Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_410/2020
Urteil vom 16. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kleinsiedlungsverordnung (KSV),
Beschwerde gegen den Beschluss über die Kleinsiedlungsverordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe an den Gemeinderat Amlikon-Bissegg hat A.________ Einsprache erhoben gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020 betreffend die Kleinsiedlungsverordnung.
Diese Eingabe wurde über das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Beschluss des Regierungsrates vom 12. Mai 2020 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die "Einsprache" ist daher als solche entgegenzunehmen.
In der Beschwerde muss allerdings sowohl dargelegt werden, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi