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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1302/2022  
 
 
Urteil vom 3. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. September 2022 (51/2022/17/D). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 4. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige u.a. gegen Unbekannt wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede ein. Mit Verfügung vom 19. April 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen B.________ wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede nicht an die Hand, da der Strafantrag verspätet gestellt worden sei. 
 
B.  
Die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. September 2022 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sei anzuweisen, das Strafverfahren ST.2022.724 an die Hand zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1.1; 6B_666/2022 vom 4. August 2022 E. 3).  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Line solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich diesfalls nicht auf Zivilansprüche auswirken (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 125 IV 161 E. 2b). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist zur Beschwerde ferner die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht auf die zentrale Eintretensvoraussetzung, das Bestehen einer Zivilforderung gegen den Beanzeigten, ein. Vorliegend stehen Ehrverletzungen im Raum, womit allenfalls eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR in Frage käme. Eine solche ist allerdings nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Inwiefern vorliegend die angebliche Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Urteile 6B_515/2021 vom 2. November 2021 E. 1.1; 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.3), ist weder dargelegt noch ist dies leichthin ersichtlich. Hinzu kommt, dass Ansprüche gegenüber dem beanzeigten B.________ wohl als öffentlich-rechtliche Ansprüche - und nicht als Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können - zu qualifizieren wären.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________ aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung und macht zusammenfassend geltend, die Frist zur Stellung eines Strafantrags sei noch nicht abgelaufen gewesen, als er diesen stellte. Bei den zur Anzeige gebrachten Vorwürfen handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Strafantragsrechts als solches, womit er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nur kursorisch mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Im Wesentlichen wiederholt er seine eigene Sicht der Dinge. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Vorbringen, das Schreiben vom 29. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft habe sich nur mit datenschutzrechtlichen Fragen und nicht mit Ehrverletzungsdelikten befasst. In seiner Beschwerde in Strafsachen macht der Beschwerdeführer zudem explizit geltend, in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 2. Mai 2022 sei hinreichend begründet worden, weshalb das "Startdatum" für die Antragsfrist der 7. September 2021 sei. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche diese bereits bei ihr vorgebrachten Argumente entkräften, geht er nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der Sachverhalt sei ihm nicht hinreichend bekannt gewesen, um früher Strafantrag zu stellen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch dieses Argument bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vorgebracht hat und von dieser zurückgewiesen worden ist. Auch auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid geht er nicht ein. 
In seiner Beschwerde zitiert der Beschwerdeführer aus seinem Schreiben vom 29. Juli 2021 an die Staatsanwaltschaft was folgt: "StA B.________ stellt am 17-6-2019 den Antrag, dass ich als Gefährder zu klassifizieren sein [sic]. Er unterstellt mir ein massivst drohendes und gewaltbereites Verhalten sowie ein Alkoholproblem." Weiter: "Die Anzeige ist z.Z. nur wegen Verletzung Art. 18 des DSG. Allerdings wird man in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob die Daten rechtmässig erhoben und ob mit ihnen rechtmässig umgegangen wurde. Diesen Aspekt wird dann auch Hr. B.________ und seine Aussage von [sic] 17-06-2019 betreffen." Dass die Vorinstanz aus dem Schreiben vom 29. Juli 2021 schliesst, dem Beschwerdeführer war damit bereits an diesem Tag sowohl der vermeintliche Täter als auch der massgebliche Sachverhalt bekannt, ist entgegen seiner Ansicht nicht "hanebüchen". Ebenso unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Aktennotiz vom 29. Juli 2021, mit welcher Staatsanwältin C.________ ein Telefongespräch mit ihm dokumentiert hat. Aus dieser leitet die Vorinstanz ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise ab, dass ihm Tat und Täterschaft spätestens am 29. Juli 2021 bekannt waren (der Beschwerdeführer zitiert aus dieser Aktennotiz unter anderem: "Überhaupt wollte er mich darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Anzeige gegen den Polizeikommandanten nur um die erste Anzeige handle. Danach werde er noch eine Anzeige mindestens gegen B.________ einreichen."). 
Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Sie legt in der Sache zutreffend dar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ nicht an die Hand nehmen musste: Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 erfolgte verspätet, da der mutmassliche Täter sowie der massgebende Sachverhalt bzw. die Tat dem Beschwerdeführer spätestens am 29. Juli 2021 hinreichend bekannt waren. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen 3 und 4 der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément