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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_698/2021  
 
 
Urteil vom 2. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt Flawil, 
Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil. 
 
Gegenstand 
Grundbuchbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Juni 2021 (BE.2021.7-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstücks U________-GBB-xxx. Ende Oktober 2018 genehmigte das Baudepartement des Kantons St. Gallen den Teilstrassenplan "C________strasse/Gemeindestrasse dritter Klasse" der Gemeinde U________; dieser ging mit der Entwidmung des über das Grundstück Nr. xxx führenden D________wegs als Gemeindeweg zweiter Klasse einher. 
Mit Schreiben vom 6. April 2020 verlangten die Beschwerdeführer beim Grundbuchamt Flawil die Löschung diverser Dienstbarkeiten auf ihrem Grundstück, welche in ihren Augen gegenstandslos geworden sind. 
Das Grundbuchamt reagierte auf das Schreiben dahingehend, dass die Dienstbarkeiten auf Anmeldung der berechtigten Grundeigentümer hin gelöscht werden könnten, und es legte entsprechend vorbereitete Löschungsbewilligungen bei. Die Beschwerdeführer sahen davon ab und verlangten stattdessen erneut die Löschung der fraglichen Dienstbarkeiten. 
Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 24. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 28. August 2021 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dabei genügt ein Verweis auf die kantonalen Eingaben nicht; die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.  
Die 166-seitige Beschwerde besteht aus Kopien sämtlicher Aktenstücke des Verfahrens, welche jeweils kommentiert werden. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet jedoch einzig der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dieser äussert sich ausführlich zu den möglichen rechtlichen Grundlagen einer Löschung und verneint sämtliche Möglichkeiten einer Löschung auf einseitiges Begehren. Zwar wird auf S. 158-160 der Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen. Allerdings werden die eigenen Sachverhaltsbehauptungen in rein appellatorischer und damit unzulässiger Form erhoben. In rechtlicher Hinsicht beschränken sich die Beschwerdeführer auf eine lose Kommentierung und Kritisierung des Entscheides, ohne dass auch nur ansatzweise aufgezeigt würde, inwiefern dieser Recht verletzen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Grundbuchamt Flawil und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli