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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_14/2024  
 
 
Urteil vom 28. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers und heu-tigen Gesuchstellers gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (UE230021-O/U/SBA) ein. 
Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 an das Bundesgericht ersucht der Gesuchsteller um Revision des Urteils 7B_894/2023 des Bundesge-richts vom 3. Januar 2024. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisions-grund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde vom 9. November 2023 eingetreten, da dem damaligen Beschwerdeführer und heutigen Ge-suchsteller mangels eines (hinreichend begründeten) Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kein Beschwerderecht zu-kam. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Re-visionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundes-gericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf. Der Ge-suchsteller übersieht, dass das Beschwerderecht im angefochtenen Urteil nicht wegen der "knappen" Darstellung des Sachverhalts durch das Bundesgericht verneint werden musste, sondern weil der Be-schwerdeführer nicht hinreichend begründet hat, dass gegen die vom angezeigten Polizisten ein Zivilanspruch besteht bzw. weil ein solcher Zivilanspruch von vornherein ausgeschlossen ist. Was der Gesuch-steller darüber hinaus ausführt, geht an der Sache vorbei und ist nicht geeignet, einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG zu begrün-den. Die Wiedererwägung, die vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe letztlich bezweckt zu werden scheint, sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG vom Gesuchsteller weder hinreichend dargetan noch sind solche er-sichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément