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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_231/2021  
 
 
Urteil vom 26. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2021 (VBE.2021.6). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. März 2021 gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb sie trotz des Ersuchens um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, 
dass demnach 
-ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde führende Person nicht von der Pflicht befreie, fristgerecht eine den Mindestanforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG genügende Beschwerde einzureichen, 
- jemand, der eine rechtskundige Person beiziehen wolle, sich selber darum kümmern müsse, worauf mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Januar 2021 ausdrücklich hingewiesen worden sei, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich selber um einen Rechtsbeistand zu bemühen, geschweige denn, inwiefern diese Vorgabe unrechtmässig sein soll, 
dass die Beschwerde dergestalt offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist, 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel