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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_815/2019  
 
 
Urteil vom 15. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, 
vom 19. Juni 2019 (BES.2019.116). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
X.________ erhob gegen eine Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Mai 2019 Beschwerde, auf welche das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 19. Juni 2019 zufolge fehlender Begründung gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eintrat. Zur Begründung führte es aus, X.________ sei schon in der Verfügung vom 4. Juni 2019 dargelegt worden, dass sich eine Beschwerde ausschliesslich auf die Verspätung der Einsprache beziehen könne. Hierzu bringe er keinerlei Begründung vor, sondern bestätige die Verspätung. Gerichtliche Fristen könnten mit einer Enschuldigung nicht wiederhergestellt werden. 
Die dagegen gerichtete als "Widerspruch" bzw. "Einspruch" bezeichnete Beschwerde hat das Appelllationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
3.   
Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob das Appellationsgericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Er legt insbesondere in keiner Weise dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. die Verfügung des Appellationsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill