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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_621/2021  
 
 
Urteil vom 20. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Investment AG, 
2. A.________ Holdings Limited, 
3. B.________ Investment AG, 
4. B.________ Holdings Limited, 
5. B.________ Trading Limited, 
6. B.________ Alternatives Limited, 
alle vertreten durch André Brunschweiler und/oder Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd, 
3. D.________, vertreten durch Herren Dieter Hofmann und/oder Philip Kern, Rechtsanwälte, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. April 2021 (BS 2020 16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen des Verdachts auf mögliche Vermögensdelikte (ungetreue Geschäftsführung, Veruntreuung, Betrug, etc.) verfügte die Beschwerdegegnerin 1 am 29. Januar 2020, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. 
Mit Entscheid vom 21. April 2021 hiess die Vorinstanz die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie auf diese eintrat. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise auf und wies die Beschwerdegegnerin 1 an, allfällige strafbare Handlungen der Beschwerdegegner 2 und 3 im Hinblick auf einen bestimmten zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt zu untersuchen. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, Ziff. 3 des Urteils vom 21. April 2021 sei aufzueheben und die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, "eine uneingeschränkte Untersuchung betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (eventualiter Veruntreuung) gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der E.________ AG bezüglich Corporate Action Mandate, Devisenmandate und der E.F.________ Investition zu eröffnen, durchzuführen und abzuschliessen". Eventualiter sei Ziff. 3 des Urteils vom 21. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerinnen rügen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (respektive eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung), der Untersuchungsmaxime, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO
 
3.  
 
3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2).  
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens richtet und die Privatklägerschaft nicht bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht hat, muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3). Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern gemeinsam erhoben, hat jede von ihnen individuell den ihr persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; 6B_1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte Privatklägerschaft kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Sie kann hingegen vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Begründung der 53-seitigen Beschwerde gliedert sich in sechs Punkte/Abschnitte: "1 Zusammenfassung", "2 Formelles" (S. 11-13), "3 Prozessgeschichte", "4 In aller Kürze: Erläuterung der Investitionen und Gebührenbezüge", "5 Begründung der Beschwerde (S. 20-52) " und "6 Kosten und Entschädigung". Die Beschwerdeführerinnen äussern sich im Unterpunkt "2.3 Beschwerdelegitimation" inhaltlich nicht zum Vorliegen der Legitimationsvoraussetzungen, sondern beschränken sich darauf, den Gesetzeswortlaut von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG wiederzugeben, um ihre Beschwerdelegitimation zu "begründen".  
Auch aus den weiteren Ausführungen der umfangreichen Beschwerdeschrift ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob und inwiefern welche der sechs Beschwerdeführerinnen, bei denen es sich ausschliesslich um Gesellschaften schweizerischen und ausländischen Rechts handelt, durch welche Handlung (en) des Beschwerdegegners 2 unmittelbar in ihrem Vermögen geschädigt sein soll. Die Beschwerdeführerinnen leiten einen allfälligen Schaden zudem in erster Linie - wenn nicht sogar ausschliesslich - nicht aus den im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigten Transaktionen, sondern aus einer hierfür angeblich überhöhten Rechnungsstellung. Wem die im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigten Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar auf. Dies wäre aber aufgrund der - wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer gemeinsamen Beschwerde selbst vorbringen - Vielzahl und Unübersichtlichkeit der vertraglichen Dokumente im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation erforderlich gewesen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, inwieweit den Beschwerdeführerinnen ein (unmittelbarer) Schaden dadurch entstanden sein soll, dass der Beschwerdegegner 2 die Konten der Allein-/Hauptaktionäre monatlich mit exorbitanten Gebühren belastet habe (Beschwerde N. 81, S. 41). Die Beschwerdeführerinnen scheinen insoweit nicht zwischen ihrem und dem Vermögen ihrer (Allein-) Aktionäre, zu deren Vermögensverwaltung sie geschaffen wurden, zu unterscheiden. Auch legen die Beschwerdeführerinnen insbesondere nicht dar, wer wirtschaftlich Berechtigter respektive Eigentümer der Fonds (vermögen) war, in die investiert wurde. Mithin genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblicken, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob aufgrund der eingereichten Verträge und Abrechnungen Anhaltspunkte für eine vertragswidrige oder pflichtwidrige Gebührenabrechnung vorliegen, nicht auf die Berechnungen der Beschwerdeführerinnen, sondern auf den von diesen eingeholten externen Prüfungsreport abstellt, gehen die Rügen an der Sache vorbei. Sie machen zwar formell eine Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde, geltend, streben im Ergebnis jedoch eine inhaltliche Überprüfung in der Sache an. Ob die Beschwerdegegner 2 und 3 durch die Rechnungsstellungen gegen ihre Vermögensbetreuungspflichten verstossen haben, betrifft die von der Vorinstanz vorzunehmende Rechtsanwendung. Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten angeblichen Verfahrensverstösse (Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) stellen keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen dar und laufen ebenfalls auf eine Überprüfung in der Sache hinaus. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Held