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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1282/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, Genugtuung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eröffnete am 16. Dezember 2020 ein Strafverfahren gegen A.________. Ihr wurde vorgeworfen, am 21. November 2020 an einer Kundgebung auf dem Platz U.________ in V.________, an der sie als Rednerin teilgenommen hatte, keine Gesichtsmaske getragen zu haben.  
 
A.b. Bereits am 10. Dezember 2020 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 abgewiesen, worauf A.________ mit kantonaler Beschwerde ans Kantonsgericht Schwyz gelangte. Dieses schrieb die Beschwerde von A.________ (BEK 2020 203) zusammen mit einer anderen, konnexen Beschwerde (BEK 2020 204) am 10. März 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt hatte. Die Entschädigungsfolgen blieben bei der Hauptsache.  
 
A.c. Da A.________ über ein ärztliches Attest verfügte, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen sie eröffnete Straferfahren (SU A1 2020 1265) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Verfahrenskosten gingen zulasten des Staates. Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden nicht ausgerichtet.  
 
B.  
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, ihr seien eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Zudem sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 29. September 2021 ab. 
 
C.  
 
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei für das Strafuntersuchungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zzgl. MwSt., für das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Es sei ihr ausserdem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.  
 
C.b. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. A.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 139 IV 206 E. 1). 
 
2.  
Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beantragt, es sei ihr im Zusammenhang mit den kantonsgerichtlichen Verfahren BEK 2020 203 und 204 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen, kann auf ihr Begehren das Verfahren BEK 2020 204 betreffend nicht eingetreten werden. Vor der Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin nur den Antrag, es sei ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren BEK 2020 203 eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zzgl. MwSt. zuzusprechen. Das angefochtene Urteil beschränkt sich daher auf den Anspruch aus dem Verfahren BEK 2020 203. Für einen Entschädigungsanspruch aus dem Verfahren BEK 2020 204 liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (GPR 2021 8) beizuziehen seien und ihr anschliessend Akteneinsicht zu gewähren sei.  
 
3.2. Der Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren ist an sich zulässig. Die Beschwerdeführerin gab die Beschwerde allerdings am letzten Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG bei der Schweizerischen Post auf. Die Frist war entsprechend am Folgetag abgelaufen, was die Einholung der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung der Akteneinsicht innert der Beschwerdefrist unmöglich macht. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht zulässig (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der Akteneinsicht vor Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist würde indes keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben (vgl. Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.4). Das Begehren ist als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim Beizug ihres Verteidigers für die Untersuchung und das kantonsgerichtliche Verfahren BEK 2020 203 um eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gehandelt habe. Deshalb sei ihr der vom Verteidiger betriebene Aufwand im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen. Der Tatvorwurf sei schwer gewesen, da eine Busse von bis zu Fr. 10'000.-- gedroht habe. Es habe sich ausserdem um einen komplexen Fall gehandelt, da die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet und das Verfahren später eingestellt habe, anstelle es nicht anhand zu nehmen. Zudem habe ihr die Staatsanwaltschaft zu verstehen gegeben, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest, das sie vom Tragen einer Gesichtsmaske befreie, nicht. Deshalb habe eine zweite, rechtlich komplexe Argumentationsschiene aufgebaut werden müssen. Zuletzt habe das Strafverfahren schwere Auswirkungen auf ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse gehabt, da sie durch Medienberichte vorverurteilt worden sei und die Schulgemeinde W.________ das Strafverfahren als Kündigungsgrund herangezogen habe. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem diverse willkürliche Beweiswürdigungen und Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend (Beschwerde S. 7 ff.).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Eröffnung einer Strafuntersuchung, die Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens und die Verfahrenseinstellung würden nicht per se einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Die stattdessen vorausgesetzte rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falles sei vorliegend nicht ersichtlich. Da die Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz vom 2. Dezember 2020 das ärztliche Attest der Beschwerdeführerin erwähne und damit das Attest der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung bekannt gewesen sei, sei es von Beginn weg klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft werden würde. Die Beschwerdeführerin habe um die Zulässigkeit ihres Verhaltens aufgrund des Attests gewusst. Dass dennoch ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dürfe zwar in Frage gestellt werden, ändere aber an der Offensichtlichkeit des straflosen Verhaltens und an der fehlenden Komplexität nichts. Ausserdem wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raum gestanden. Es seien auch keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich. Die Berichte über die Anzeigen gegen die Redner der Kundgebung würden noch keine mediale Vorverurteilung darstellen. Zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Schulgemeinde W.________ bestehe kein Kausalzusammenhang (angefochtener Entscheid S. 5 ff.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.3). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Drohen administrative Massnahmen, kann der Beizug eines Verteidigers auch vor Erlass eines Strafbefehls als angemessen erachtet werden (Urteil 6B_197/2022 vom 25. Mai 2022 E. 2.4.2). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6).  
 
4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Vorab stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vorwurf kriminellen Verhaltens habe sie nicht kalt gelassen, nicht äussert. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es genügt, wenn sie die Punkte nennt, die für ihren Entscheid wesentlich waren (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Weshalb dieser Einwand für den Entscheid wesentlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.  
 
4.4.2.  
 
4.4.2.1. Die Beschwerdeführerin gibt eingangs ihrer Beschwerde ihre eigene Ansicht der Prozessgeschichte wieder, ohne dabei Willkür im angefochtenen Entscheid zu behaupten oder zu belegen. Inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, legt sie nicht dar. Was sich die Beschwerdeführerin sodann aus dem Strafbefehl gegen den ebenfalls an der Kundgebung als Redner aufgetretenen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske zugunsten ihres Entschädigungsanspruches in sachverhaltsmässiger Hinsicht ableiten will, erschliesst sich nicht.  
Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es sei der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass aufgrund des ärztlichen Attests keine Verurteilung erfolgen würde, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Rüge- und Begründungsobliegenheit ohnehin nicht nach, wenn sie mit Blick auf die Verfahrenseröffnung behaupten will, die Staatsanwaltschaft habe zu erkennen gegeben, sie akzeptiere ihr ärztliches Attest nicht. Die im Übrigen von ihr zitierten Aktenstellen (kantonale Akten, pag. 2.1.017 und 2.1.018) handeln erneut vom Strafverfahren gegen B.________ wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske sowie von zwei Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (im Zusammenhang mit der Bewilligung betreffend die Kundgebung). Ein konkreter Bezug zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske ist weder dargetan noch ersichtlich. 
Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorinstanzliche Verneinung von schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf ihre persönlichen Verhältnisse pauschal auf die von ihr vorinstanzlich ins Recht gelegten Zeitungsberichte verweist und zwei Berichtstitel zitiert, erfüllt die Beschwerde die formellen Anforderungen ebenso wenig. 
 
4.4.2.2. Die Beschwerdeführerin sieht weiter Willkür darin, wenn die Vorinstanz keine Auswirkungen des Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse erblicke und den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Kündigung verneine. Das Strafverfahren sei von der Schulgemeinde W.________ ausdrücklich als Kündigungsgrund herangezogen worden. Die Vorinstanz setzt sich mit den in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 und im Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 aufgeführten Kündigungsgründen auseinander. Sie hält zunächst zutreffend fest, dass die beiden Schreiben zum Ausdruck bringen, es sei zwischen der Schulgemeinde W.________ und der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen und deren Umsetzung sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin inner- und ausserhalb der Schule zu Differenzen gekommen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Schulrat der Schulgemeinde W.________ nimmt jedoch (bereits) in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 auch ausdrücklich Bezug auf die Kundgebung vom 21. November 2020, an der die Beschwerdeführerin ohne Gesichtsmaske als Rednerin aufgetreten sei. Er fährt fort, gemäss Zeitungsbericht habe sie deswegen eine Strafanzeige erhalten. Der Schulrat respektiere die Meinungsäusserungsfreiheit, könne aber von einer Lehrperson nicht tolerieren, dass sie sich bewusst nicht an gesetzliche Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Aufgrund der Gesamtumstände sehe der Schulrat keine Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2021 aufzulösen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist damit nicht haltbar, wenn sie erwägt, es seien keine (natürlich kausalen) Auswirkungen des (nachfolgend formell eröffneten) Strafverfahrens auf die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dargetan oder ersichtlich.  
 
4.4.2.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist teilweise begründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
4.4.3. Gestützt auf diese Ausführungen zum Sachverhalt ist die Bundesrechtskonformität des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen. Die Strafanzeige der Kantonspolizei Schwyz datiert vom 2. Dezember 2020; per 16. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung. Dafür, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Strafanzeige, am 8. Dezember 2020, und somit noch vor Eröffnung der Strafuntersuchung einen Verteidiger mandatiert hat, bestand grundsätzlich kein Anlass (vgl. vorne E. 4.3.1 i.f). Wie soeben erwähnt (E. 4.4.2.2), zog der Schulrat der Schulgemeinde W.________ im Schreiben vom 11. Dezember 2020 indes die fragliche Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin explizit heran, um der Beschwerdeführerin die Kündigungsabsicht mitzuteilen. Infolge dessen sah sich die Beschwerdeführerin mit dem potenziellen Verlust ihrer Arbeitsstelle konfrontiert. Es lagen damit bereits ab diesem Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen der Strafanzeige auf die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor, die den unverzüglichen Beizug eines Rechtsvertreters für das ganze weitere Verfahren rechtfertigten. Unter diesen Umständen erscheint der Beizug eines Verteidigers ab Erhalt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Dass die (formelle) Eröffnung des Strafverfahrens erst am 16. Dezember 2020 erfolgte (und dieses schliesslich eingestellt wurde), ist vorliegend unerheblich (vgl. auch Urteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Am Ganzen ändert nichts, dass der Vorwurf an sich, das Nichttragen einer Gesichtsmaske, nach der am 21. November 2020 geltenden Rechtslage (Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-10-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26 in der Fassung vom 2. November 2020] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101]) "bloss" mit Busse - praxisgemäss, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, in der Höhe von Fr. 100.-- - geahndet wurde und entsprechend leicht wog.  
 
4.5. Aufgrund des Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie den Entschädigungsanspruch für die Kosten der frei gewählten Verteidigung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab Erhalt der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 abweist. Ob der konkrete entsprechende Aufwand des Anwalts und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, wird von der Vorinstanz zu prüfen sein. Damit kann offenbleiben, wie es sich mit den übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, namentlich jener der formellen Rechtsverweigerung, in diesem Zusammenhang verhält.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr wegen besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. Aufgrund des Strafverfahrens sei sie in der Öffentlichkeit als Kriminelle gebrandmarkt worden und ihr sei aufgrund des Strafverfahrens gekündigt worden. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerde S. 14).  
 
5.2. Die Vorinstanz führt aus, mit Blick auf die Medienberichte sei keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erläutere nicht, welche konkreten Ausschnitte ihre Persönlichkeit inwiefern besonders hätten verletzt haben sollen. Die Medienberichte seien teilweise eindeutig positiv formuliert worden und würden die Kundgebung als äusserst friedlich bezeichnen. Die Beschwerdeführerin zeige ausserdem keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den angeblich persönlichkeitsverletzenden Medienberichten auf. Die Vorinstanz verneint auch hinsichtlich der Kündigung einen Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren. Der Grund für die Kündigung sei offensichtlich das grundsätzliche, vom Strafverfahren losgelöste, schulinterne und öffentliche Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen gewesen (Entscheid S. 8 f.).  
 
5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie die familiären, beruflichen oder politischen Folgen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Beschwerdeführerin führt nicht substanziiert an, weshalb die vorinstanzliche Würdigung der Zeitungsartikel, es sei darin keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ersichtlich, willkürlich sein soll. Der pauschale Verweis auf die Medienberichte genügt dem Begründungserfordernis einer Willkürrüge nicht (vgl. bereits E. 4.4.2). Sodann geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor, die Beschwerdeführerin sei in der Öffentlichkeit als "Kriminelle" gebrandmarkt worden. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin in den Medien kaum namentlich erwähnt wurde, schliesst eine Persönlichkeitsverletzung zwar nicht aus (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Die neutral gehaltenen, wenn auch zahlreichen Berichterstattungen über die Verzeigungen gegen die Redner der Kundgebung wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske stellen indes keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin dar, die durch eine Genugtuung auszugleichen wäre. Abwertende mediale Äusserungen oder Vorverurteilungen der Beschwerdeführerin sind jedenfalls keine erkennbar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind insoweit unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.  
 
5.4.2. Bereits in der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020 führte der Schulrat der Schulgemeinde W.________ die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführern ausdrücklich an (vgl. E. 4.4.2). Im Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 wiederholte er, dass er es nicht toleriere, wenn eine Lehrperson sich bewusst nicht an die gesetzlichen Vorschriften halte und dadurch ein Strafverfahren auslöse. Vorliegend mag es (noch) andere, vom Strafverfahren losgelöste Gründe gegeben haben, die zum Bruch des Vertrauensverhältnisses geführt haben und der Schulrat ebenfalls in der Kündigungsandrohung und im Kündigungsschreiben erwähnt. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen anderen Gründen auch auseinander. Im Lichte der zeitlichen Nähe zwischen der ergangenen Strafanzeige vom 2. Dezember 2020, der Kündigungsandrohung vom 11. Dezember 2020, der Eröffnung der Strafuntersuchung vom 16. Dezember 2020 und dem Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2021 wäre jedoch näher abzuklären gewesen, ob die Kündigung tatsächlich nur aufgrund dieser anderen Gründe erfolgte, wie die Vorinstanz erwägt, und die Strafanzeige bzw. das Strafverfahren tatsächlich nicht kausal für den Kündigungsentschluss der Schulgemeinde gewesen sein soll. Allein aufgrund der beiden Schreiben kann nicht zwingend zu dieser Schlussfolgerung gelangt werden. Die Vorinstanz hat damit den massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Sie wird ihren Entscheid hinsichtlich der (natürlichen) Kausalität der ausgesprochenen Kündigung näher begründen müssen.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung und zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts im Rahmen der anbegehrten Genugtuungsforderung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Beschwerdeführerin obsiegt im Wesentlichen. Es sind bei diesem Verfahrensausgang keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. September 2021 (GPR 2021 8) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oswald Rohner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler