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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_134/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür; Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Dezember 2020 (SST.2020.59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden am 24. Januar 2018 in der Wohnung von A.________ unter anderem 25 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 90 %, d.h. 22.5 Gramm reines Kokain, und 90.2 Gramm Amphetaminpaste mit einem Reinheitsgrad von 45 %, d.h. 40.59 Gramm reines Amphetamin, sichergestellt. 
 
B.  
Aufgrund dieser Erkenntnisse erklärte das Bezirksgericht Laufenburg A.________ mit Urteil vom 19. Dezember 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und - gestützt auf weitere Anklagesachverhalte - der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG, des Fahrens ohne Berechtigung, der Missachtung einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage, des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises und des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig. Es verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit zwei Jahre), einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 120.--. Überdies verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes. 
 
C.  
Im von A.________ angestrengten Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau dieses Urteil am 17. Dezember 2020 in sämtlichen Punkten. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 120.--, ersatzweise zwei Tagen Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Weiter sei festzustellen, dass auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs zu verzichten sei. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Schliesslich seien die obergerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskosten zu nehmen sowie die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Urteil zu reduzieren und er lediglich zu verpflichten, einen reduzierten Betrag der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verzichten das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die ihm zur Last gelegte Tathandlung des Besitzes von Betäubungsmitteln erfülle den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht. Die Vorinstanz wende diese Bestimmung falsch an und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Es komme nicht nur auf die Betäubungsmittelmenge, sondern auch auf die Tathandlung an. Verhaltensweisen, die bloss Beschaffungshandlungen darstellten, wie der ihm vorgeworfene Besitz, genügten für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands nicht. Erst aus einer Weitergabe könne überhaupt eine Gesundheitsgefahr für viele Menschen erwachsen. Erforderlich sei dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten und nicht zum Voraus bestimmbaren Kreis potenzieller Konsumenten, also nicht nur einem kleinen Kreis von Abnehmern, zugänglich gemacht werde. Indem die Vorinstanz diese Voraussetzungen nicht weiter prüfe, verfalle sie in Willkür.  
Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es "ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise" liege, dass er die sichergestellten Drogen ganz oder zumindest in erheblichem Umfang für den Eigenkonsum gebraucht habe. Dies ergäbe sich allein schon daraus, dass die Vorinstanz die nur geringfügige Überschreitung der Grenzwerte in keiner Art und Weise würdige. Auch die Würdigung der weiteren Indizien sei unhaltbar, offensichtlich falsch resp. sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich und damit willkürlich, wenn sie ihn wegen Konsums von Kokain schuldig spreche, aber gleichzeitig annehme, jeglicher sich in seinem Besitz befindliche Stoff sei für den Handel bestimmt. Relevant sei in diesem Zusammenhang einzig der Eigenkonsum und nicht die Frage, ob eine Drogenabhängigkeit gegeben sei. Insgesamt sei die vorinstanzliche Beurteilung einseitig, denn die Verdachtsmomente seien gering. So sei trotz verschiedener Befragungen, Auswertung seines Mobiltelefons, rückwirkender Erhebung der Randdaten und Edition seiner UBS-Konten kein einziger Käufer aufgetaucht. All diese Fakten habe die Vorinstanz in Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, für die Annahme eines qualifizierten Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei nicht entscheidend, welche der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Widerhandlungen der Täter im Einzelnen begangen habe. Trotz Erreichung der mengenmässigen Grenzwerte von der Qualifikation ausgenommen seien einzig Konstellationen, in denen die Gefahr einer Weiterverbreitung der Drogen auszuschliessen sei. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Zunächst deuteten sowohl die aufgefundene Menge als auch die Qualität der Stoffe offensichtlich nicht auf blossen Eigenkonsum hin. Insbesondere die mit einem Reinheitsgrad von 90 % ausserordentlich gute Qualität des Kokains stelle ein Indiz für eine höhere Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels dar. Auch der Wert des sichergestellten Kokains (rund Fr. 2'500.-- bei gassenüblichen Fr. 100.-- pro Gramm) und des Amphetamins (rund Fr. 2'700.-- bei gassenüblichen Fr. 30.-- pro Gramm) spreche gegen die Annahme einer Vorratshaltung für den Eigenkonsum, zumal dies aufgrund der leichten Verfügbarkeit und den in den letzten Jahren konstanten Preisen für Abnehmer auch unsinnig wäre. Hinzu komme, dass die Betäubungsmittel grösstenteils nicht bereits portioniert und konsumbereit gewesen seien oder offen herumgelegen hätten, und dass nicht nur eine verbotene Substanz, sondern verschiedene Arten von Drogen (nebst dem Kokain und der Amphetaminpaste auch Amphetaminpulver, Marihuana, Hanfsamen und Ecstasy) gefunden worden seien. Ausserdem hätten sich in der Wohnung typische Dealer-Utensilien wie ein Vakuumiergerät, Betäubungsmittelwaagen, Verpackungsmaterial sowie Streckmittel befunden. Schliesslich stehe zwar fest, dass der Beschwerdeführer auch selber konsumiert habe. Während der 64 Tage dauernden Untersuchungshaft seien jedoch keinerlei Entzugserscheinungen festgestellt worden und es fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine starke Drogenabhängigkeit. Es bestünden zusammenfassend keinerlei Zweifel daran, dass das beim Beschwerdeführer sichergestellte Kokain und Amphetamin nicht für den blossen Eigenkonsum, sondern für die Weitergabe bestimmt gewesen seien.  
 
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.  
 
1.3.2. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain oder 36 Gramm reines Amphetamin enthält. Werden verschiedene Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1428/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1.2).  
 
1.3.4. Während der frühere Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausdrücklich auf den Begriff "Menge der Betäubungsmittel" Bezug nahm, ist dies in der aktuellen, seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung dieser Bestimmung nicht mehr der Fall. Somit können bei der Beurteilung der Gefährdung vieler Menschen weitere Elemente, wie etwa die besonderen Risiken, die mit besonders reinen Drogen (Risiko einer Überdosis) oder mit gefährlichen Mischungen verbunden sind, berücksichtigt werden. Die Betäubungsmittelmenge stellt somit nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium dar (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1428/2019 vom 5. Februar 2020 E. 1.1.2).  
 
1.3.5. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Von einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.2. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Lediglich abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, konkrete Anstalten zum Verkauf der an seinem Domizil sichergestellten Betäubungsmittel getroffen zu haben. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass eine im Sinne der angeführten Rechtsprechung ausreichend qualifizierte Menge des sichergestellten Kokains und Amphetamins für die Weitergabe an Dritte und nicht für den Eigenkonsum bestimmt waren. Dies ist zu bejahen, denn die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zur Begründung von Willkür nicht geeignet.  
Dies beginnt damit, dass der Beschwerdeführer sich zwar auf Eigenkonsum beruft, aber weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren - sei es anlässlich einer seiner Befragungen, sei es über seine Anwältin - weitere Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht hat. Die Vorinstanz erklärt ihn der Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum von Kokain schuldig und stellt weiter fest, dass er wegen Konsums von Betäubungsmitteln vorbestraft ist, womit einzelne Konsumhandlungen als erstellt zu gelten haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers übergeht die Vorinstanz diese Umstände in ihrer Beweiswürdigung nicht. Stattdessen legt sie schlüssig dar, dass sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiger oder gar abhängiger Konsument ist. Dies wurde weder von ihm konkret behauptet, noch ergibt sich dies aus den weiteren Beweismitteln. Insbesondere hat er hierzu im Vorverfahren beharrlich geschwiegen und die Aussage verweigert. Wenn sich der Beschuldigte wie hier weigert, zu seiner Entlastung erforderlich Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf, ist es mit der Unschuldsvermutung vereinbar, sein Schweigen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch enthalten die vorinstanzlichen Erwägungen Hinweise, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Verfahren nähere Angaben dazu gemacht hat, wie regelmässig und unter welchen Umständen er Betäubungsmittel konsumiert. Er bringt lediglich vor, ein Eigenkonsum könne "nicht vollständig ausgeschlossen werden" und führt einen "allfälligen gelegentlichen Drogenkonsum" an. Es steht aufgrund des Schuldspruchs im angefochtenen Urteil und eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Februar 2012 somit einzig fest, dass er am 28. Juli 2018 Kokain und in der Vergangenheit (hinsichtlich Art und Menge nicht weiter definierte) Betäubungsmittel konsumiert hat. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer (nebst Kokain) auch Amphetamin konsumiert, sind nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unhaltbar, einzig in untergeordnetem Umfang von Eigenbedarf auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde ans Bundesgericht pauschal und ohne nähere Angaben zu seinem Konsumverhalten auf den Standpunkt stellt, die sichergestellten Betäubungsmittel deckten einzig bzw. überwiegend seinen Eigenbedarf, reicht dies nicht aus, um die vorinstanzliche Feststellung eines sporadischen Konsums als willkürlich auszuweisen. 
Ferner ist anzumerken, dass die Grenzwerte für die Annahme eines schweren Falls bei beiden sichergestellten Drogenarten mit jeweils rund 4.5 Gramm gemäss der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht nur knapp überschritten wurden, zumal hierfür die Gesamtmenge aller Drogen entscheidend ist (vgl. E. 1.3.2 oben). Um die mengenmässige Qualifizierung entfallen zu lassen, hätte der Eigenbedarf eine beachtliche Intensität erreichen müssen. Dafür sind nach dem Gesagten keine Hinweise zu erkennen. 
Soweit die Vorinstanz im Weiteren die verschiedenen Arten und den hohen Wert der sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Dealer-Utensilien als Indizien für Drogenhandel wertet, sind ihre Ausführungen ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Indem der Beschwerdeführer dagegen einzig vorbringt, es sei unklar, wie er an die Drogen gelangt sei, und daraus schliessen will, die vorinstanzlichen Ausführungen zu deren Wert beruhten lediglich auf Mutmassungen, ein Mischkonsum sei "ebenfalls möglich" und auch für den Eigenkonsum würden Gegenstände wie ein Vakuumiergerät, Betäubungsmittelwaagen, Verpackungsmaterial und Streckmittel benötigt, erschöpfen sich seine Ausführungen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Dass eine andere Schlussfolgerung ebenfalls möglich ist, genügt nicht für den Nachweis von Willkür (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Gleiches ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, soweit er geltend macht, der hohe Reinheitsgrad des Kokains deute nicht auf Handel, sondern auf Eigenkonsum hin. Aus einem hohen Reinheitsgrad darf nach der Rechtsprechung durchaus auf gute Kontakte des Täters zum Direktimporteur oder Grosslieferanten geschlossen werden (vgl. Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 146). Darüber hinaus stellt das Portionieren von Drogen eine typische Vorbereitungshandlung für einen späteren Verkauf dar. Ob vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die Betäubungsmittel vorliegend nicht portioniert waren, als Indiz gegen Eigenkonsum gewertet werden darf, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Vorinstanz dieses einzelne Indiz willkürlich gewürdigt hätte, würde dies nicht dazu führen, die gesamte Beweiswürdigung als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Ermittlungen im Weiteren keine belastenden Hinweise zutage gefördert haben. Dennoch durfte die Vorinstanz gestützt auf die Gesamtheit der dargestellten Belastungsmomente willkürfrei darauf schliessen, dass ein qualifizierter Teil der sichergestellten Betäubungsmittel nicht für den Eigenkonsum, sondern für die Weitergabe an Dritte vorgesehen war. 
Für die Annahme eines qualifizierten Falls ist im Übrigen nicht der Nachweis erforderlich, dass die Drogen konkret an mindestens 20 verschiedene Personen abgegeben worden wären (Urteil 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.5). Vielmehr lässt die Rechtsprechung den Besitz zwecks Weitergabe an einen "unbestimmten Abnehmerkreis" genügen (Urteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; vgl. BGE 103 IV 280 E. 1). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (damals noch nach aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) macht sich selbst strafbar, wer die Betäubungsmittel zwar noch nicht besitzt, jedoch wissentlich und willentlich Anstalten trifft, eine qualifizierte Tat zu vollenden, welche ohne Weiteres möglich ist (BGE 138 IV 100 E. 3.6; Urteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2). 
Im Ergebnis kann die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen darauf schliessen, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellten Betäubungsmittel in qualifiziertem Umfang für die Weitergabe an Drittpersonen bestimmt waren. Der gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergangene Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der ausgesprochenen Sanktionen. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik allein damit begründet, dass er nur wegen einfacher Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu bestrafen sei, ist darauf, nachdem der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung bestätigt wird (E. 1 oben), nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Generell sind die Rügen des Beschwerdeführers sodann vor dem Hintergrund zu sehen, dass die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafe (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie Busse von Fr. 120.--) nach Auffassung der Vorinstanz deutlich höher hätte ausfallen müssen, sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber an das erstinstanzlich festgelegte Strafmass als Obergrenze gebunden ist. Der Beschwerdeführer erhält damit eine mildere Strafe, als von der Vorinstanz als angemessen erachtet wird.  
 
2.4. Das Verschlechterungsverbot spielt namentlich eine Rolle, wo der Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung geltend macht, im Gegensatz zu den willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sei bei ihm am besagten Tag kein Kokainkonsum festgestellt worden. In der Tat ist dem entsprechenden Polizeirapport zu entnehmen, dass der damalige Drogenschnelltest negativ ausfiel. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers durch den vorhergehenden Konsum von Kokain zusätzlich eingeschränkt gewesen sei, womit eine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergehe, findet in den Akten somit keine Stütze. Im Ergebnis wirkt sich diese fehlerhafte Einschätzung jedoch nicht auf das Strafmass aus, da aus Sicht der Vorinstanz im Vergleich zur ersten Instanz zwar eine höhere Geldstrafe angezeigt gewesen wäre, sie diese jedoch wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen konnte. Dass (und allenfalls weshalb) die von der Erstinstanz festgesetzte und schlussendlich massgebliche Strafe zu hoch ausgefallen wäre, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch weiter dargetan. Anders als er meint, führte auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach er abends bei Dunkelheit auf der Autobahn und damit nicht etwa auf einer gefahrlosen Kurzstrecke unterwegs gewesen sei, aus den dargelegten Gründen nicht zu einer Erhöhung der Strafe. Weshalb schliesslich der von ihm behauptete Umstand, nur einmal ohne Führerausweis gefahren zu sein, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden sollte, vermag nicht zu erhellen.  
 
2.5. Des Weiteren hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers sein kooperatives Verhalten, namentlich das freiwillige Zeigen seiner Drogenverstecke anlässlich der Hausdurchsuchung, strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Kooperatives Verhalten bei den Ermittlungen ist gemäss Rechtsprechung als strafmindernder Faktor zu berücksichtigen, sofern es zur Feststellung des Sachverhalts beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6; 6B_1086/2019 vom 6. Mai 2020 E. 7.5; 6B_554/2019 vom 26. Juni 2019 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer im Vorverfahren konstant die Aussage verweigert hat, spricht die Vorinstanz ihm eine solche Kooperation ab. Ergänzend erwägt sie, dass die Betäubungsmittel bei der Hausdurchsuchung auch gefunden worden wären, wenn der Beschwerdeführer sie der Polizei nicht gezeigt hätte. Diese Schlussfolgerungen sind insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Kokain in einer Kartonschachtel im Büro und die Amphetaminpaste im Gefrierfach des Kühlschranks gelagert und damit nicht besonders raffiniert versteckt waren, nicht zu beanstanden. Vielmehr bewegt sich die Vorinstanz damit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.  
 
2.6. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihn das gesamte Strafverfahren aufgrund der Involvierung seiner Familie hart getroffen und eine grosse Warnwirkung hinterlassen habe. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, bejaht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen (vgl. Urteile 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Solche sind mit den allgemeinen, oberflächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dargetan.  
Auch aus dem von ihm behaupteten guten beruflichen Leumund kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Ein solcher gilt als Normalfall und hat sich nicht zwingend reduzierend in der Strafzumessung auszuwirken (vgl. Urteil 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.7). 
Gesamthaft ist nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe der ausgesprochenen Strafen Bundesrecht verletzen sollte. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den unbedingten Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe und macht geltend, im Widerspruch zur Vorinstanz sei ihm eine gute Prognose auszustellen. Es könne dabei nicht einzig auf seine Vorstrafen abgestellt werden. Stattdessen gelte es auch zu berücksichtigen, dass er über ein stabiles familiäres Umfeld sowie eine Vollzeitstelle verfüge und sich an seinem Arbeitsplatz sehr bewährt habe. Die ausserordentliche Warnwirkung des Strafverfahrens und die angedrohte Landesverweisung sprächen ebenfalls für dauerndes Wohlverhalten. Entsprechend habe er sich seit der Tat auch nichts mehr zuschulden kommen lassen.  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; Urteil 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung und das Arbeitsverhalten (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 140 E. 4.4; Urteil 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei dieser Prüfung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 2).  
 
3.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Februar 2012 wegen Erwerbs, Verkaufs, Abgabe, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte ihn am 5. Januar 2015 wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. August 2017 wurde er sodann wegen Führens eines Motorfahrzeuges in übermüdetem Zustand und pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- belegt. Die Vorinstanz berücksichtigt als ungünstige Elemente bei der Prognosestellung die einschlägigen Vorstrafen und das Vorleben des Beschwerdeführers. Trotz mehrfacher Bewährungschancen sei er wiederholt und sogar während bereits hängigem Strafverfahren rückfällig geworden, woran ihn auch relativ hohe Bussen nicht gehindert hätten. Negativ wirkten sich auch die verhängten Administrativmassnahmen aus.  
Darüber hinaus bezieht die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer (erneut) in stabilen familiären und beruflichen Verhältnissen lebt, in die Prognose mit ein. Ebenso berücksichtigt sie dessen Wohlverhalten seit den zu beurteilenden Taten. Sie kommt in der Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer namentlich aufgrund der festgestellten Renitenz eine eigentliche Schlechtprognose auszustellen ist. Die Überlegungen der Vorinstanz und damit die Anordnung, dass die Geldstrafe zu vollziehen ist, geben zu keiner Kritik Anlass. Sie nimmt aufgrund der massgeblichen Kriterien eine nachvollziehbare Prognosestellung vor. Eine rechtswidrige Ermessensausübung ist nicht erkennbar. 
 
4.  
Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Strafbefehl vom 23. August 2017 für die verhängte Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug wird laut dem vorinstanzlichen Urteil widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle alleine auf seine Vorstrafen ab, was für die Anordnung eines Widerrufs nicht ausreiche. Welche Elemente sie sonst noch in ihre Gesamtwürdigung miteinbeziehe, sei nicht ersichtlich, womit sie sein rechtliches Gehör verletze. 
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nur dann zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f.; Urteile 6B_223/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.2). Mit Verweis auf ihre Erwägungen zum unbedingten Vollzug der Geldstrafe bejaht die Vorinstanz eine solche Schlechtprognose. Dass die Geldstrafe zu vollziehen sei, ändere daran nichts. Vielmehr sei der Widerruf zusammen mit dem unbedingten Vollzug der Geldstrafe notwendig, um die Legalprognose hinsichtlich der bedingten Freiheitsstrafe zu verbessern. Damit legt die Vorinstanz hinreichend dar, auf welche Sachverhaltselemente sie sich beim angeordneten Widerruf stützt. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, handelt es sich dabei nicht einzig um die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz durfte, auch unter Berücksichtigung der neuen, unbedingten Geldstrafe (vgl. dazu BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteil 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.2; je mit Hinweisen), von einer Schlechtprognose ausgehen. Der Widerruf verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Vorab bringt er vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem sie ausser Acht lasse, dass er nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH, sondern seit Juli 2019 auch der C.________ GmbH sei. Ebenso lasse sie unberücksichtigt, dass er seit seiner Einreise bei derselben Arbeitgeberin, der D.________ GmbH angestellt sei, über einen sehr guten Leistungsausweis verfüge und sich ein festes Netz an Arbeitskollegen habe aufbauen können. All diese Umstände machten einen gewichtigen Anteil an einer erfolgreichen Integration aus. Beim Zuzug in die Schweiz sei er 21 Jahre alt gewesen. In diesem jungen Alter sei man offen für Neues und finde schnell Kontakte. Daher sei eine erfolgreiche Integration gut, wenn nicht gar besser, möglich als bei einer Einreise in einem jüngeren Alter. Er habe einen namhaften Anteil der Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz zwar seine lange Aufenthaltsdauer zu seinen Gunsten berücksichtige, dies dann aber durch den Hinweis auf seine wenigen Sozialkontakte ausserhalb der Familie relativiere. Die Anzahl Sozialkontakte sei nicht entscheidend dafür, ob man sich mit der Schweiz verbunden fühle oder nicht. Zudem seien nicht nur die privaten Beziehungen relevant, sondern auch die beruflichen. Er habe täglich intensive Kontakte mit seinen Arbeitskollegen. Zudem habe er mit Kollegen zusammen die C.________ GmbH aufgebaut und beschäftige 25 Mitarbeiter, was intensive Kontakte zu all diesen Personen voraussetze. Auch sein Bruder lebe in der Schweiz. Die Behauptung der Vorinstanz, es bestehe keine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz sei daher offensichtlich falsch und unhaltbar. Des Weiteren würdige die Vorinstanz die Familienverhältnisse zu wenig. Er verfüge über ein sehr intaktes Familienleben, lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden in der Schweiz geborenen Kindern zusammen. Alle Familienmitglieder, einschliesslich dem Beschwerdeführer, seien im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und ein Wohnortswechsel wäre für die Familie nicht zumutbar. Sein Sohn E.________ besuche zwei Mal in der Woche die Spielgruppe und käme bald in den Kindergarten. Ein Umzug nach Deutschland wäre unzumutbar für die Kinder, da sie namentlich bislang nur in der Schweiz gewohnt hätten. Einzig mit Kurzaufenthalten und Kontakten mittels moderner Kommunikationsmittel seien die aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Rechte seiner Kinder nicht gewährleistet, namentlich das Recht auf regelmässige persönliche Kontakte. Auch für die Ehefrau sei ein Wohnortswechsel nicht zumutbar, da sie in der Schweiz als Selbstständigerwerbende eine Reitschule mit festem Kundenstamm aufgebaut habe. Müsste sie die Schweiz verlassen, würde sie ihrer (wirtschaftlichen) Existenz beraubt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt werde. Bei der Abklärung, ob ein Härtefall vorliege, habe das Gericht das gesamte strafbare Verhalten zu berücksichtigen. Sie verweist daher auf ihre Erwägungen zur Strafzumessung und den Strafvollzug, aus welchen sich auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Legalbewährung ergäben. Der in Deutschland geborene Beschwerdeführer sei 33 Jahre alt, sei im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich seit 12 Jahren in der Schweiz auf. Er verfüge, wie seine Ehefrau und die beiden Kinder mit Jahrgang 2016 und 2018, mit denen er in Zeihen zusammenwohne, über die deutsche Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz. Seit seiner Einreise arbeite er bei der D.________ GmbH. Zudem sei er Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH. Seine Schulzeit habe er in U.________ absolviert. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er in Deutschland verbracht. Er könne sich zwar auf seine 12-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz berufen, doch seine in dieser Zeit erfolgte Integration gehe nicht über das mit dem Aufenthalt und der Berufsausübung in der Schweiz üblicherweise einhergehende Mass hinaus. Seine Sozialkontakte ausserhalb der Familie beschränkten sich auf einige wenige Kollegen. Eine Reintegration in Deutschland sei ohne nennenswerte Probleme möglich. Die Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen ein intakter Kontakt bestehe, lebten ebenfalls in Deutschland, der Vater im grenznahen V.________ und die Mutter in U.________. Das (behauptete) Risiko einer Arbeitslosigkeit in Deutschland habe unberücksichtigt zu bleiben, denn diese Schwierigkeit treffe eine grosse Vielzahl von Betroffenen in der Lage des Beschwerdeführers in vergleichbarer Weise, weshalb dessen Berücksichtigung dem Ausnahmecharakter der Härtefallklausel zuwiderliefe.  
Die mit einer migrationsrechtlichen Wegweisung verbundene Trennung von einer engen und gelebten Beziehung zum Ehegatten und den Kindern führe nicht per se zur Unverhältnismässigkeit, was umso mehr für die als strafrechtliche Massnahme ausgestaltete Landesverweisung gelten müsse. Moderne Kommunikationsmittel könnten den Kontakt auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen. Zudem bestehe die Möglichkeit von Treffen im grenznahen Deutschland und bewilligungsfähigen Kurzaufenthalten. Schliesslich wäre ein Umzug sowohl für die Ehefrau als auch für die beiden Kinder, die alle über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügten, ohne Weiteres zumutbar. 
Eine soziale und berufliche Eingliederung in seinem Heimatland sei dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich. Er habe ein schweres Betäubungsmitteldelikt verübt, nachdem er bereits einschlägig sowie wegen anderer Delikte vorbestraft gewesen sei, womit er deutlich gezeigt habe, dass er die hiesige Rechtsordnung nicht respektiere. Die Gesamtumstände liessen seine Verbindung mit der Schweiz auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht derart stark erscheinen, dass eine Rückweisung nach Deutschland für ihn einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bedeute. Eine Landesverweisung erweise sich als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich. Dass die Wegweisung aus der Schweiz vom Beschwerdeführer als grosse Härte empfunden werde, ändere daran nichts. Eine Landesverweisung begründe in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie liege jedoch in der Delinquenz des Betroffenen begründet. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bildeten keinen Freipass für Straftaten. 
 
5.2.2. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) stehe der Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handle es sich um eine schwere Straftat, welche die Gesundheit vieler Menschen und damit ein hochwertiges Rechtsgut betreffe. Beim Beschwerdeführer sei von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen, habe dieser doch trotz teilweise einschlägiger Vorstrafen erneut und massiv gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechts aus dem FZA gegeben.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
5.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dabei ist die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 mit Hinweis) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
5.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen (vgl. Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 43; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).  
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; je mit Hinweisen).  
Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantieren Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen. Den nationalen Behörden kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu (" marge d'appréciation"), da sie aufgrund ihrer demokratischen Legitimation besser in der Lage sind, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen als der EGMR als internationaler Gerichtshof (Urteile des EGMR Affaire relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique vom 23. Juli 1968, Serie A Bd. 5, § 10 in fine; Handyside gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 21, § 48; Hatton gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003, Recueil CourEDH 2003-VIII S. 243, § 97; Lings gegen Dänemark vom 12. April 2022, Nr. 15136/20, § 44). Mit dem 15. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde diese Rechtsprechung in der Präambel der Konvention verankert (für die Schweiz in Kraft getreten am 1. August 2021, AS 2021 461, Art. 1: "[...] affirmant qu'il incombe au premier chef aux Hautes Parties contractantes, conformément au principe de subsidiarité, de garantir le respect des droits et libertés définis dans la présente Convention et ses protocoles, et que, ce faisant, elles jouissent d'une marge d'appréciation, sous le contrôle de la Cour européenne des Droits de l'Homme instituée par la présente Convention, [...]"). Dieser Beurteilungsspielraum wird vor allem dort relevant, wo die Anwendung der EMRK Abwägungs- oder Wertungsfragen bedingt, so im Rahmen der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Absätze 2 der Artikel 8-11 EMRK (Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der EMRK, BBl 2021 2353 Ziff. 2; KELLER/MÜLLER, Das Zusammenspiel von Bundesgericht und EGMR analysiert aus dem Blickwinkel der Subsidiarität, Justice - Justiz - Giustizia 1/2012 Rz. 50, mit Hinweisen). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Ermessensspielraum (grundlegend zu den Leitprinzipien der marge d'appréciation im Kontext von Art. 8 Abs. 2 EMRK: Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, § 140-163 mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3).  
Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteile 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.3.6. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 6B_316/2021 vom 30. September 2021 E. 2.5). 
 
5.4. Die Landesverweisung begründet keinen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt.  
 
5.4.1. Aus der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von 12 Jahren ergibt sich kein Härtefall, lässt diese doch nicht an sich auf die hierfür erforderliche starke Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz in ihre Erwägungen zum Härtefall gebührend miteinbezogen und diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen gewürdigt.  
 
5.4.2. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Allein der Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2007, mit einem kurzen Unterbruch, für die D.________ GmbH tätig war und sich in den letzten Jahren in den Gesellschaften B.________ GmbH und C.________ GmbH engagiert, spricht nicht für eine besonders intensive Integration. Denn dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet, hindert die strafrechtliche Landesverweisung nicht (vgl. Urteile 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5; 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.4.7; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; je mit Hinweisen), was es bereits bei der Prüfung eines Härtefalls zu berücksichtigen gilt. Der Beschwerdeführer ist für seine aktuelle (und hauptsächliche) Arbeitgeberin, die D.________ GmbH, auch im nahen Ausland tätig, was eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumindest möglich macht. Dasselbe gilt für das Engagement des Beschwerdeführers in den Gesellschaften B.________ GmbH und C.________ GmbH.  
 
5.4.3. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers ist das zentrale Element, das für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen könnte, vermag diesen in der Gesamtbetrachtung aber nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Kernfamilie in der Schweiz, die mit ihm von der gegen ihn auszusprechenden Landesverweisung betroffen ist. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände verbleibt allerdings auch unter diesem Gesichtswinkel kein Raum für die Annahme eines Härtefalls. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden Kindern verfügen wie dieser über die deutsche Staatsbürgerschaft. Dem Beschwerdeführer steht es nach Vollzug der Landesverweisung frei, sich in Deutschland niederzulassen und hierfür einen grenznahen Wohnsitz zu wählen. Der Vater des Beschwerdeführers, zu welchem eine intakte Beziehung besteht, wohnt im grenznahen V.________. Auch die übrige Familie, mit Ausnahme des Bruders, wohnt in Deutschland. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers ist die Wohnsitznahme in Deutschland ohne Weiteres zumutbar, sofern sich die Ehefrau des Beschwerdeführers hierfür entscheiden sollte. Ein Umzug in ein anderes Land ist gerichtsnotorisch mit einer gewissen Veränderung für alle Betroffenen verbunden, selbst wenn es sich beim Zielland um Deutschland handelt. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers ist im Kindergartenalter, so dass ein Umzug keine schulischen Nachteile für die Kindern des Beschwerdeführers mit sich bringt. Auch der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zumutbar, in Deutschland eine neue (Neben-) Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Was deren schon vor Vorinstanz unbelegt gebliebene selbstständige Erwerbstätigkeit betrifft, steht auch diese der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Denn wie dargelegt vermag selbst eine schwierige Wirtschaftslage für den Beschwerdeführer nur ausnahmsweise einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen, was umso mehr für die vorgebrachte wirtschaftliche Einschränkung der Ehefrau gelten muss.  
Vorliegend präsentiert sich angesichts der dargelegten Umstände die Situation nicht dergestalt, dass anzunehmen ist, die Kernfamilie des Beschwerdeführers ist faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen. Sollte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers entscheiden, mit den Kindern in der Schweiz wohnhaft zu bleiben, sind ohne Weiteres wöchentliche Treffen im grenznahen Deutschland möglich, mit welchen der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern und mit der Ehefrau sichergestellt werden kann. Zudem sind gemeinsame Ferien im Ausland möglich. Die modernen Kommunikationsmittel ermöglichen überdies einen täglichen persönlichen Austausch. 
Angesichts dieser Feststellungen ist nicht näher auf den Umstand einzugehen, dass sich die Ehefrau nach der Verhaftung des Beschwerdeführers von diesem getrennt hat und auf Nachfrage explizit erklärte, sich unabhängig davon von ihm trennen zu wollen. Gleiches gilt für die Bedeutung des willkürfrei festgestellten sporadischen Drogenkonsums des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.5 oben) für die Frage des schützenswerten (künftigen) Familienlebens. 
 
5.4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus der familiären Situation des Beschwerdeführers kein schwerer persönlicher Härtefall.  
 
5.5. Im Übrigen fiele die nach Art. 66a Abs. 2 StGB (zweite kumulative Voraussetzung) bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, selbst wenn ein Härtefall zu bejahen wäre.  
Das Bundesgericht zeigt sich bei der Würdigung von Betäubungsmitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen "particulièrement rigoureux" (BGE 139 II 121 E. 5.3; vgl. Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Betäubungsmitteldelikten ist damit als gross zu qualifizieren. 
Dem Beschwerdeführer ist insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Integration und die Auswirkungen auf seine Kernfamilie ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Verneinung eines Härtefalls (E. 5.4 oben) und in Würdigung der gesamten relevanten Umstände übt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht bundesrechtswidrig aus, wenn sie im Rahmen ihrer Eventualbegründung die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Sie berücksichtigt dabei namentlich zutreffend die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat und dessen (teilweise) einschlägigen Vorstrafen, die gegen eine günstige Prognose sprechen. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 
 
5.6. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen ist unbegründet. Die qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt, wie bereits ausgeführt, eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen ist bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng (E. 5.5 oben). Zudem besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr, da dieser trotz (teilweise) einschlägiger Vorstrafen erneut und massiv gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstossen hat (E. 1 oben). Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2; 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2).  
 
5.7. Zusammenfassend prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneint. In ihrer Eventualbegründung erkennt sie zudem zutreffend, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen überwiegen. In Würdigung der gesamten relevanten Umstände übt sie das ihr zustehende Ermessen nicht bundesrechtswidrig aus und verletzt auch sonst weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Völkerrecht, wenn sie die Landesverweisung bestätigt.  
Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht, beanstandet der Beschwerdeführer nicht explizit, womit eine bundesgesetzliche Überprüfung zu unterbleiben hat (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Neuverlegung der Kosten des erst- sowie des vorinstanzlichen Verfahrens werden einzig damit begründet, dass er nicht in sämtlichen Anklagepunkten schuldig zu sprechen sei. Da der gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergangene Schuldspruch zu schützen ist (E. 1 oben), sind sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Weiterungen dazu erübrigen sich. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément