Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_560/2021
Urteil vom 6. September 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021 (VBE.2020.422).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, insbesondere § 7 Abs. 1 und § 11 f. Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Aargau (KVGG/AG),
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht vorgenommenen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in den Monaten April und Mai 2020 in einer nicht über eine appellatorische Kritik hinausgehenden Weise kritisiert,
dass sie insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zum Bemessungszeitraum und der damit einhergehenden konkreten Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in Willkür verfallen sein soll; eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht liegt nicht bereits dann vor wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (Näheres dazu: BGE 141 IV 305 E. 1.2; siehe auch BGE 142 V 513 E. 4.2 und 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel