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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_299/2020  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern und Einwohnergemeinde Grindelwald, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2020 (RT200071-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 29. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Meilen den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel die definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'979.50 nebst Zinsen, Bussen, Gebühren, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht gegen das Obergericht angehobenes Rechtsverweigerungsverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 9. November 2020 als gegenstandslos abgeschrieben (Verfahren 5D_275/2020). 
Gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen (ungenügende Begründung der kantonalen Beschwerde, Novenverbot etc.) nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Stattdessen wiederholt er seinen Standpunkt. Soweit er geltend macht, das Bezirksgericht habe keine Vernehmlassung eingeholt, hätte er dies vor Obergericht rügen müssen. Aus den kantonalen Akten ergibt sich im Übrigen, dass er eine Stellungnahme eingereicht hat. Dadurch, dass das Obergericht keine Vernehmlassung von den Beschwerdegegnern eingeholt hat, ist er nicht beschwert. Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich von den Beschwerdegegnern und der Zürcher Justiz Genugtuung und Schadenersatz von je Fr. 1 Mio. Der Antrag ist grösstenteils neu und deshalb unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit er bereits vor Obergericht gestellt wurde (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gegenüber den Beschwerdegegnern über Fr. 100'000.--), ist er nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg