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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_107/2021  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Petersgasse 15, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2021 (BEZ.2021.17). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. Januar 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung definitive Rechtsöffnung. Nachdem dieser Beschwerde erhoben und auch innert der gesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Mai 2021 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat A.________ am 26. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen, auch nicht dem Sinn nach, sondern er beschränkt sich auf die Aussage, er sei am 3. Juli 2012 erwiesenermassen kastriert, geschändet und hinterzogen worden, weshalb er in diesem judaischen Nazistaat keine Pflichten schuldig sei. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli