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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1043/2020  
 
 
Urteil vom 22. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, 
 
gegen  
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Konzessionsgebühr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, 
vom 9. November 2020 (A1 20 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss des Staatsrats des Kantons Wallis vom 27. Februar 2002 wurde der "Bauunternehmung B.________ AG" mit Sitz in U.________ (Kanton Wallis) die vormals erteilte Bewilligung für die Sand- und Kiesausbeutung in der Rhone für zwei Jahre bis Ende 2004 verlängert. Diese Bewilligung erneuerte sich danach stillschweigend jeweils für die Dauer eines Jahres bis zum Abschluss der Projektierung im Rahmen der dritten Rhonekorrektion. Die Gebühr für den Sand- und Kiesabbau wurde im Beschluss vom 27. Februar 2002 auf Fr. 5.-- (exkl. Mehrwertsteuer) pro Kubikmeter festgesetzt. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 6. November 2014 adressiert an die "B.________ AG" in U.________ fakturierte das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau; Sektion Hochwasserschutz Rhone) des Kantons Wallis für die in den Jahren 2009-2013 getätigten Kiesentnahmen einen Betrag von Fr. 1'586'856.35. Dieser Betrag ergab sich aus dem Saldo der Kiesentnahmen von 367'205 m³ à Fr. 5.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich der Verrechnung eines Betrags von Fr. 395'362.90 für ausgeführte Arbeiten. 
 
B.a. Gegen die Rechnung vom 6. November 2014 erhob die "B.________ AG" (auf Briefpapier der A.________ AG, U.________) am 4. Dezember 2014 Einsprache. Nach einem umfangreichen Schriftenwechsel wies das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt des Kantons Wallis die Einsprache der "B.________ AG" mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 ab und forderte die "B.________ AG" auf, die bestrittene Rechnung innert 45 Tagen zu begleichen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nur der Staatsrat könne über einen Erlass der Gebühren befinden. Einen solchen Staatsratsentscheid gebe es nicht. Folglich seien die Kiesentnahmegebühren im Umfang von Fr. 1'586'856.35 geschuldet.  
 
B.b. In der Folge erhob die C.________ AG mit Sitz in U.________ gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Staatsrat. Letzterer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. April 2020 ab. Er begründete den Entscheid unter anderem damit, die Anschrift auf der Rechnung vom 6. November 2014 sei ungenau. Der C.________ AG sei aus der unpräzisen Unternehmensbezeichnung indes kein Nachteil erwachsen, zumal sie die Verwaltungsbeschwerde fristgerecht eingereicht hätte. In der Sache bestätigte der Staatsrat die Kiesentnahmegebühr von Fr. 1'586'856.35. Der Entscheid vom 2. April 2020 wurde der C.________ AG eröffnet.  
 
B.c. Gegen den Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 gelangte die A.________ AG mit Sitz in U.________ am 15. Mai 2020 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht erwog, der Staatsrat habe seinen Entscheid fälschlicherweise der C.________ AG eröffnet. Der A.________ AG sei dadurch aber kein Rechtsnachteil erwachsen. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie mit Urteil vom 9. November 2020 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es fehlten Hinweise für eine Abmachung, wonach die Kiesentnahmegebühren erlassen worden seien. Eine solche Abmachung würde überdies am fehlenden Vertrauensschutz scheitern. Soweit Forderungen aus dem Jahr 2009 zu beurteilen seien, läge keine Verjährung vor.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 9. November 2020. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Gebührenverfügung vom 6. November 2014 ebenfalls als aufgehoben gelte. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Sowohl die Vorinstanz als auch der Staatsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat verzichtet auf eine eigene Stellungnahme, reicht indes an seiner Stelle eine Vernehmlassung des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt ein. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 4. März 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. E. 3.2 hiernach) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da sie kraft des angefochtenen Urteils zur Zahlung eines Betrags in der Höhe von Fr. 1'586'856.35 verpflichtet wird. Sie ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die am 6. November 2014 fakturierte Forderung in der Höhe von Fr. 1'586'856.35, deren Rechtmässigkeit die Vorinstanz bestätigt hat. 
 
3.1. Die Rechnung betrifft die Kiesentnahmen aus der Rhone im Bereich des V.________ in den Jahren 2009 bis 2013. Dabei ist unbestritten, dass die Rechnung vom 6. November 2014 nicht die deklarierten Kiesmengen, sondern die Differenz zu den nicht deklarierten Mengen erfasst. Dass die Rechnung für die Jahre 2009 bis 2013 erst am 6. November 2014 gestellt worden sei, fusst dem Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt zufolge auf dem Umstand, dass die Differenzen zwischen den deklarierten und den nicht deklarierten Mengen erst im Jahre 2013 festgestellt worden seien (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils). Insofern handelt es sich beim Betrag von Fr. 1'586'856.35 um eine nachträglich in Rechnung gestellte Forderung.  
 
3.2. In tatsächlicher Hinsicht sind sich die Verfahrensbeteiligten im Weiteren einig, dass die vorliegend umstrittenen Kiesentnahmen die im Jahr 1982 der D.________ AG erteilte Konzession betrifft. Diese erfasst die Kiesentnahme in der Rhone vom "W.________ bis Koordinate X.________". Unter den Verfahrensbeteiligten ist in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass das betroffene Rechtsverhältnis damit auf einer Konzession gründet. Sämtliche Konzessionen für die Sand- und Kiesausbeutung in der Rhone verlängerte der Staatsrat mit Beschluss vom 27. Februar 2002 (vgl. Bst. A hiervor). Bei der Forderung von Fr. 1'586'856.35 handelt es sich folglich um eine Konzessionsgebühr und die Rechnung vom 6. November 2014 stellt eine (Gebühren-) Verfügung dar (zur Auslegung von Konzessionen vgl. Urteil 2C_81/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird von den Verfahrensbeteiligten zu Recht nicht infrage gestellt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie könne nicht die Adressatin der an die "B.________ AG" verfügten Rechnung vom 6. November 2014 sein.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, die fakturierten Kiesentnahmen beträfen die im Jahr 1982 der D.________ AG mit Sitz in Y.________ (Kanton Wallis) erteilte Konzession (vgl. E. 3.2 hiervor). Sie bringt zugleich vor, diese Gesellschaft habe in der Folge das Ausbeutungsrecht stets von der C.________ AG ausführen lassen. Der Staatsrat hat dies in seinem Entscheid vom 2. April 2020 anerkannt und ausgeführt, die Anschrift auf der strittigen Rechnung vom 6. November 2014 sei ungenau (vgl. S. 5 f. des Staatsratsentscheids vom 2. April 2020; Art. 105 Abs. 2 BGG). Er hat seinen Entscheid daher der C.________ AG eröffnet. Dieses Vorgehen überzeugt, zumal auch die C.________ AG gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Staatsrat geführt hat (vgl. Bst. B.b hiervor). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat daraufhin jedoch nicht die C.________ AG, sondern die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 gegen den Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Vorinstanz eingereicht.  
 
3.3.2. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb in Abweichung vom Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 die Beschwerdeführerin und nicht die C.________ AG Rechnungsadressatin sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt, mit Fusionsvertrag vom 27. Juni 2012 seien die Aktiven und Passiven der damaligen F.________ AG, auf die vormals als E.________ AG firmierende, übernehmende Beschwerdeführerin übergegangen, sodass sie die Adressatin der mit Verfügung vom 6. November 2014 gestellten Rechnung sei (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils). Die seit der Fusion vom 27. Juni 2012 neuerdings als A.________ AG firmierende, übernehmende Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend zu Recht, dass der Fusionsvertrag vom 27. Juni 2012 die der D.________ AG erteilte Konzession (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht erfasse, da diese Gesellschaft an der Fusion nicht beteiligt gewesen sei.  
 
3.3.3. Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt weist in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 zutreffend daraufhin, dass die C.________ AG Adressatin des Staatsratsentscheids vom 2. April 2020 sei. Es habe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren deshalb die notwendige Beschwerdelegitimation gefehlt, da sie vom Staatsratsentscheid gar nicht betroffen gewesen sei. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass, falls eine Abgabeschuld bestünde, nicht die Beschwerdeführerin, sondern die C.________ AG Schuldnerin der Abgabe sei. Ist aber - den Verfahrensbeteiligten folgend - davon auszugehen, dass die C.________ AG die Adressatin der verfügten Rechnung vom 6. November 2014 sei und der Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 diese Gesellschaft verpflichtet habe, einen Betrag von Fr. 1'586'856.35 zu bezahlen, ist die Beschwerdeführerin weder formell noch materiell durch den Staatsratsentscheid beschwert gewesen. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Zugleich hat es die C.________ AG unterlassen, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Staatsratsentscheid vom 2. April 2020 einzureichen, womit der Staatsratsentscheid ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das vorinstanzliche Urteil vom 9. November 2020 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Wallis die Gerichtskosten, da er in seinem Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Wallis hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 9. November 2020 wird aufgehoben. 
 
2.  
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Wallis hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger