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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_453/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dominik Fantoni, Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. August 2022 (UA220028-O/U/MUL). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 12. Juni 2022 stellte A.________ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Dominik Fantoni. Sie wirft ihm vor, ihre Anzeigen nicht bearbeitet bzw. nicht um Ermächtigung zur Strafverfolgung nachgesucht zu haben. Ausserdem unterstelle er ihr mit gefälschten Akten eine erneute Amoktat. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 19. August 2022 ab. Die gegen den Staatsanwalt erhobenen Vorwürfe seien aktenwidrig und unberechtigt. Es treffe zu, dass A.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2021 anerkannte, das Schreiben und das E-Mail, welche Gegenstand der gegen sie geführten Strafuntersuchung bilden würden, erstellt und versandt zu haben. Im Weiteren habe der Staatsanwalt die Strafanzeigen dem Obergericht zum Entscheid betreffend Ermächtigung überwiesen. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren teilweise nicht sachbezogenen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung des Ausstandsgesuchs Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Mit dem blossen Bestreiten, das besagte E-Mail versandt zu haben, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Staatsanwalt Dominik Fantoni und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli