Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_17/2022
Urteil vom 30. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Büro B-3, Postfach, 8610 Uster,
Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, Postfach, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_224/2022 vom 9. Mai 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids und mangels Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingaben vom 19. und 27. Mai 2022 das bundesgerichtliche Urteil beanstandet und sinngemäss um dessen Revision ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht und Rechtsanwältin Claudia Kolb, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli