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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_25/2021  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2020 (200.20.833 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2020, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020, worin A.________ aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid einzureichen, 
in die Eingabe des A.________ vom 11. Januar 2021 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. November 2020 auf die gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 5. November 2020 nicht eintrat, nachdem sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2020 eine einmalige und nicht erstreckbare Frist zur Beschwerdeverbesserung bis zum 16. November 2020 angesetzt hatte, welche dieser unbenutzt verstreichen liess, 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei von der Ausgleichskasse des Kantons Bern eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe von 20 Tagen bis zum 9. Dezember 2020 gewährt worden, 
dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 5. November 2020 hinsichtlich einer Einsprache vom 14. Oktober 2020 eine Fristverlängerung bis zum 9. Dezember 2020 gewährte (Verfügung vom 9. November 2020), 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einsprache vom 14. Oktober 2020 und somit die von der Ausgleichskasse gewährte Fristerstreckung das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen soll, nachdem dem vorinstanzlichen Erkenntnis ein Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2020 zugrunde liegt; eine Einsprache in dieser Sache am 14. Oktober 2020 somit nicht möglich war, 
dass sich aus der Beschwerde daher nicht erschliesst, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit Blick auf die Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. November 2020 gegen Bundesrecht verstösst, 
dass das materielle Vorbringen des Beschwerdeführers (Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Anspruchsberechnung) hinsichtlich des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids keine sachbezogene Begründung darstellt (vgl. BGE 123 V 335), 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, enthält sie doch keine hinreichende Begründung, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli