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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_317/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 20, Postfach 1048, 6021 Emmenbrücke 1. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. April 2023 (2K 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Pfändung gegen das Betreibungsamt Emmen bzw. dessen stellvertretenden Leiter eine "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" ein wegen zahlreicher Straftaten (unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, Diebstahl, Sachentziehung, arglistige Vermögensschädigung, u.v.m.) sowie wegen Verletzung zahlreicher Bestimmungen der BV und EMRK. 
Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 wies das Bezirksgericht Hochdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. April 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Anzeige gegen unzulässige Massnahme des Kantonsgericht Luzern" vom 26. April 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer gegen das Kantonsgericht bzw. die Präsidentin der vorinstanzlich urteilenden Abteilung eine Strafanzeige einreichen will (wegen Begünstigung, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, ungetreuer Amtsführung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch u.v.m.), ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen unzuständig ist. 
 
2.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Eine dahingehende und sachgerichtete Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er seine Unpfändbarkeit klar nachgewiesen habe, dass alle Beweise missachtet würden, dass er vom Kantonsgericht und vom Bezirksgericht sowie von der Staatsanwaltschaft permanent schikaniert und von rechtsstaatlichen Verfahren ausgegrenzt werde. All dies gibt keinen Fingerzeig, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmen, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli