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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_134/2024  
 
 
Urteil vom 1. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, vertreten durch 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, Regierungsrat des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
vertreten durch Frau Désirée van der Walt, Rechsteiner Thürkauf Rechtsanwälte, 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Sicherstellung der Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2024 (RB230031-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie bezweckt primär die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Finanz- und Handelsgesellschaften sowie die Beratung von Unternehmen im Finanzsektor.  
Am 2. Juni 2023 reichte sie beim Bezirksgericht Zürich eine "Teilstaatshaftungsklage" ein, in welcher sie sinngemäss beantragte, der Kanton Zürich sei zur Zahlung von Fr. 40'000.-- zu verpflichten. 
Mit Verfügung vom 21. September 2023 setzte das Bezirksgericht der A.________ AG eine Frist von zehn Tagen an, um die Parteientschädigung des Kantons Zürich mit Fr. 6'100.-- sicherzustellen. 
 
1.2. Mit Urteil vom 8. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.  
 
1.3. Die A.________ AG, vertreten durch B.________, Verwaltungsrätin, gelangt mit einer als "Laien-Beschwerde [in Zivilsachen] respektive subsidiäre Laien-Verfassungsbeschwerde" vom 27. Februar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2024 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. September 2023 aufzuheben; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei "zu neuer willkürsfreien Beschlussfassung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Prozessual ersucht sie um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2024 sein, welches die Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. September 2023 ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts beantragt, ist auf ihre Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 1.3).  
 
 
2.2. Das angefochtene Urteil des Obergerichts hat einzig die Sicherstellung der Parteientschädigung in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich zum Gegenstand. Es schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
 
2.3. In der Sache geht es gemäss dem angefochtenen Entscheid um Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Zürich. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts - bis auf hier (soweit ersichtlich) nicht relevante Ausnahmen - die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR; Urteile 2C_461/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.1). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6; 133 II 396 E. 3.1).  
Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 40'000.-- steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
2.4. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).  
 
2.5. Vorliegend tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Sie führt im Gegenteil aus, sie sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz, die über eigene Mittel verfüge, die das einbezahlte Aktienkapital weit übersteigen würden. Weiter behauptet sie, sie sei "augenscheinlich nicht zahlungsunfähig"; gleich verhalte es sich mit ihren Aktionären.  
Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, dass sie nicht in der Lage sei, die geforderte Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'100.-- zu leisten. Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist im Übrigen nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Frage einer Parteientschädigung an den Kanton Zürich stellt sich schon darum nicht, weil kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde und ihm durch das Verfahren kein Aufwand entstanden ist.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov