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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_377/2022  
 
 
Urteil 28. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinde Rothenburg, Abteilung Umwelt, Raumordnung, Verkehr, Stationsstrasse 4, 6023 Rothenburg, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. Mai 2022 
(7H 22 89). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gemeinde Rothenburg erteilte der B.________ AG mit Entscheid vom 28. März 2022 die Abbruchbewilligung für vier Gewerbegebäude sowie die Baubewilligung für den Ersatzneubau eines Getränkelagers mit Abholmarkt und Büroflächen und trat auf die Einsprache von A.________ mangels Legitimation nicht ein. Mit dem kommunalen Entscheid eröffnete die Gemeinde den Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 23. Februar 2022, mit welchem die notwendige raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt wurde, und in dem auf die Einsprache von A.________ ebenfalls nicht eingetreten wurde. Dagegen erhob A.________ am 19. April 2022 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 25. Mai 2022 nicht eintrat. Das Kantonsgericht führte zusammenfassend aus, dass sich A.________ nicht mit der Eintretensfrage auseinandergesetzt habe. Er lege in keiner Weise dar, dass die Vorinstanzen zu Unrecht auf seine Einsprache nicht eingetreten seien. Die Beschwerde genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen sachfremden Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Kantonsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Rothenburg, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli