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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_240/2022  
 
 
Urteil vom 1. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geldwäscherei, Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, Entschädigung, Genugtuung; Willkür, Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Oktober 2022 (SST.2022.119). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 26. Mai 2021 sprach das Präsidium des Strafgerichts Brugg A.________ vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Es verurteilte ihn wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 100.--, unter Anrechnung von zwei Tagen ausgestandener Haft, womit die ausgesprochene Busse als getilgt erklärt wurde. Weiter entschied es über die Beschlagnahmungen, verzichtete auf eine Mitteilung an das Betreibungsamt und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hin erklärte das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Oktober 2022 A.________ der Geldwäscherei und der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von drei Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, bzw. zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Weiter entschied das Obergericht über die Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 3 (3.1 und 3.2) sowie 4.1 des Urteils des Präsidiums des Strafgerichts Brugg vom 26. Mai 2021 [recte] in Rechtskraft erwachsen seien. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Er sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. Die in der Beschwerde genannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Auf eine Mitteilung an das Betreibungsamt sei zu verzichten. Ihm seien eine Entschädigung von Fr. 3'056.80 zu Lasten der Staatskasse und eine Genugtuung von Fr. 400.-- zuzusprechen, wobei festzustellen sei, dass Letztere bereits im Umfang von Fr. 100.-- getilgt sei. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Seinem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'879.65 und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'800.-- auszurichten. Soweit das Bundesgericht in der Sache selbst nicht neu entscheide, sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist mangels Legitimation auf die Beschwerde, soweit sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das kantonale Verfahren betrifft (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; Urteil 6B_84/2022 vom 30. November 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe eine unzulässige Kombination aus schriftlichem und mündlichem Berufungsverfahren durchgeführt und dadurch Art. 405 StPO verletzt.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Staatsanwaltschaft habe sich mit zwei schriftlichen Eingaben (Berufungsbegründung vom 29. Juni 2022 und Stellungnahme vom 30. August 2022 zur Berufungsantwort) sowie ihrem mündlichen Vortrag an der Berufungsverhandlung insgesamt drei Mal geäussert, während er sich mit der schriftlichen Berufungsantwort vom 17. August 2022 und einem mündlichen Vortrag nur zwei Mal habe äussern können. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich bei der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine "Berufungsreplik" gehandelt habe, sondern um eine freigestellte Stellungnahme zur Berufungsantwort der Verteidigung vom 17. August 2022. Dem Beschwerdeführer sei weder das Äusserungsrecht abgeschnitten worden noch liege eine Ungleichbehandlung vor. Vielmehr sei ihm die freigestellte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung vom 2. September 2022 zugestellt und die Möglichkeit gewährt worden, an der bereits zweieinhalb Wochen später stattfindenden Berufungsverhandlung ausführlich Stellung zu nehmen und sich zu äussern, wovon er bzw. die Verteidigung ausgiebig Gebrauch gemacht habe.  
 
2.3. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach der Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und nicht begründet werden muss (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.1), beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Die Berufungserklärung selbst muss ebenfalls nicht begründet werden (Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2). Die Begründung der Berufung erfolgt erst nach Einreichung der Berufungserklärung und deren Vorprüfung im Rahmen des mündlichen (Art. 405 i.V.m. Art. 346 StPO) oder schriftlichen Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), soweit auf die Berufung eingetreten wird (Art. 403 StPO; vgl. Urteile 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; 6B_345/2020 vom 21. Juli 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren (Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die vorinstanzliche Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 7. Juni 2022 das mündliche Verfahren an, setzte der Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung aber dennoch Frist für die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung an. Damit hat die vorinstanzliche Verfahrensleitung, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, das mündliche und das schriftliche Verfahren kombiniert. Entgegen seiner Auffassung hat sie mit dieser Kombination allerdings weder in geschützte Rechtspositionen eingegriffen noch irgendwelche Rechtsnachteile geschaffen (vgl. Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.3). Denn die Vorinstanz hat - offenbar im Wissen darum, dass eine schriftliche Berufungsbegründung im mündlichen Verfahren nicht vorgesehen und eine Folgegebung daher fakultativ bzw. freigestellt ist - zu Recht keinerlei Rechtsfolgen an ein (allfälliges) Nichteinreichen der schriftlichen Berufungsbegründung geknüpft und die mündliche Berufungsverhandlung in der Folge, ohne jegliche Einschränkung, nach den Vorgaben der StPO im Sinne von Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff. StPO durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde an der Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache befragt und die Verteidigung erhielt die Möglichkeit, in einem Parteivortrag zu plädieren, ohne dass ihr zeitliche, inhaltliche oder sonstwelche Auflagen gemacht oder auch nur nahegelegt worden wären. Die Staatsanwaltshaft verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag. Der Beschwerdeführer erhielt auch das Schlusswort.  
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm vor Beginn der Berufungsverhandlung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. September 2022 zugestellt wurde. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen der Einreichung der freigestellten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 und dem Zeitpunkt der geplanten Berufungsverhandlung (22. September 2022), ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 2. September 2022 formell keine Frist zur Replik zur freigestellten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor der Berufungsverhandlung eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer stellt im Übrigen nicht in Abrede, dass ihm die Möglichkeit gewahrt wurde, anlässlich der Berufungsverhandlung (auch) zur freigestellten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2022 Stellung zu nehmen, worauf er bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2022 ausdrücklich hingewiesen wurde. Ebenso wenig bestreitet er, dass er bzw. seine Verteidigung diese Möglichkeit anlässlich der Berufungsverhandlung tatsächlich wahrnahm. Eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Vorinstanz gehe bezüglich der in der Anklage nicht näher bezeichneten Vortat des "Drogenhandels" davon aus, dass die Vortat in einem qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liege. Dies, weil es an einer bandenmässig professionellen und strukturierten Organisation mit klarer Aufgabenzuweisung an mehrere Personen bedürfe, um ein Konstrukt aufzugleisen, das die Erwirtschaftung von Drogengeldern in dieser Höhe in den Niederlanden unter dem Deckmantel eines Restaurants-/Barbetriebs mit anschliessender Investition in eine Schweizer Aktiengesellschaft vorsehe. Dem Beschwerdeführer sei zu diesem in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorwurf im gesamten Verfahren nie das rechtliche Gehör gewährt worden.  
 
3.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
 
3.3. In der Anklageschrift vom 17. September 2020 wird unter dem Titel der Geldwäscherei dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. Oktober 2019, um ca. 19:30 Uhr, in U.________, V.________strasse xxx, als Lenker des PW Mercedes, yyy, in einer Ledertasche auf dem Beifahrersitz Euro 14'000.-- sowie in einem Metallkoffer im Fussraum hinter dem Fahrersitz Euro 50'000.-- mit sich geführt zu haben. Das Geld, welches sich aus zehn Geldbündel zu je 100 x Euro 50.--, sechs Geldbündel zu je 100 x Euro 20.-- sowie zwei Geldbündel zu je 100 x Euro 10.-- zusammengesetzt habe, habe er zwischen dem 21. Oktober 2019 und spätestens dem 23. Oktober 2019 in bar und in der vorerwähnten Stückelung verpackt in einer Plastiktüte anlässlich eines Treffens mit vier unbekannten Personen (darunter evtl. B.________) an einem nicht näher bekannten Ort in W.________ erhalten. Der Beschwerdeführer habe das Geld an sich genommen und in der Folge am 23. Oktober 2019 über den Grenzübergang X.________ (um ca. 19:00 Uhr) herkommend in die Schweiz verbracht, wo er um 19:30 Uhr in U.________ angehalten und kontrolliert worden sei. Er habe die Einfuhr des Geldes beim Grenzübertritt nicht am Zoll angemeldet. Sämtliche mitgeführten Geldbündel seien übermässig mit Drogen kontaminiert gewesen, insbesondere THC und Methamphetamin aber auch teilweise mit Kokain, Amphetamin, Heroin, MDMA und weiteren Drogen. Das gesamte Geld entstamme mithin dem Drogenhandel, was der Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit selbst am Drogenhandel zwischen dem europäischen Ausland und der Schweiz beteiligt gewesen sei, gewusst habe, womit er zumindest gerechnet und was er in Kauf genommen habe.  
Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, mit dem Geld im Auftrag der unbekannten Geldgeber (darunter evtl. B.________) einen Firmenmantel einer Schweizer Aktiengesellschaft zu erwerben und eine erste Tranche des Stammkapitals der Firma zu liberieren. Dazu habe er sich bereits im Vorfeld bei der Firma C.________ AG, Y.________, über den Erwerb von Firmenmänteln informiert und habe am 10. Dezember 2018 sowie am 22. Mai 2019 konkrete Angebote erhalten. Zudem habe am 10. Juli 2019 ein Gespräch am Firmensitz der C.________ AG betreffend Firmenkauf stattgefunden. In einer letzten E-Mail vom 4. Oktober 2019 an die C.________ AG - d.h. wenige Tage vor seiner Reise in die Niederlande - habe der Beschwerdeführer darum gebeten, möglichst vor Ende 2020 ein weiteres Angebot zu unterbreiten, um den Firmenkauf zu finalisieren. Durch das Verbringen des Geldes vom Ausland in die Schweiz habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes vereitelt. Eventualiter habe er versucht, durch das Verbringen in die Schweiz und das Verbergen des Geldes mittels Investition in eine erworbene Firma die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung des gesamten Geldes, mindestens aber von Euro 50'000.--, zu vereiteln, was er gewusst und gewollt, bzw. womit er zumindest gerechnet und was er in Kauf genommen habe. 
 
 
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, so dass für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, und er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Die Anklage umschreibt betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei nebst dem Transport der Geldes über die Landesgrenzen die geplante Investition in der Schweiz als weitere Tathandlung. Mit dem Verbringen des aus dem Drogenhandel stammenden Geldes ins Ausland liegt bereits eine tatbestandsmässige Verschleierungshandlung vor. Der Transport des Deliktsguts über die Grenze ins Ausland hinterlässt keine Papierspur und ist typischerweise geeignet, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung der verbrachten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2 mit Hinweis). Entsprechend hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem das aus dem Drogenhandel stammende Geld in einem Fahrzeug versteckt, über die Grenze gebracht und auf ein nicht auf den Namen des Täters lautendes Konto eingezahlt wurde, erwogen, dass jede dieser Handlungen (Verstecken, Transfer über die Grenze, Einzahlung) geeignet sei, die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu behindern (BGE 127 IV 20 E. 3b).  
Die rechtliche Qualifikation der Vortat geht zwar nicht ausdrücklich aus der Anklageschrift hervor. Aus der Umschreibung des Anklagesachverhalts konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch ohne Weiteres erkennen, dass das bei ihm vorgefundene Bargeld (Euro 64'000.--) nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aus dem Drogenhandel stammte und damit deliktischer Herkunft war. Aus dem Anklagesachverhalt geht zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Bargeld, das übermässig mit Drogen (insbesondere THC und Methamphetamin) kontaminiert war, anlässlich eines Treffens mit vier anderen Personen in W.________ erhalten hatte und in der Folge in die Schweiz verbrachte. Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1 mit Hinweis), musste diese in der Anklageschrift nicht näher umschrieben werden, weil der Beschwerdeführer ausreichend über die Umstände informiert wurde, die darauf schliessen liessen, dass das bei ihm vorgefundene Bargeld nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft deliktischer Herkunft war (vgl. Urteil 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei das Vorliegen einer bandenmässig begangenen Vortat nicht konkret vorgehalten worden, kann ihm nicht zugestimmt werden. Ob Bandenmässigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (BGE 105 IV 181 E. 4b), die als solche vom Sachgericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. oben E. 3.2). 
Der die Grundlage der Verurteilung wegen Geldwäscherei bildende Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer das aus dem Drogenhandel stammende Geld in die Schweiz verbrachte, um hier Investitionen zu tätigen, deckt sich mit den in der Anklage umschriebenen Vereitelungsvorwürfen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche, gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verstossende und in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung seiner Beweisanträge zufolge antizipierter Beweiswürdigung, unter Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits genügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können nach ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsachen nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteil 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.4 mit Hinweis).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seiner Beweisanträge kritisiert, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die vorinstanzliche Abweisung dieser Anträge schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich wäre (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.3.1. Gemäss der Vorinstanz ist eine ungewöhnlich hohe Kontamination des anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2019 beschlagnahmten Bargelds von Euro 64'000.-- mit Betäubungsmitteln erstellt. Dabei verweist sie auf den Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1. November 2019 und die Erläuterungen zum Bericht vom 6. Dezember 2019, wonach das Bargeld mit Methamphetamin und THC kontaminiert war. Die Vorinstanz weist die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Auskünfte von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV ab. Zur Begründung erwägt sie, es seien weder weitergehende sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten noch die gestellten Beweisanträge zielführend. Vielmehr seien diesbezüglich detaillierte Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Zudem sei bei der Erstellung des Berichts vom 1. November 2019 und den Erläuterungen vom 6. Dezember 2019 bzw. vom 26. Juni 2020 bereits bekannt gewesen, dass es sich vorliegend um Euronoten aus dem Raum W.________ gehandelt habe und dass diese gebündelt aufbewahrt worden seien.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass aus der Einholung weiterer Auskünfte von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV keine sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten wären. Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Abweisung seiner Beweisanträge schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich wäre. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz setze sich mit der Begründung seines Beweisantrags nicht auseinander, was die vorinstanzliche Begründungspflicht verletze, erweist sich die Kritik als unberechtigt. Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil die Überlegungen, von denen sie sich bei der Abweisung der Beweisanträge hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung auseinanderzusetzen und diese zu widerlegen; vielmehr durfte sie sich auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen), und das hat sie getan. 
 
4.3.2. Als unbegründet erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Abweisung seiner Beweisanträge auf Einvernahme von D.________, B.________ und E.________ als Zeugen.  
Die Vorinstanz erwägt, die Kontamination des erheblichen Bargeldbetrages mit Methamphetamin und THC, die Stückelung in kleine Noten, die Verpackung in eine Plastiktüte, die Art des Transportes (risikoreicher Bargeldtransport quer durch Europa ohne Anmeldung bei den Zollbehörden) sowie die fehlende plausible Erklärung für den legalen Erwerb des Geldes bei gleichzeitigen Kontakten zum Drogenmilieu in den Niederlanden liessen keinen anderen Schluss zu, als dass das Bargeld aus deliktischer Herkunft (namentlich dem Betäubungsmittelhandel) stamme. Gemäss der Vorinstanz sind keine valablen Nachweise für eine legale Herkunft des Geldes aus einem niederländischen Restaurant-/Barbetrieb ersichtlich. Der Anwalt von B.________, F.________, habe in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 die legale Herkunft des Geldes aus einem Barbetrieb zwar beteuert, jedoch zugleich - trotz Rückfrage - unterlassen, sachdienliche Belege einzureichen. Die vorinstanzliche Annahme, bei Vorhandensein genannter Belege wäre davon auszugehen, dass diese eingereicht worden wären, überzeugt. 
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass keine Belege zum Nachweis der legalen Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes eingereicht wurden. Die vorinstanzliche Würdigung, an das Fehlen von Belegen für die legale Herkunft des beschlagnahmten und mit Betäubungsmitteln kontaminierten Bargeldes würden die Zeugenaussagen von D.________ und B.________ nichts ändern, ist nicht schlechterdings unhaltbar und damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Mit der pauschalen Kritik, von der Befragung des Zeugen D.________ wäre wesentlich mehr an Informationsgehalt zum relevanten Sachverhalt zu erwarten, als nur die Bestätigung des Schreibens von F.________ vom 24. August 2020, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der (antizipierten) Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. 
Keine Willkür ist weiter entgegen der Beschwerde in der vorinstanzlichen Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme von E.________ als Zeuge zu erkennen. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht anzunehmen, dass die Zeugeneinvernahme von E.________ als Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG in Bezug auf die Herkunft des Bargeldes Aufschluss geben könnte, zumal dieser ausschliesslich in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sei und seine Informationen vom Beschwerdeführer selbst erhalten habe. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Diese verletze Art. 47 StGB, den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und sei teilweise willkürlich, weil die Vorinstanz relevante Aktenstücke zu seiner Strafempfindlichkeit nicht berücksichtige und das ihr zustehende Ermessen missbrauche. Bei ihm liege aufgrund seines aussergewöhnlich schlechten Gesundheitszustandes nicht nur eine leicht erhöhte, sondern mindestens eine mittelgradig erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Zudem sei seine prozessordnungswidrige Behandlung im Vorverfahren zu Unrecht nicht strafmildernd berücksichtigt worden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
 
5.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Bei medizinischen Gründen wurden solche Umstände namentlich bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.6; 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3; je mit Hinweisen). 
 
5.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung der Täterkomponente das Alter des Beschwerdeführers (geboren 1947), ist jedoch treffend der Ansicht, dieses vermöge für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. Urteile 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3.3; 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Weiter bezieht die Vorinstanz den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihre Strafzumessung ein. Sie erwägt, selbst wenn der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine Erkrankung durch einen Arzt zuhanden des Gerichts bestätigen zu lassen, und es ihm auch möglich gewesen sei, von Spanien aus in die Schweiz zur Berufungsverhandlung zu reisen, würden sein fortgeschrittenes Alter und seine Erkrankung die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigen. Die von der Vorinstanz angenommene leicht erhöhte Strafempfindlichkeit trägt dem Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung. Sie überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht. Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet als die Vorinstanz, liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich keine Bundesrechtsverletzung (vgl. Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89).  
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die Vorinstanz weiche bei der Strafzumessung vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Die Vorinstanz durfte über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinausgehen, zumal sie an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). 
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht näher, warum und gestützt worauf vorliegend eine Strafmilderung wegen allfälliger Verfahrensfehler im Vorverfahren hätte gewahrt werden sollen. Da dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Art. 48 StGB; BGE 142 I 99 E. 1.7.1; Urteil 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 398), ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara