Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_458/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung (Rückweisung) / Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 18. August 2022 (UB220131-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen sowie weiterer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf setzte A.________ mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert. Verschiedene Beschwerden gegen die Haftverlängerungsentscheide von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.  
 
A.b. Am 10. Juni 2022 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dieses Gesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ab. Dagegen reichte A.________ am 27. Juni 2022 eine Beschwerde beim Obergericht ein. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 schrieb dieses das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 gut und wies die Sache zur unverzüglichen Prüfung des Haftentlassungsgesuchs an das Obergericht zurück.  
 
A.c. Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022 Anklage gegen A.________ und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft und bewilligte diese vorerst bis zum 8. Oktober 2022. Hiergegen erhob A.________ am 27. Juli 2022 Beschwerde an das Obergericht. Dieses vereinigte in der Folge das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft mit dem durch das Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 10. Juni 2022 und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 18. August 2022 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. September 2022 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 18. August 2022 sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit deren Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Vorwürfe der Urkundenfälschung und des Betrugs. Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss hinreichend dar, weshalb sie den dringenden Tatverdacht bezüglich der genannten Tatvorwürfe als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Beschlusses). Wenn sie dabei namentlich im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich einer möglichen Opfermitverantwortung der Geschädigten B.________ AG (vgl. hinten E. 4.2.2) teilweise auf ihre früheren Haftentscheide verweist, ist dies nicht zu beanstanden. Ein solches Vorgehen ist nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 2.2; 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz auch nicht mit jedem seiner tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dies verletzt ebenfalls kein Bundesrecht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
2.2. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO nach Art. 227 StPO. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (vgl. Art. 225 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich in seinem Fall eine nochmalige persönliche Befragung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers absah.  
 
3.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 f. StPO). 
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Hauptvorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung, des Betrugs und der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen. 
 
4.  
In der Sache zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahen durfte. 
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt, wenn gegen eine in Haft befindliche Person Anklage erhoben wurde (vgl. Urteile 1B_505/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 2.1; 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3). Dass vorliegend die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist, weshalb ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.  
 
4.2.1. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zusammengefasst angelastet wird, er habe mittels Einreichung gefälschter Lohnabrechnungen der Eltern seiner Ex-Freundin bei der geschädigten B.________ AG Darlehen im Umfang von mind. Fr. 68'000.-- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhältlich gemacht. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwies die Vorinstanz teilweise auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägung in ihren früheren Haftbeschlüssen. Darin führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, der dringende Tatverdacht stütze sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seiner Ex-Freundin und deren Eltern. Jener der Urkundenfälschung beruhe auf die bei den Akten liegenden abgeänderten Lohnabrechnungen und den Umstand, dass die originalen Lohnabrechnungen gemäss den glaubhaften Aussagen der genannten Personen dem Beschwerdeführer zur Stellung des Kreditantrags bei der B.________ AG ausgehändigt worden seien.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer führt keine Gründe ins Feld, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ex-Freundin oder deren Eltern aufkommen lassen würden. Er macht vielmehr einzig geltend, er hätte die Lohnabrechnungen niemals so gut fälschen können, dass es die Compliance-Abteilung der geschädigten B.________ AG, die sämtliche Dokumente vor der Kreditvergabe prüfe, nicht bemerkt hätte. Wie die Vorinstanz diesbezüglich unter Hinweis auf ihre früheren Haftbeschlüsse zu Recht ausführt, ist es nicht die Aufgabe des Haft- sondern jene des Sachgerichts, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Sachgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungen bzw. Unterlassungen der Compliance-Abteilung der Geschädigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs, namentlich unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2), zu berücksichtigen sein werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Zweifel gezogenen Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen verschiedener Personen sowie den bei den Akten liegenden abgeänderten Lohnabrechnungen bestehen zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllen könnte. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts damit bejahen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen.  
 
4.2.3. Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweislage für die Bejahung des dringenden Tatverdachts sei zu schwach, da er die Taten bestreite und abgesehen der Aussagen seiner Ex-Partnerin keine Beweise vorlägen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ex-Partnerin vertieft zu prüfen. Diese Vorbringen vermögen den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Einerseits trifft es nicht zu, dass sich der Tatvorwurf lediglich auf die Aussagen der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers abstützt. Vielmehr werden diese gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz durch die gleichlautenden Schilderungen der Mutter der Ex-Partnerin, welcher sich diese anvertraut habe, bestätigt. Andererseits führt der Beschwerdeführer wiederum keinerlei Gründe an, weshalb die Vorinstanz die Aussagen seiner Ex-Partnerin und die diese bestätigenden Ausführungen von deren Mutter vorderhand nicht als glaubhaft hätte werten dürfen. Wie diese Aussagen sodann im Zusammenhang mit den weiteren Beweisergebnissen abschliessend zu beurteilen sind, setzt eine Beweiswürdigung des Sachgerichts voraus, die über das hinausgeht, was im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens verlangt und möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt es daher kein Bundesrecht, wenn sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts auf die in den Einvernahmeprotokollen vermerkten Aussagen der genannten Personen abstützte und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) von zusätzlichen Beweismassnahmen absah (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1).  
 
5.  
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht von Fluchtgefahr ausging. 
 
5.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald einem Jahr in strafprozessualer Haft. In ihrer Anklageschrift beantragt die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie die Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren. Im Falle eines Schuldspruchs hat der wegen mehrfachem Betrug einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer damit ernsthaft mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Der ihm drohende noch vollziehbare Strafrest - nach Anrechnung der bereits erstandenen strafprozessualen Haft - durfte vom Obergericht als erheblicher potenzieller Fluchtanreiz gewertet werden, der durch die zusätzlich beantragte Landesverweisung weiter verstärkt wird. Neben der Schwere der drohenden Strafe sprechen vorliegend auch die übrigen konkreten Verhältnisse für eine ausgeprägte Fluchtgefahr.  
Wie dem angefochtenen Beschluss entnommen werden kann, hat der aus Sri Lanka stammende 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz zwar eine Ausbildung zum Automonteur abgeschlossen. Vor seiner Inhaftierung lebte er gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz jedoch von Familienunterstützung und erzielte kein eigenes Einkommen. Weiter hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Vermögen, sondern Schulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.--. Die finanziellen bzw. beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers in der Schweiz erweisen sich demnach als schlecht und hindern ihn folglich nicht an einer Flucht. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bis auf seine vier Kinder und seine Mutter über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz verfügt. Er behauptet zwar, er habe Bekannte in der Schweiz, legt dies allerdings nicht näher dar. Zu seinen Kindern pflegt er nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz lediglich einen sporadischen Kontakt. Wie eng diese Beziehung in Zukunft aussehen wird, erscheint vor dem Hintergrund, dass er seinen Unterhaltspflichten gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht nachkommt, unklar. Nach deren Erwägungen gilt es im Zusammenhang mit der familiären Situation des Beschwerdeführers zusätzlich zu beachten, dass sich dieser mit der in Paris lebenden C.________ verlobt habe. Gemäss dem aktenkundigen handschriftlichen Brief von C.________ habe sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zudem regelmässig in Paris besucht und zeitweise hätten die beiden sogar zusammen gewohnt. Der Beschwerdeführer macht insoweit zwar geltend, einzig aufgrund eines Briefes von C.________ könnten keine Schussfolgerungen hinsichtlich einer Verschiebung seines Lebensmittelpunkts nach Frankreich gezogen werden. Er zeigt allerdings nicht auf, weshalb deren Schilderungen nicht glaubhaft sein sollten. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Oktober 2021 selber erklärte, er habe sich in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals für längere Zeit in Frankreich aufgehalten, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Brief von C.________ im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers - unabhängig davon ob die beiden tatsächlich ein Zusammenleben in Paris anstreben - als Indiz für ein mögliches Untertauchen in Frankreich deutete. 
Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fluchtgefahr durfte die Vorinstanz schliesslich auch berücksichtigen, dass seine Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter Delinquenz am 29. September 2011 widerrufen und ein von ihm gestelltes Asylgesuch am 21. Dezember 2016 abgelehnt wurde. Zusätzlich verweigerte ihm das Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 24. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer hat zwar unterdessen erneut ein Asylgesuch gestellt. Nach der Auffassung der Vorinstanz erscheint es angesichts des bereits einmal abgelehnten Asylgesuchs und der vorliegend zu beurteilenden erneuten Delinquenz jedoch als unwahrscheinlich, dass er ein Bleiberecht erwerben kann. Diese Beurteilung ist, anders als dies der Beschwerdeführer pauschal behauptet, nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte seine unklare Aufenthaltssituation in der Schweiz folglich als ein die Fluchtgefahr zusätzlich erhöhendes Indiz werten. 
 
5.3. Zusammengefasst liegen aufgrund der erwähnten konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich durch Flucht im In- oder Ausland der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Folglich verstösst die vorinstanzliche Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegen Bundesrecht.  
 
6.  
Bei einer wie vorliegend ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 4.5; 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 6.1). Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nicht vor, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft schliesslich auch nicht als unverhältnismässig. Angesichts der Straftaten, deren der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist und der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 24. Juni 2022 beantragten unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten droht noch keine Überhaft. 
 
7.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Marc Schmid wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn