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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8F_3/2021  
 
 
Urteil vom 18. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, ZentraleVerwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. November 2020 (8C_494/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 11. Januar 2021 (Poststempel) mit ergänzender Korrektur vom 27. Januar 2021 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. November 2020, 
in die Verfügung vom 27. Januar 2021, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, 
in die Eingabe vom 10. Februar 2021, mit der A.________ um Aufhebung der Verfügung vom 27. Januar 2021 wegen Mitwirkung von zum Ausstand verpflichteter Gerichtspersonen ersuchte, 
in die darauf hin ergangene Verfügung vom 26. Februar 2021, mit welcher an der Verfügung vom 27. Januar 2021 festgehalten und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. März 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 8. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die in den Eingaben vom 10. Februar und 8. März 2021 vorgebrachten Einwendungen an der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 27. Januar 2021 nichts zu ändern vermögen, zumal die geltend gemachte Verletzung der Ausstandspflicht erneut primär mit dem früheren Mitwirken der abgelehnten Personen an einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Urteil begründet sind, was unzulässig ist, 
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 26. Februar 2021 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch unter Mitwirkung der Unterzeichnenden nicht einzutreten ist, 
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch