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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_158/2021  
 
 
Urteil vom 1. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2021         (200 21 86 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einem kantonalen Revisionsverfahren wegen Aussichtslosigkeit des erhobenen Revisionsgesuchs abgewiesen hat, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, inwiefern die kantonale Würdigung der Prozessaussichten bundesrechtswidrig sein sollte, 
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, ohne jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen die eigene Sichtweise darzulegen und günstige Prozessaussichten zu behaupten, was nicht ausreicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. April 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold