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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_628/2021  
 
 
Urteil vom 17. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsschutz in klaren Fällen (Aktenherausgabe), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 8. Juli 2021 (BS.2021.5-EZZ1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 trat das Kreisgericht Rorschach auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Herausgabe von Unterlagen mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 (Postaufgabe) Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 trat das Kantonsgericht auf die Berufung mangels genügender Begründung und mangels Prozessfähigkeit nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten bzw. zahlreiche Beilagen verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Stattdessen erhebt er Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner und die KESB. Der Beschwerdeführer geht sodann davon aus, es gehe um ein strafrechtliches Verfahren, weshalb Kantonsrichterin C.________ nicht zuständig sei. Zudem habe sie aus Gefälligkeit insbesondere gegenüber dem Beschwerdegegner gehandelt. Weshalb es vorliegend nicht um ein Zivilverfahren gehen sollte, nachdem der Beschwerdeführer selber ein solches angehoben hat, erschliesst sich nicht. Die Vorwürfe gegen die Kantonsrichterin bleiben unbelegt. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb seine angebliche Tochter in Grossbritannien ebenfalls Verfahrensbeteiligte sein sollte; dafür reicht jedenfalls nicht, dass sie dereinst seine Erbin sein könnte. Soweit er die Rechtmässigkeit der über ihn errichteten Beistandschaft bezweifelt, geht er nicht auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach dies nicht Verfahrensgegenstand sei. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin des Beschwerdeführers und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg