Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_373/2020
Urteil vom 7. August 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Strafverfahren.
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2020 Beschwerde gegen eine Verfügung vom 29. Juni 2020 betreffend Verfahrensnummer MU1 19 4215/PIP. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei und aus der Eingabe ergab sich nicht, gegen welche Behörde sich die Beschwerde richten sollte. Das Bundesgericht forderte A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2020 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 30. Juli 2020 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli