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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_23/2021  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 29. Januar 2021 (ZK2 2021 4). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_291/2020 vom 25. November 2020 verwiesen werden. 
In der Folge stellte A.________ ein Revisionsgesuch in Bezug auf den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid, auf welches das Bezirksgericht Schwyz mit Entscheid vom 11. Januar 2021 mangels Revisionsgründen und mangels genügender Begründung nicht eintrat. Sodann trat das Kantonsgericht Schwyz auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung, die trotz Gelegenheit zur Nachbesserung nicht verbessert wurde, nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2021 unterbreitete A.________ dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz ist aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten sind dem, Kantonsgericht, Bezirksgericht Schwyz, Schweitzer Eigenossenschaft (Staat), Beschwerdeführer, und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Es erfordert eine, Menschlich wie Nachhaltige Handlung." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Eine solche Darlegung erfolgt nicht. Soweit die Ausführungen verständlich sind, betreffen sie sinngemäss das erstinstanzliche Eheschutzverfahren, welches in den Augen des Beschwerdeführers falsch gelaufen ist, indem die Gegenpartei Stimmungsmache betrieben und es zahlreiche Schreiben wie Polizeieinsätze, Sachbeschädigungen und körperliche Gewalt gegeben habe. Zum Anfechtungsobjekt (ob Bundesrecht verletzt ist, wenn das Kantonsgericht das erstinstanzliche Nichteintreten auf das gegen den Eheschutzentscheid gerichtete Revisionsgesuch geschützt hat) lassen sich der Beschwerde bei bestem Willen keine Ausführungen entnehmen. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli