtigte Steuerbelastung sei nur angemessen, wenn von einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ausgegangen werde. Bei einem Einkommen von Fr. 480'000.-- betrage die Staats- und Gemeindesteuerlast im Kanton Zürich ca. Fr. 91'000.-- d.h. Fr. 7'500.-- pro Monat. Wie sich zeigen werde, habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Anträgen Unterhaltsleistungen zu erbringen, welche er vom erzielten Einkommen abziehen könne. Daher bleibe es im Jahr 2020 bei einem monatlichen Steuerbetreffnis von Fr. 4'000.--. Für 2021 und 2022 sei das Steuerbetreffnis aufgrund des höher veranschlagten Einkommens etwas anzuheben. Da der Beschwerdeführer sowohl persönliche Abzüge in beträchtlicher Höhe vornehmen als auch die Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin abziehen könne, seien ermessensweise für 2021 Fr. 5'500.-- pro Monat und ab 2022 Fr. 4'500.-- pro Monat zu veranschlagen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte für die Berechnung seiner Steuerlast für die Steuerjahre 2018 bis 2020 von der tatsächlichen Veranlagung und für das Steuerjahr 2021 von der entsprechenden Steuererklärung ausgehen sollen. Indem es nicht die tatsächliche, sondern eine rein theoretische Steuer berücksichtigt habe, sei es in Widerspruch zur Rechtsprechung geraten und damit in Willkür verfallen. Er behauptet indes nicht, dass er dem Obergericht die tatsächlichen Steuerveranlagungen, auf die er sich beruft, eingereicht hätte oder diesem die tatsächlich geschuldeten Steuern aus anderen Gründen hätten bekannt sein müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Steuererklärung für das Jahr 2021. Schliesslich unterlässt es der Beschwerdeführer, die seines Erachtens zutreffenden Steuerbetreffnisse zu beziffern. Damit erfüllt er die an Sachverhaltsrügen gestellte Begründungsanforderungen nicht, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.  
 
5.  
Im Streit steht sodann die Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, ihren Bedarf selber zu decken (Eigenversorgungskapazität). 
 
5.1. Der Grundsatz der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität (sog. Primat der Eigenversorgung, vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB) betrifft in erster Linie den nachehelichen Unterhalt (BGE 147 III 308 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung ist jedoch bereits im ehelichen Verhältnis die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 301 E. 6.2; 138 III 97 E. 2.2). Dies gilt verstärkt, wenn nicht erst Eheschutzmassnahmen beantragt sind, sondern bereits das Scheidungsverfahren hängig ist und in dessen Rahmen vorsorgliche Massnahmen verlangt werden (Urteile 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.5). Diesfalls besteht die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit bereits ab dem Trennungszeitpunkt (BGE 147 III 308 E. 5.2, 249 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).  
Dabei ist für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Indes kann aber ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn die Wiederaufnahme oder die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3). Die Frage, welche Tätigkeit unter den konkreten Umständen aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, ist Rechtsfrage. Tatfrage ist hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist. Soweit der betreffende Elternteil keine gemeinsamen Kinder zu betreuen hat, gilt grundsätzlich der Vollzeiterwerb als zumutbar. Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (zum Ganzen BGE 147 III 249 E. 3.4.4 mit Hinweisen). 
 
5.2. Zur Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin erwog das Obergericht, diese sei 49 Jahre alt und seit 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mehr tätig. Es sei unbestritten, dass sie im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 begonnen habe, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die C.________ GmbH gegründet habe, welche u.a. im Bereich der Geldwäschereibekämpfung tätig sei. Mit dieser Firma habe sie in den Jahren 2013 bis 2016 einen Gewinn von Fr. 55'286.--, Fr. 115'919.--, Fr. 27'620.-- und Fr. 40'040.-- erwirtschaftet. Sie habe sich selber einen jährlichen Lohn in der Höhe von Fr. 6'000.-- brutto ausbezahlt und in den Jahren 2018 und 2019 habe die Gesellschaft einen Verlust erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe zwar die Löhne ihrer Angestellten bezahlt, nicht aber an sich selbst. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, worauf er seine Behauptung stütze, die Beschwerdegegnerin könne eine gut bezahlte Stelle in der Finanzbranche finden oder mit ihrer selbständigen Tätigkeit ein hohes Einkommen generieren. Gegen seine Auffassung spreche die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auch in der Zeit, als die Parteien noch zusammengelebt hätten, nie ein Einkommen in der geforderten Höhe erwirtschaftet habe. Trotz des beruflichen Werdegangs der Beschwerdegegnerin könne nicht unbesehen auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Verdienst von brutto Fr. 170'000.-- geschlossen werden, zumal die lange Absenz in einem Anstellungsverhältnis und die gesundheitlichen Probleme offenkundig seien. Wie das Bezirksgericht festgehalten habe, lägen keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse vor, welche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Auch der Bericht vom 1. Februar 2020, in welchem eine Autismusspektrumsstörung und eine soziale Phobie diagnostiziert würden, äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte seien in diesem Bericht längerfristig von einem Pensum von 40 % ausgegangen. Bis heute sei kein ärztliches Zeugnis eingereicht worden, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Gemäss Rechtsprechung müsste ein Ehegatte, welcher aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sich um die ihm mindestens möglicherweise zustehenden Sozialversicherungsleistungen bemühen. Das habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheine es aufgrund der seit Frühling 2016 andauernden Trennungszeit der Parteien nicht länger in Einklang, die Frage des anrechenbaren Einkommens erst im Scheidungshauptverfahren für den nachehelichen Unterhalt zu beurteilen, zumal das vorinstanzliche Argument einer allfälligen Gewinneinbusse wegen der anhaltenden Coronapandemie nicht zu überzeugen vermöge. Es werde nicht dargelegt, weshalb der Bereich der Geldwäschereibekämpfung pandemieabhängig sein soll. Ohnehin habe sich die wirtschaftliche Lage aufgrund der diesbezüglich erfolgten Entwicklung weitgehend normalisiert. Es sei daher bei der selbständigen Tätigkeit anzuknüpfen und der Beschwerdegegnerin der Betrag anzurechnen, den sie damit in der Vergangenheit zu erzielen vermocht habe. Orientiere man sich unter Auslassung der als Ausreisser zu qualifizierenden Jahre 2014, 2018 und 2019 an den seinerzeitigen Gewinnen in den Jahren 2013, 2015 und 2016 (Fr. 55'286.--, Fr. 27'620.-- und Fr. 40'040.--), in einer Zeit, als die Beschwerdegegnerin eigenen Angaben zufolge schon seit Jahren an schwerem ADHS und an schweren Depressionen gelitten habe, sei der Beschwerdegegnerin daraus nach einer Übergangsfrist ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ermessensweise Fr. 3'000.-- anzurechnen. Hinzuzurechnen sei das Einkommen von Fr. 6'000.- brutto pro Jahr resp. geschätzt Fr. 450.-- netto pro Monat, das sie sich in diesen Jahren ausbezahlt habe. Dazu kämen ferner die monatlichen Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung in England von Fr. 1'000.--. Dies führe zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'450.- pro Monat. Unter Hinweis auf die Praxis, dass die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein müsse und in der Regel drei bis sechs Monate betrage, sei das Einkommen von Fr. 4'450.- ab April 2023 anzurechnen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in mehrfacher Hinsicht Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht das hypothetische Einkommen der Beschwerdegegnerin anhand einer selbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt habe; richtigerweise sei ihr auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit zuzumuten, mit welcher sie ein höheres Einkommen erzielen könne.  
 
5.3.1.1. Im Einzelnen führt er an, alle Feststellungen, gestützt auf welche das Obergericht die vom Beschwerdeführer dargelegte Möglichkeit zur Erzielung eines monatlichen Netto-Erwerbseinkommens von Fr. 16'111.-- infrage stelle, seien unhaltbar, weil es damit die diesbezügliche Beweis- und Beweisführungslast von der Beschwerdegegnerin auf den Beschwerdeführer verschoben und damit Art. 8 ZGB krass verletzt habe. Gehe es, wie hier, um die erstmalige Festsetzung des Unterhalts, habe es der Beschwerdegegnerin oblegen, zu beweisen, wie gross ihre Eigenversorgungskapazität sei. Unhaltbar sei namentlich die Feststellung, er, der Beschwerdeführer, habe nicht dargelegt, worauf er seine Angaben betreffend die Möglichkeit der Beschwerdegegnerin zur Erzielung des von ihm dargelegten Erwerbseinkommens stütze; diese Feststellung sei aktenwidrig. Er habe sowohl vor Bezirksgericht als auch vor Obergericht substanziiert behauptet und unter Verweis auf Akten belegt, dass und wie die Klägerin das von ihm dargelegte Erwerbseinkommen erzielen könne. Ebenfalls unhaltbar sei die Feststellung, gegen die Auffassung des Beschwerdeführers spreche die " Tatsache, die Beschwerdegegnerin habe auch in der Zeit, als die Parteien noch zusammenlebten, ein solches Einkommen nie erwirtschaftet. " Auch diese Feststellung sei aktenwidrig. Mit der C.________ GmbH habe die Beschwerdegegnerin von 2014 bis 2017 Gewinne erzielt, welche in der Gesellschaft belassen worden seien, bis das Eigenkapital auf Fr 276'482.-- angestiegen sei. Weiter sei es aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin z.B. im Jahr 2014 ein Einkommen von total Fr. 200'339.-- erzielt habe, sich zusammensetzend aus Fr. 115'919.-- Jahresgewinn mit ihrer Firma C.________ GmbH und Fr. 84'420.-- aus ihrer damaligen 50%-Anstellung bei der Bank D.________. Abgesehen davon sei es ohnehin unhaltbar, den Schluss zu ziehen, der Beschwerdegegnerin sei es seit der Trennung bloss möglich, ein solches Einkommen wie während des Zusammenlebens zu erzielen. Dies insbesondere im vorliegenden Fall. Die Beschwerdegegnerin habe sich ja nicht etwa um einen gemeinsamen Haushalt oder Kinder gekümmert, noch habe es ein Einvernehmen gegeben, wonach sie bloss teilzeiterwerbstätig sein soll. Zudem sei die Beschwerdegegnerin während des Zusammenlebens nicht gehalten gewesen, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, wie dies seit der Trennung im Frühjahr 2016 der Fall sei. Die Annahme, dass seit der Trennung das mögliche Einkommen bei der Beschwerdegegnerin bloss gleich hoch und nicht höher sein soll als das damals erzielte Einkommen, sei völlig unhaltbar. Unhaltbar sei auch die Feststellung, es könne "trotz des beruflichen Werdegangs [der Beschwerdegegnerin] nicht unbesehen auf den vom [Beschwerdeführer] genannten Verdienst geschlossen werden, zumal die lange Absenz in einem Anstellungsverhältnis und die gesundheitlichen Probleme offenkundig" seien. Es gebe keine suggerierte "lange Abwesenheit in einem Anstellungsverhältnis" noch irgendwelche "gesundheitliche[n] Probleme", die auf irgendeine Weise dagegen sprächen, dass es der Beschwerdegegnerin seit dem Trennungszeitpunkt im Frühjahr 2016 möglich gewesen sei, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Inwiefern es eine "lange Absenz in einem Anstellungsverhältnis" gegeben habe, die auf irgendeine Weise gegen die Wiederaufnahme einer einträglichen, unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen würde, begründe das Obergericht nicht, womit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Bei willkürfreier Feststellung des Sachverhalts sei erstellt, dass es keine solche Abwesenheit gegeben habe. Es sei gerade nicht so, dass die Beschwerdegegnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Vielmehr habe sie 2009 begonnen, parallel zu ihrer Festanstellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dort sei sie im Bereich der Geldwäschereibekämpfung tätig. Gerade in diesem Bereich sei es der Beschwerdegegnerin seit dem Trennungszeitpunkt möglich, wieder eine einträgliche, unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und das dargelegte Einkommen zu erzielen. Die Unhaltbarkeit der Annahme einer "langen Absenz in einem Anstellungsverhältnis" zeige sich auch darin, dass sich die Beschwerdegegnerin seit dem Trennungszeitpunkt im Frühjahr 2016 auch nach eigenen Angaben nie für eine Anstellung beworben oder sich in anderer Weise um eine Anstellung bemüht hätte. Insofern habe das Obergericht grundlos eine wichtige und entscheidrelevante Tatsache unberücksichtigt gelassen und sei auch aus diesem Grund in Willkür verfallen. Nur schon die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Bemühungen unternommen habe, schliesse es aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte Möglichkeit zur Wiederaufnahme einer einträglichen, unselbständigen Erwerbstätigkeit und zur Erzielung des entsprechenden Einkommens infrage zu stellen, ohne in Willkür zu verfallen. Auch wäre es unhaltbar festzustellen, die Wiederaufnahme einer einträglichen, unselbständigen Erwerbstätigkeit mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Einkommen sei für die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres möglich. Die Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin seien gesucht und wenn sie wollte, könnte sie dank ihren Erfahrungen und Projekten bei der C.________ GmbH jederzeit wieder eine Festanstellung finden. Unhaltbar und willkürlich sei die implizit enthaltene Feststellung, die Schwelle für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sei in irgendeiner Weise höher als für eine normale, selbständige Tätigkeit, zumal bekanntermassen genau das Gegenteil der Fall sei. Hinzu komme, dass das Obergericht hierfür keinerlei Begründung anführe, womit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei. Die Feststellungen seien auch deshalb unhaltbar und willkürlich, weil namentlich der Bereich der Geldwäschereibekämpfung in keiner Weise an Pandemiefolgen oder anderweitigen Problemen leide, sondern im Gegenteil weiter am florieren sei.  
 
5.3.1.2.  
 
5.3.1.2.1. Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn die Beweislast falsch verteilt wird (vgl. BGE 134 III 224 E. 7.2; 133 III 507 E. 5.2; 128 III 271 E. 2a/aa), d.h. das Gericht die falschen Folgen aus der Beweislosigkeit zieht. Erachtet das Gericht hingegen in Beachtung des bundesrechtlich vorgegebenen Beweismasses in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt, so ist Beweislastverteilung und damit Art. 8 ZGB gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
Das Obergericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin anhand der von ihr erwirtschafteten Gewinne der C.________ GmbH, ihres Lohnes und ihrer Mietzinseinnahmen festgestellt. Insofern hat es eine rechtserhebliche Tatsache als erstellt erachtet. Dagegen steht ausschliesslich der Einwand der Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zur Verfügung (vgl. dazu E. 5.3.2). Zufolge der Gegenstandslosigkeit ist auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 8 ZGB nicht einzutreten. 
 
5.3.1.2.2. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Gericht verpflichtet, seinen Entscheid zu begründen (BGE 147 V 65 E. 3.2). Es hat seinen Entscheid derart abzufassen, dass sich der betroffene über die Tragweite desselben Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn muss das Gericht wenigesten kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und ist nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Schliesslich kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).  
Die Rügen der Gehörsverletzung sind unbegründet. Das Obergericht hat die Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, um die der Beschwerdegegnerin zumutbare Erwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. E. 5.3.1.2.3 sogleich). Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ist er mit der Begründung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung. 
 
5.3.1.2.3. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts hat die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer begonnen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann steht fest, dass die Beschwerdegegnerin letztmals 2014, als die Parteien noch einen gemeinsamen Haushalt führten, in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis und seither ausschliesslich selbständig erwerbstätig war. Es erscheint daher nicht geradezu unhaltbar, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von der Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Ob das Bundesgericht diese Frage bei voller Kognition angesichts des verhältnismässig tiefen Einkommens gleich beurteilen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im Scheidungsverfahren wird diese Frage jedenfalls neu beurteilt werden müssen.  
Bei diesem Ergebnis zielen sämtliche Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers ins Leere, denn selbst wenn von dem von ihm behaupteten Sachverhalt auszugehen wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. 
 
5.3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.  
 
5.3.2.1. Das Obergericht habe - zu Recht - für keinen Zeitpunkt und für keinen Grad eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als erstellt angesehen, was durch die Feststellung bestätigt werde, dass sie eine Anmeldung bei der IV nie abgeklärt habe. Unhaltbar sei auch eine allfällige Feststellung des Obergerichts von irgendwelchen "gesundheitlichen Problemen", die es auf Seiten der Beschwerdegegnerin gegeben habe oder gäbe, und die zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte, bzw. die gar "offenkundig" oder anderswie existent seien. Das Obergericht sei nach dem Verständnis des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der Beschwerdegegnerin keine solchen gesundheitlichen Probleme gegeben habe oder gäbe. Sollte wider Erwarten davon auszugehen sein, dass das Obergericht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin festgestellt haben sollte, wäre darin zunächst einmal eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erblicken, zumal das Obergericht dies in keiner Weise begründe und auch in keiner Weise erwähnt habe, inwiefern und in welchem Umfang eine allfällige Einschränkung vorliegen soll. Soweit dies aus der Erwähnung, gewisse Ärzte seien in einem Schreiben von Februar 2020 längerfristig von einem Pensum von 40 % ausgegangen, abgeleitet werden sollte, sei eine solche Feststellung unhaltbar. Um einen willkürfreien Schluss auf das Vorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahezulegen, hätte die Beschwerdegegnerin Arztzeugnisse mit Bescheinigungen hierüber vorlegen müssen. Dies umso mehr, als die vermeintliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jahrelang gedauert haben soll. Ein Arztzeugnis wäre dann nicht weniger aber auch nicht mehr als eine bestrittene Parteibehauptung der Beschwerdegegnerin gewesen. Das Schreiben von Februar 2020, dessen Inhalt bestritten sei, sei aber nicht einmal ein solches Zeugnis. Vielmehr gehe aus dem Inhalt des Schreibens klar hervor, dass es eben gerade kein Arztzeugnis sein soll, in dem eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt werde. Die Passage mit den 40 %, welche das Obergericht missverstehe, enthalte keine Bescheinigung. Vielmehr hätten die betreffenden Ärzte ausdrücklich eine blosse Empfehlung geäussert, wonach die Beschwerdegegnerin nicht mehr als 40 % arbeiten solle ("it is our professional recommendation that she work[s] no more than 40 %"). Mithin gelte auch für das Schreiben von Februar 2020, dass das tatsächliche Bestehen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darin nicht einmal nahegelegt, geschweige denn bescheinigt worden sei. Soweit das Obergericht gestützt darauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt haben sollte, sei dies unhaltbar und willkürlich. Eine allfällige Feststellung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auch schon deshalb widerlegt und unhaltbar, weil die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Abklärungen betreffend IV oder gar eine Anmeldung vorgenommen habe und weil sie weiterhin erwerbstätig gewesen sei mit ihrer eigenen Firma und einem Dutzend Angestellten. Mithin liege nichts vor, was auf Seiten der Beschwerdegegnerin auf eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit deuten könnte, geschweige denn einen willkürfreien Schluss auf eine solche Einschränkung erlauben würde. Im Gegenteil bestätige die Inexistenz von tauglichen Arztzeugnissen, die Nicht-Vornahme einer IV-Anmeldung und das Führen eines eigenen Unternehmens mit einem Dutzend Angestellten, dass eine solche Einschränkung inexistent (gewesen) sei.  
 
5.3.2.2. Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 III 233). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind und das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).  
Wohl hat das Obergericht, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, nicht konkret festgestellt, in welchem Grad die Beschwerdegegnerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte das Obergericht nicht nur gestützt auf ein ärztliches Gutachten auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin erkennen. Es hat auf den von Ärzten verfassten Bericht vom 1. Februar 2020 abgestellt, der bei der Beschwerdegegnerin eine Autismusspektrumsstörung und eine soziale Phobie diagnostiziert, und daraus (implizit) auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich unbegründet (vgl. E. 5.3.1.2.2 vorne). Sodann ist die Interpretation des erwähnten Berichts eine Frage der Beweiswürdigung. Mit dem Hinweis auf fehlende Arztzeugnisse, eine unterlassene Anmeldung bei der IV und das Führen eines eigenen Unternehmens mit einem Dutzend Angestellten vermag der Beschwerdeführer diese nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung durfte das Obergericht willkürfrei von einer eingeschränkten Erwerbstfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgehen. 
 
5.3.3. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Feststellungen zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdegegnerin ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen anzurechnen sei, seien unhaltbar.  
 
5.3.3.1. Er wendet ein, das Obergericht habe sich einzig mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt, die eine längere Übergangsfrist gefordert habe. Hingegen sei es mit keinem Wort auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen, der die Anrechnung ab 1. September 2018 verlangt habe. Damit verletze das Obergericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem verletze das Obergericht den unumstrittenen Rechtsgrundsatz, wonach die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens je nach Fall nicht mit einer Überangsfrist, sondern rückwirkend zu erfolgen habe. Es sei anerkannt, dass eine rückwirkende Anrechnung insbesondere dann erfolgen könne, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar gewesen sei oder auch in anderen Fällen von Rechtsmissbrauch. Schon diesen herkömmlichen Grundsatz verletze das Obergericht, indem es einfach voraussetze, es müsse zwingend eine Übergangsfrist angesetzt werden, statt die verlangte Anrechnung des Erwerbseinkommens seit 1. September 2018 vorzunehmen. Die erforderliche Umstellung sei für die Beschwerdegegnerin voraussehbar gewesen. Sie habe seit der Einreichung der Scheidungsklage am 18. Februar 2018, mindestens aber seit der Klageantwort vom 13. Dezember 2018 bzw. der Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. November 2019 (worin der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei) gewusst, dass sie ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen hätte. Zudem habe die Beschwerdegegnerin mit dem von ihr geführten Unternehmen Projekte ausgeführt und aktuell ein Dutzend Angestellte unter Vertrag, also sei sie erwerbstätig gewesen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt Anstalten getroffen habe, sich um die Aufnahme einer einträglichen, unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bemühen. Er, der Beschwerdeführer werde zu exorbitanten Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Er müsse sein Einkommen in einem extrem kompetitiven Umfeld unter hohem Druck und Anforderungen an Umsatzerwirtschaftung und zeitlicher Verfügbarkeit mit viel Arbeitseinsatz erwirtschaften und ihm werde sein Einkommen bis auf den letzten Franken rückwirkend bis 2018 angerechnet. Vor diesem Hintergrund könne umso weniger in Frage kommen, bei der Beschwerdegegnerin von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab 1. September 2018 abzusehen. Noch virulenter sei die Verletzung des Grundsatzes des Primats der Eigenversorgung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach bestehe die Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts bestehe.  
 
5.3.3.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers. Sie bringt vor, das Bundesgericht sei an die Erwägungen des Obergerichts zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdegegnerin das höhere Einkommen (Fr. 4'450, anstatt Fr. 1'000.--) anzurechnen sei, gebunden. Sodann könne ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn dieses tatsächlich erzielt werden könne, was rückwirkend nicht der Fall sei. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin, das eine rückwirkende Anrechung von hypothetischem Einkommen gemäss Rechtsprechung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Sie habe ihre Anstellung per Ende 2014 mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers aufgegeben und seit Anfang 2015 sich nur noch ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet. Genau diese habe sie nach der Trennung fortgeführt. Weiter bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in einem extrem kompetitiven Umfeld unter hohem Druck, hohen Anforderungen an Umsatzerwirtschaftung, zeitlicher Verfügbarkeit und viel Arbeitseinsatz leiste. Diese Behauptung sei neu und irrelevant. Selbstverständlich könne das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers auch rückwirkend berücksichtigt werden. Dies sei eine andere Frage als die rückwirkende Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Erzielung eines Erwerbseinkommens von Fr. 3'450.-- ab März 2023 [April] möglich sei und sie in den Jahren seit 2018 kein Einkommen erzielt habe.  
 
5.3.3.3. Soweit das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht (vgl. E. 5.1 vorne) und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, muss es der verpflichteten Partei hinreichend Zeit lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (Urteile 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). Die hierfür zu gewährenden Übergangsfristen können und sollen gerade bei guten finanziellen Verhältnissen durchaus grosszügig ausfallen. Für die Bemessung der Frist sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Ehedauer, allfällige Kinderbetreuungspflichten, der Grad der verlangten Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sowie der finanzielle Spielraum, zu beachten (BGE 147 III 308 E. 5.4; 144 III 481 E. 4.6; zit. Urteil 5A_112/2020 E. 5.5).  
Soweit der Beschwerdeführer meint, es wäre der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 2018 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen, zielen seine Einwendungen ins Leere, zumal das Obergericht willkürfrei auf die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit abstellen durfte (vgl. E. 5.3.1 oben). 
Anknüpfend an die selbständige Erwerbstätigkeit rechnete das Obergericht der Beschwerdegegnerin den Betrag an, den sie damit in der Vergangenheit zu erzielen vermochte. Aus dessen Erwägungen ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin jedenfalls bis und mit 2019 selbständig erwerbstätig war (jedoch 2018 und 2019 keinen Gewinn erzielte). Ob dies auch 2020, 2021 oder gar 2022 der Fall war, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, würde von der Beschwerdegegnerin keine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt und bestünde kein Anlass, ihr eine Übergangsfrist einzuräumen. Indem das Obergericht der Beschwerdegegnerin eine Übergangsfrist eingeräumt hat, ohne die hierzu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen festgestellt zu haben, hat es Bundesrecht willkürlich angewendet. 
 
6.  
 
6.1. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens als begründet (E. 5.3.3.3). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 hinsichtlich der ab 1. Januar 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.  
Ebenso aufzuheben ist Dispositivziffer 2, insofern diese den genauen Betrag festhält, den der Beschwerdeführer bisher an Unterhaltsbeiträgen geleistet hat. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar auch jene, die er bis zum Erlass des noch zu ergehenden oberinstanzlichen Entscheids geleistet haben wird. 
Aufzuheben sind schliesslich antragsgemäss die Dispositivziffern 5 und 6 und die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und zur Neufestsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. 
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer gemessen an seinen Anträgen (inkl. dem Gesuch um aufschiebende Wirkung [vorne Sachverhalt Bst. C.c]) im Umfang von einem Fünftel. Ihm sind daher die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1, Art. 67 und Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) zuzusprechen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1, 2, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (ausmachend Fr. 12'000.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (ausmachend Fr. 3'000.--) auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 13'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad