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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_569/2021  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesunterhalt, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 1. Juni 2021 (ZK1 2020 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 1975) und A.________ (geb. 1965) sind die unverheirateten Eltern von C.B.________ (geb. 2015). B.________ ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D.________ GmbH.  
 
A.b. Am 30. Oktober 2018 klagte B.________ beim Bezirksgericht Schwyz gegen A.________ betreffend Kindesunterhalt für C.B.________ und Zuteilung der alleinigen Obhut unter Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts. Auf Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch A.________ hin ordnete das Bezirksgericht einstweilen die alternierende Obhut an und legte die Betreuungsanteile fest.  
 
A.c. Am 27. Dezember 2019 entschied das Bezirksgericht soweit vorliegend interessierend wie folgt: Es stellte C.B.________ unter die alternierende Obhut beider Parteien und legte die Betreuungsanteile fest. Überdies verpflichtete es A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C.B.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.  
 
B.  
 
B.a. B.________ legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein und beantragte insbesondere die alleinige Obhut über C.B.________ sowie die Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge.  
 
B.b. A.________ erhob Anschlussberufung und beantragte seinerseits unter anderem die Bezahlung wesentlich tieferer Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 400.--.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und setzte die Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest (Dispositiv-Ziffer 1) : Fr. 2'361.50 vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 (davon Fr. 1'093.-- Barunterhalt und Fr. 1'268.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'894.50 vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (davon Fr. 1'093.-- Barunterhalt und Fr. 801.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'837.95 vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 1'080.-- Barunterhalt und Fr. 757.95 Betreuungsunterhalt), Fr. 984.95 vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 560.-- Barunterhalt und Fr. 424.95 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'103.65 vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (davon Fr. 493.15 Barunterhalt und Fr. 610.50 Betreuungsunterhalt), Fr. 1'258.50 vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026 (davon Fr. 1'030.-- Barunterhalt und Fr. 228.50 Betreuungsunterhalt) und Fr. 375.-- ab 1. August 2026 (nur Barunterhalt). Im Übrigen wies es die Berufung und die Anschlussberufung ab.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Juli 2021 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei er zu folgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:  
 
"1. November 2017 bis 31. Dezember 2018: 
CHF 1'276.50 (CHF 1'093.00 Barunterhalt und CHF 183.50 Betreuungsunterhalt) 
 
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: 
CHF 1'177.95 (CHF 1'080.00 Barunterhalt und CHF 97.95 Betreuungsunterhalt) 
 
1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: 
CHF 657.95 (CHF 560.00 Barunterhalt und CHF 97.95 Betreuungsunterhalt) 
 
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: 
CHF 809.35 (CHF 525.85 Barunterhalt und CHF 283.50 Betreuungsunterhalt) 
 
1. Januar 2022 bis 31. Juli 2026: 
CHF 690.00 (Barunterhalt) 
 
Ab 1. August 2026: 
CHF 375 (Barunterhalt) " 
 
Ausserdem seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 
 
C.b. B.________ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht weiter vernehmen lassen.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) betreffend die elterliche Sorge bzw. Obhut, die Betreuungsanteile und Unterhaltsbeiträge entschieden hat. Das sind Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. Soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers jedoch mit dem vorinstanzlichen Entscheid decken, ist darauf mangels Beschwer nicht einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.3. In Bezug auf die Festsetzung von Unterhalt ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A_968/2017 vom 25. September 2018 E. 4.1, in: FamPra.ch 2019 S. 331; je mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_393/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Beide Parteien machen eigene Ausführungen zum Sachverhalt, ohne (wirksame) Sachverhaltsrügen zu erheben. Soweit die Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, sind sie unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen betreffend die Wohnsituation vor der Trennung der Parteien. Neu und damit unzulässig sind sodann die tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Gestaltung der Betreuung nach Erlass des angefochtenen Entscheids.  
 
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Dieser ersetzt den Entscheid der Erstinstanz (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Parteien den erstinstanzlichen Entscheid kritisieren, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht eingegangen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz. Diese habe Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZPO verletzt und überdies den Sachverhalt willkürlich festgestellt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. So ist er der Auffassung, das für die Beschwerdegegnerin errechnete hypothetische Einkommen sei für die Bestimmung des Betreuungsunterhalts - anders als für den Barunterhalt - unabhängig davon, ob es faktisch erzielbar sei, zu berücksichtigen. Daher sei dieses hypothetische Einkommen auch rückwirkend zu berücksichtigen, mithin sei die Einräumung einer Übergangsfrist nicht erforderlich.  
 
2.1.2. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stehe unter den zwingenden Voraussetzungen, dass die Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich sei, was kumulativ vorzuliegen habe. Eine rückwirkende Erhöhung der tatsächlich erzielten Einkünfte sei faktisch gar nicht möglich, weshalb rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Unabhängig davon sei es der Beschwerdegegnerin gar nicht möglich gewesen, sich einen höheren Lohn zu bezahlen, was vor den Vorinstanzen ausführlich dargelegt worden sei. Eine ausnahmsweise rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nicht. Im Übrigen sei das Einkommen für die Ermittlung des Betreuungsunterhalts nicht anders zu berechnen als für den Barunterhalt. Es bleibe daher bei den vor Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Einkommen für die Jahre 2017 bis 2021, wobei selbst diese teilweise zu hoch angesetzt seien, was vor Vorinstanz gerügt worden sei.  
 
2.1.3.  
 
2.1.3.1. Der Kindesunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) wird nach der Lebenshaltungskostenmethode bzw. der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377 E. 7, betreffend Barunterhalt BGE 147 III 265 E. 6). Dabei werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind (BGE 147 III 265 E. 7). Diese Einkommen sind im Rahmen einer Gesamtrechnung einmal zu berechnen, unabhängig davon, ob in der Folge ein Bar- und/oder Betreuungsunterhalt resultiert. Eine unterschiedliche Berechnung bzw. Berücksichtigung des (hypothetischen) Einkommens, je nachdem, ob Bar- oder Betreuungsunterhalt zur Debatte steht, scheidet daher aus (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.1, 301 E. 2.2 und E. 4.3; Urteile 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.5, in: FamPra.ch, 2019 S. 1000). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, das hypothetische Einkommen sei für den Betreuungsunterhalt - anders als für den Barunterhalt - auch dann zu berücksichtigen, wenn es faktisch gar nicht erzielbar wäre - was ohnehin nicht zutrifft - bereits die Grundlage entzogen.  
 
2.1.3.2. Was die von der Vorinstanz eingeräumte Übergangsfrist anbelangt, so sei Folgendes bemerkt: Einer Person, die vom Gericht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Urteile 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2; 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 308 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die eingeräumte Übergangsfrist ausgeführt, zwar habe die Beschwerdegegnerin spätestens seit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil damit rechnen müssen, dass sie ihr Einkommen werde steigern müssen. Da die Einkommenserhöhung aber nicht unerheblich sei und eine gewisse Organisation erfordere sowie aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertige es sich, ihr das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Januar 2022 anzurechnen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die Dauer der Übergangsfrist - bzw. hinsichtlich der Frage, ob eine solche einzuräumen war - ihr Ermessen in Verletzung von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ausgeübt, Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hätte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die eingeräumte Übergangsfrist ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei selber ab November 2017 von einem eigenen Einkommen von Fr. 3'000.-- ausgegangen. Die Vorinstanz blende dies gänzlich aus und begründe mit keinem Wort, weshalb sie nicht auf das von der Erstinstanz bei der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen abstelle und insbesondere auch nicht, weshalb nicht auf das Einkommen, von welchem die Beschwerdegegnerin selber ausgehe, abzustellen sei. Auch lasse die Vorinstanz die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz unberücksichtigt, der zu entnehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'443.65 erwirtschaftet habe.  
 
2.2.2. Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Erstinstanz sei nicht nachvollziehbar von Fr. 3'000.-- ausgegangen, was sie vor Vorinstanz einlässlich gerügt habe und von dieser zu Recht korrigiert worden sei. Wie ausgeführt sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei der Frage, wie viel Einkommen tatsächlich erzielt worden ist, handle es sich um eine Tat-, keine Rechtsfrage, die vor Bundesgericht nur gerügt werden könne, sofern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Im Übrigen unterliege der Kindesunterhalt der Offizialmaxime, weshalb allfällige Äusserungen der Beschwerdegegnerin irrelevant seien. Ob "es sich rechtfertige", ein bestimmtes Einkommen anzurechnen, sei überdies Rechtsfrage. Die Vorinstanz habe die Höhe des anrechenbaren Einkommens ausführlich begründet. Was die Verfügung der Ausgleichskasse anbelange, so sei dafür nicht nur das Einkommen der Beschwerdegegnerin, sondern seien grundsätzlich alle Einkommen (inklusive Familienzulagen und Unterhaltszahlungen für die insgesamt drei Kinder) relevant, weshalb das aufgeführte steuerbare Einkommen nicht mit dem (vorliegend) massgebenden Nettoeinkommen (der Beschwerdegegnerin) gleichzusetzen sei.  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer rügt streng genommen lediglich eine Verletzung der Begründungspflicht. Im Ergebnis geht es ihm aber wohl darum, der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2017 bis 2021 ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 3'000.-- (anstatt dem ermittelten tatsächlichen Einkommen) anzurechnen.  
 
2.2.3.1. Was die angebliche Verletzung der Begründungspflicht angeht, so ist mit der Beschwerdegegnerin auszuführen, dass sich das Gericht nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern hat und auch nicht jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz die Ermittlung ihres Einkommens ausführlich dargelegt.  
 
2.2.3.2. Betreffend die (Nicht-) Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren als Einkommen für die Jahre 2017 bis 2021 angeblich selbst akzeptierten Fr. 3'000.-- sei (unter Hinweis auf E. 2.1.3 oben) nur Folgendes bemerkt: In Bezug auf den Kindesunterhalt kommen stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinne der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Vorinstanz war daher nicht an ein von der Beschwerdegegnerin angeblich erfolgtes Zugeständnis in Bezug auf ihr Einkommen für die Jahre 2017 bis 2021 gebunden.  
 
2.2.4. Auf die rein appellatorisch vorgebrachte und damit den Begründungsanforderungen nicht genügende (E. 1.4.1) Kritik der Beschwerdegegnerin betreffend die Ermittlung ihres tatsächlichen Einkommens ist nicht weiter einzugehen. Wo der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts ausmacht, bleibt letztlich unklar, weshalb auf diese Rüge mangels Begründung nicht einzutreten ist (E. 1.4.1). Nachdem der Beschwerdeführer keine Rügen in Bezug auf die Ermittlung der tatsächlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin erhebt, bleibt es folglich bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen für die Jahre 2017 bis 2021.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zwar ausgeführt, es sei bei der Beschwerdegegnerin (ab Januar 2022) von einer 80 %igen Erwerbstätigkeit auszugehen und ein (hypothetisches) monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- sei bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % möglich und zumutbar, sei dann aber ab Januar 2022 von einem Einkommen von Fr. 3'055.-- (was einer Aufrechnung des derzeit ausgewiesenen Einkommens auf 80 % entspreche) anstatt einem solchen von Fr. 4'800.-- (80 % von Fr. 6'000.--) ausgegangen. Dies sei schlichtweg falsch, nicht nachvollziehbar und von der Vorinstanz mit keinem Wort begründet. Entsprechend sei für die Unterhaltsberechnung bei der Beschwerdegegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.-- ab Januar 2022 zugrunde zu legen. Die Vorinstanz habe Art. 285 Abs. 1 und Art. 276 Abs. 2 ZGB verletzt.  
 
2.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Frage, ab wann ihr eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit nach Schulstufenmodell zumutbar und möglich sei, korreliere nicht zwingend mit der Frage, ob ihr ein hypothetisch höheres Einkommen aufzurechnen sei, weil sie nach Ansicht des Gerichts ihre Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend ausschöpfe. Es handle sich dabei um zwei verschiedene Fragen. Die eine drehe sich darum, ob mit zunehmendem Alter und Selbständigkeit der Kinder eine zeitliche Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich sei, wobei auf das Schulstufenmodell abzustellen sei, während sich die andere darauf beziehe, ob der Unterhaltspflichtige seine so ermittelte Erwerbsfähigkeit angesichts des zu deckenden Bedarfs des Kindes genügend ausschöpfe. Wenn folglich davon ausgegangen werde, dass sie aufgrund des Schulstufenmodells bei alternierender Obhut mit gleichmässigen Betreuungsanteilen ab 1. Januar 2022 in einem Pensum von 80 % anstelle des aktuellen Pensums von ungefähr 70 % erwerbstätig sein müsse, sei folgerichtig von ihrem aktuellen Einkommen auszugehen. Die Berechnungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden. Mit der Frage, ob ihr darüber hinaus ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse, weil sie mit dem gleichen Pensum mehr verdienen könnte, habe diese Frage folglich nichts zu tun. Diesbezüglich seien die Vorteile der Betreuung und Flexibilität mitzuberücksichtigen.  
 
2.3.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, das von der Erstinstanz angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 6'000.-- erscheine angesichts der Stellung der Beschwerdegegnerin im Geschäft als angemessen. An diese Erwägung anschliessend führt sie aus, es sei der Beschwerdegegnerin eine Übergangsfrist einzuräumen, so dass es sich rechtfertige, ihr das hypothetische Einkommen erst ab 1. Januar 2022 anzurechnen. Weiter sei ihr ab August 2020 ein Pensum von 80 % zumutbar, weil jedoch rückwirkend keine Erhöhung des Pensums möglich sei, sei ihr bis Ende 2021 (Übergangsfrist) das effektiv ausgeübte Pensum von 70 % zuzugestehen. Schliesslich fasst die Vorinstanz die sich aus den Erwägungen ergebenden monatlichen Nettoeinkommen wie folgt zusammen:  
 
"2017 Fr. 1'915.00 effektiv, Pensum 60 % 
2018 Fr. 2'382.00 effektiv, Pensum 60 % 
2019 Fr. 2'340.00 effektiv, Pensum 60 % 
2020 Fr. 2'673.00 effektiv, Pensum 70 % 
2021 Fr. 2'673.00 effektiv, Pensum 70 % 
01.01.2022-31.07.2016 [recte: 2026] Fr. 3'055.00 hypoth., Pensum 80 % 
ab 01.08.2026 Fr. 6'000.00 hypoth., Pensum 100 %" 
 
2.3.4. Mit anderen Worten geht die Vorinstanz für die Berechnung des hypothetischen Einkommens ab dem 1. Januar 2022 von dem bisher erzielten Einkommen aus und rechnet dieses auf ein Pensum von 80 % hoch. Ab dem 1. August 2026 geht die Vorinstanz jedoch von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 6'000.-- bei einem Vollzeiterwerb aus. Exakt dieses von der Erstinstanz bereits ab dem 1. August 2020 (ursprüngliche Übergangsfrist) im Pensum von 80 % berücksichtigte hypothetische Einkommen von Fr. 6'000.-- hat die Vorinstanz denn auch als "angemessen" erachtet, wobei aber eine Übergangsfrist bis Ende 2021 zu gewähren und das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. Januar 2022 anzurechnen sei. Ob es sich bei der Berücksichtigung von Fr. 3'055.-- (bisheriges Einkommen aufgerechnet auf 80 %) anstatt Fr. 4'800.-- (80 % von Fr. 6'000.--) ab Januar 2022 um ein Versehen oder um einen bewussten Entscheid der Vorinstanz handelt, vermag das Bundesgericht nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Frage, ab wann ihr eine Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich ist, nicht zwingend mit der Frage korreliere, ob ihr ein hypothetisch höheres Einkommen aufzurechnen sei, ändert daran nichts. So verletzt der angefochtene Entscheid jedenfalls die gesetzliche Begründungspflicht (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), denn anhand der vorhandenen Begründungselemente lässt sich das Ergebnis des Entscheides nicht nachvollziehen (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 143 III 297).  
 
2.3.5. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet.  
 
2.4. Für den Fall, dass von anderen Einkommenszahlen ausgegangen würde, macht die Beschwerdegegnerin weitere Einwände gegen den angefochtenen Entscheid geltend. Vor Bundesgericht ist zwar eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.5), doch kann die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort auf die Beschwerde alle Beschwerdegründe geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 140 III 456 E. 2.2.2; 134 III 332 E. 2.3). Nachdem die Sache aber wegen einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen ist (E. 4) und somit nicht abschliessend geklärt ist, von welchen Einkommenszahlen auszugehen ist, sind die Einwände der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht zu prüfen.  
 
3.  
Gegen die eigentliche Unterhaltsberechnung bzw. die von der Vorinstanz angewandte Methode wendet sich der Beschwerdeführer nicht, weswegen das Bundesgericht, nachdem die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (siehe sogleich E. 4), nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen braucht. 
 
4.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Während die Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2017 bis 2021 zu Recht von dem tatsächlich erzielten Einkommen ausgegangen und gegen die eingeräumte Übergangsfrist bis Ende 2021 bundesrechtlich nichts einzuwenden ist, verletzt die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe des berücksichtigten Einkommens ab Januar 2022 bis 31. Juli 2026 ihre Begründungspflicht. Sie wird die Unterhaltszahlungen für diesen Zeitraum unter Umständen neu zu berechnen haben. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Gutheissung der Beschwerde demzufolge aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Rahmen der geltenden Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) gegebenenfalls auch die von der Beschwerdegegnerin behauptete, angeblich in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung der Betreuung der Tochter zu beurteilen haben. Die Vorinstanz wird über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids antragsgemäss ebenfalls aufzuheben sind. 
 
5.  
Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung unabhängig von den gestellten Anträgen als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Da er materiell jedoch nur mit einem Teil seiner Anliegen durchdringt, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang