Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_657/2020  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 24. September 2020 (200 20 589 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 24. Oktober 2020 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die für einen Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG für die Zeit vom 4., 28. bis 30. Oktober und am 4., 19., 21., sowie vom 27. bis 29. November 2019 absprach und damit den für diese Zeit eine (Vor-) Leistungspflicht aus AVIG verneinenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2020 bestätigte, 
dass der Beschwerdeführer auf das dazu Erwogene nicht eingeht, insbesondere nicht darlegt, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, sprich willkürlich, und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich auszuführen, wegen Rückenschmerzen teilweise nicht arbeitsfähig gewesen zu sein, reicht nicht aus, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel