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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_12/2022  
 
 
Urteil vom 14. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Versicherter Verdienst), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Dezember 2021 (S 21 68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1959 geborenen A.________ unter dem Titel "Arbeitsmedizinische Vorsorge/ Nichteignungsverfügung", bei einer Weiterführung der bisherigen Erwerbstätigkeit als Zimmerei-Hilfsarbeiter sei seine Gesundheit wegen des Handekzems erheblich gefährdet, weshalb sie ihn ab 1. Oktober 2013 als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition gegenüber Holzstaub erklärte. Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Juli 2013 sprach die Suva dem Versicherten wegen der Folgen des Unfalles vom 26. Januar 2011 (Rupturen am rechten Handgelenk) eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Nach weiteren Abklärungen eröffnete sie A.________ mit Verfügung vom 23. Juli 2018, die Folgen der verschiedenen gesundheitlichen Schädigungen (Berufskrankheit; Verletzung an der rechten Handwurzel) seien gesamthaft zu beurteilen. Er habe ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 %. Eine anspruchserhebliche Integritätseinbusse hinsichtlich des Handekzems, nachdem er seit über sieben Jahren nicht mehr Holzstaub ausgesetzt gewesen sei, liege nicht vor. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die Suva teilweise gut und sprach dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu. Im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf ab (Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019).  
 
A.b. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Mai 2019 auf. Es wies diese an, A.________ ab 1. Februar 2018 ein angemessenes Taggeld zu bezahlen und die Heilbehandlung zu übernehmen (Entscheid vom 27. Oktober 2020).  
 
A.c In Gutheisssung der von der Suva eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2020 auf und wies die Sache zum Entscheid über die kantonale Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs an dieses zurück (Urteil 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021). 
 
B.  
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die kantonale Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids der Suva vom 27. Mai 2019 teilweise gut. Es wies die Suva an, den versicherten Verdienst auf Fr. 90'217.- festzusetzen und davon ausgehend die Rente neu zu berechnen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2018 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 47 % und eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 93'834.55 auszurichten.  
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2019 rechtskonform auf 22 % festgelegt hat. 
Gemäss Art. 16 ATSG wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns - hier: 1. Februar 2018 - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1). Der Validenlohn sei so konkret wie möglich festzustellen. In der Praxis bilde das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Dieser Lohn sei, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 bei B.________, Holzbau einen Jahreslohn von 81'900.- erzielt hätte. Indessen habe er ausweislich der Akten zugleich noch als Nachtwache in einer Asylunterkunft (Arbeitgeber: Personalamt Graubünden) und als Türsteher für die C.________ GmbH gearbeitet. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto habe er den Nebenerwerb als Nachtwache im März 2012 und denjenigen als Türsteher Ende 2013 aufgegeben. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers sei zwar nachvollziehbar, dass die versicherte Person eine Nebentätigkeit nach einem Unfall nicht allzu schnell aufgebe, sondern versuche, diese weiterhin auszuüben. Eine solche Versuchsphase dauere aber in der Regel höchstens ein paar Monate und nicht eineinviertel bzw. knapp zwei Jahre. Den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht beigepflichtet werden. Wären die genannten Nebenerwerbstätigkeiten tatsächlich nicht mit der Handverletzung vereinbar gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er sie früher und gleichzeitig aufgegeben hätte. Hinzu komme, dass er im November 2013 eine vergleichbare Tätigkeit bei der D.________ GmbH als Sicherheitswächter aufgenommen habe. Insgesamt sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Nebenerwerbstätigkeiten nicht wegen der Folgen des Unfalles vom 26. Januar 2011, sondern freiwillig aufgegeben habe. Demnach sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens allein den beim Holzbauer B.________ hypothetisch erzielbaren Lohn berücksichtigt habe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es obliege der Beschwerdegegnerin, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass er die beiden Nebenerwerbe ohne die Folgen des Unfalles vom 26. Februar 2011 freiwillig aufgegeben hätte. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten dazu Abklärungen getroffen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er trotz der schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der rechten Hand und wegen der Berufskrankheit an beiden Händen stets bemüht gewesen sei, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.  
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das kantonale Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeiten nicht wegen der berufskrankheits- oder unfallbedingten gesundheitlichen Folgen aufgegeben habe. Er habe nach Aufgabe der letzten Teilarbeitsstelle als Türsteher im November 2013 im gleichen Monat ein neues vergleichbares Arbeitsverhältnis aufgenommen. Dies sei als klares Indiz dafür zu werten, dass er in einer solchen Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Insoweit erbringe er selbst den Beweis, dass er in der Funktion als Sicherheitsangestellter nicht beeinträchtigt sei.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Zunächst ist hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu der dem kantonalen Gericht obliegenden Untrersuchungspflicht der Wortlaut von Art. 61 lit.c ATSG in Erinnerung zu rufen. Danach stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.  
 
3.4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin von der D.________ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit November 2013, mithin unmittelbar nach Aufgabe der Nebenerwerbstätigkeit als Türsteher für die C.________ GmbH, erwerbstätig gewesen war, eine Arbeitsplatzbeschreibung, datiert vom 23. Dezember 2019, eingeholt hatte. Danach ist er als Sicherheitskraft ohne betriebsrelevante Ausbildungen im Bereich der Verkehrsregelung und des Objektschutzes zu einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche angestellt. Die Arbeitgeberin hat unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer Arbeiten in verdrehter Stellung, über Schulter-/ Kopfhöhe und verbunden mit Handrotationen verrichten müsse. Beidhändiges Heben von Lasten über 5 kg sei zirka 10 Mal pro Tag zwingend notwendig. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungs- noch im kanonalen Gerichtsverfahren geltend gemacht, er vermöge die seit November 2013 ausgeübte Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt auszuüben. Er hat nie geltend gemacht, die Nebenerwerbstätigkeiten als Nachtwache in einer Asylunterkunft beziehungsweise als Türsteher hätten darüber hinausgehende körperliche Belastungen erfordert. Davon hätte er indessen von sich aus im vorinstanzlichen Verfahren Auskünfte geben und damit allenfalls das kantonale Gericht zu weiteren Abklärungen veranlassen können. Jedenfalls ist die Vorinstanz angesichts der genannten Umstände nicht gehalten gewesen, weiter nachzuforschen, welcher Art die körperlichen Verrichtungen in den Nebenerwerbstätigkeiten gewesen waren. Demnach kann mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 9. Dezember 2021 zusammengefasst festgehalten werden, dass das hypothetische Valideinkommen allein gestützt auf die Angaben des Holzbauers B.________ zu bestimmen ist (Fr. 81'900.-). Verglichen mit dem unbestrittenen hypothetischen Invalideinkommen von Fr. 64'036.- (vgl. Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
4.  
 
4.1. Streitig ist schliesslich die Bemessung des versicherten Verdienstes. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Laut Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst im Allgemeinen, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Beginnt die Rente - wie vorliegend - mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist, als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 26. Januar 2011 (Jahr 2010) bei B.________, Holzbau, ein Einkommen von Fr. 67'896.- erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2011 bis 2017 (Rentenbeginn am 1. Januar 2018) resultiere ein Lohn von Fr. 70'614.-. Der Beschwerdeführer mache geltend, die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2017 seien der Lohntabelle des GAV Holzbau entnommen und widerspiegelten exakt die normale Einkommensentwicklung im angestammten Tätigkeitsfeld, weshalb darauf abzustellen sei (Fr. 79'950.-). Dieser Auffassung könne nicht beigepflichtet werden. Art. 24 Abs. 2 UVV wolle einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung der Rentenfestsetzung ausgleichen (mit Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b). Die Versicherten sollen nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet habe. Daher sei praxisgemäss bei mehr als fünf Jahren nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine Nominallohnentwicklung im angestammten Beruf und nicht auf den möglichen Verdienst beim ehemaligen Arbeitgeber abzustellen (unter anderem mit Hinweis auf BGE 147 V 213 E. 3.4). Damit sei auch nicht eine allfällige Lohnentwicklung gemäss GAV Holzbau zu berücksichtigen.  
 
4.2.2. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, da als versicherter Verdienst der AHV-massgebende Lohn gelte, seien auch die Einkünfte aus den beiden Nebenewerben (Türsteher; Nachtwache in einer Asylunterkunft) zu berücksichtigen. Gemäss IK-Auszug hätten diese im Jahre 2010 zusammen Fr. 22'321.- betragen. Dieses Zusatzeinkommen sei, anders als im Fall des Hauptverdienstes, entgegen den Vorbringen nicht entsprechend Art. 24 Abs. 2 UVV der Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Nebenbeschäftigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2012 und 2013 freiwillig und unabhängig des Unfalls aufgegeben worden. Die daraus erzielten Einkünfte wären daher vor dem Rentenbeginn, mithin im Jahre 2017, ohnehin nicht mehr generiert worden.  
 
4.2.3. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht festgehalten, bei einem Vergleich der letzten vor dem Unfall erzielten Löhne von Fr. 90'217.- (Fr. 67'896.- + Fr. 22'321.-) mit dem im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogenen Verdienst in Höhe von Fr. 70'614.- ergebe sich, dass letzter nicht höher ausgefallen sei, weshalb der versicherte Verdienst auf Fr. 90'217.- festzulegen sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt das Vorbringen, auch die Nebeneinkünfte seien an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2017 anzupassen. Er nimmt jedoch nicht Stellung zu dem Umstand, dass er diese gemäss der in vorstehender E. 4.2.2 zitierten, nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen im Jahre 2017 nicht mehr generiert hätte. Auf diese Frage ist daher nicht näher einzugehen.  
 
4.4. Allerdings macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dem kantonalen Gericht sei bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ein Fehler unterlaufen. Einzusetzen ist im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV (vgl. E. 4.1 hievor) nicht der vor dem Unfall erzielte Lohn von Fr. 67'896.-, sondern der an die Nominallohnentwicklung bis 2017 anzupassende (Fr. 70'614.-). Demnach ergibt sich ein versicherter Verdienst von Fr. 92'935.- (Fr. 70'614.- + Fr. 22'321.-). In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer entsprechend seines teilweisen Obsiegens im Betrage von Fr. 600.- auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat die übrigen Kosten zu tragen (Fr. 200.-; Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. Dezember 2021 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 werden insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf Fr. 92'935.- festzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden im Umfang von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder