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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_482/2021  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 4. Juni 2021 (715 20 46 / 149). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Juli 2021 (Aufgabedatum an die elektronische Plattform PrivaSphere) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, geht der Beschwerdeführer darin doch auf das von der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids der Unia Arbeitslosenkasse vom 22. Januar 2020 Erwogene nicht näher ein, 
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Zwischenverdienstverhältnis des Versicherten bei der B.________ AG per 12. Dezember 2018 geendet hatte, offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich sein soll; lediglich die in diesem Zusammenhang getätigten Äusserungen des Temporärbüros C.________ und der Beschwerdegegnerin für unrichtig zu bezeichnen und darüber hinaus auf (angeblich) vom 14. Dezember 2018 bis am 7. Januar 2019 dauernde Betriebsferien der B.________ AG zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht gültig signiert ist (Näheres dazu: Art. 42 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 2 lit. e und Art. 8 ZertES, Art. 1 VZertES, Liste der gemäss ZertES anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten; abrufbar unter https://www.sas. admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/pki1.html; siehe auch der auf www.bger.ch angebrachte Link "Elektronischer Verkehr"), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juli 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel