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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_60/2021  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeamt des Kantons Zürich, 
Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Namensänderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Dezember 2020 (NT200002-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ möchte wieder seinen Geburtsnamen B.________ tragen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich bejahte objektiv nachvollziehbare Beweggründe, wies das Gesuch um Namensänderung aber ab mit der Begründung, der Gesuchsteller verweigere die Einreichung der vor dem Hintergrund des Schutzes Dritter (Gläubiger) zwecks Prüfung einer allenfalls rechtsmissbräuchlichen Namensänderung einverlangten Betreibungs- und Strafregisterauszüge. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges wiesen die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich sowie mit Urteil vom 22. Dezember 2020 auch das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen Rechtsmittel ab. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält zwar kein Rechtsbegehren, aber es ist klar, was der Beschwerdeführer anstrebt. Hingegen bedürfte es einer wenigstens ansatzweise sachlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils, wonach eine Prüfung vorzunehmen gewesen sei, ob die Namensänderung allenfalls einen rechtsmissbräuchlich Hintergrund habe und ein Identitätswechsel zur Benachteiligung der Gläubiger beabsichtigt sei, und wofür angesichts der (vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten) Vorstrafen und Betreibungen das Einverlangen von entsprechenden Registerauszügen als verhältnismässig anzusehen sei. Der Beschwerdeführer hält indes einzig fest, dass eine subalterne Behörde seine Grundrechte mit unzulässigen Mitteln zu hintertreiben versuche und er trotz Verbüssung seiner zweijährigen Haftstrafe ganz bestimmt kein übler oder gar gefährlicher Mensch sei, sondern er viel Freiwilligenarbeit geleistet habe; er müsse davon ausgehen, dass man seine lästige Akte nur überflogen habe und es einzig darum gehe, die Kosten der Fehlentscheide auf ihn als Empfänger von Ergänzungsleistungen abzuwälzen. All diese Ausführungen beinhalten keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli