Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_377/2020
Endverfügung vom 2. Juni 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur,
Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
B.________,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Unterschutzstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 14. Mai 2020 (VB.2019.00657).
In Erwägung,
dass die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2020 erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ihre Beschwerde zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_377/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Der Gerichtsschreiber: Hahn