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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_970/2022  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 17. Oktober 2022 (VD.2022.155). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1967) ist Staatsbürger von Guyana und den USA. Er reiste am 10. August 1988 im Alter von knapp 21 Jahren in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Am 29. August 2006 wurde A.________ vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung, unvollendetem versuchtem Betrug, versuchter Drohung sowie falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit: vier Jahre) verurteilt. Infolgedessen verwarnte ihn das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Schreiben vom 29. September 2006 erstmals ausländerrechtlich - auch unter Hinweis auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt im Umfang von Fr. 38'535.60 und seine diversen Einträge im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustregister.  
 
A.c. Nach zwei weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Veruntreuung sowie betrügerischem Konkurs, Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung verwarnte der Bereich BdM A.________ mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ein zweites Mal. Dabei wurde auf seine Straffälligkeit, auf die im basel-städtischen Betreibungs- und Verlustregister verzeichneten 52 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 208'358.20, auf die fünf offenen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 12'716.25 und auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe verwiesen. Diese belief sich zu diesem Zeitpunkt im Kanton Basel-Stadt mit monatlichen Leistungen von Fr. 2'093.30 auf total Fr. 76'854.25 und im Kanton Basel-Landschaft auf Fürsorgeunterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 108'049.30.  
 
A.d. A.________ wurde am 6. März 2019 erneut zu einer bedingten Geldstrafe wegen Betrug verurteilt.  
 
A.e. Am 1. Juni 2019 heiratete A.________ in Dänemark die spanische Staatsangehörige B.________ (geboren 1977), welche in Spanien wohnhaft ist.  
 
B.  
Nachdem der Bereich BdM A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief er dessen Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. Juli 2019 und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. April 2022 kostenfällig ab. Der beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geführte Rekurs blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2022 gelangte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2022 sowie des Rekursentscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2022 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. November 2022 antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Ob die Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.  
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist, soweit die Aufhebung des Rekursentscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel Stadt verlangt wird (Devolutiveffekt, BGE 136 II 101 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. willkürlich oder unvollständig oder dessen Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift im Sinne der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. E. 2.1 oben) detailliert aufgezeigt werden. Auf bloss appellatorische Sachverhaltskritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer anerkennt zwar einleitend den Sachverhalt als zutreffend - wenn auch verkürzt -, behauptet jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen wiederholt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Es genügt jedoch vor Bundesgericht nicht, wie dies der Beschwerdeführer tut, bloss die eigene Auffassung appellatorisch zu wiederholen und ein willkürliches Handeln der Vorinstanz zu behaupten (BGE 145 V 188 E. 2, vgl. Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.2.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Demnach ist nachfolgend vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG, vgl. auch E. 4.3 unten).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er sei nie persönlich befragt worden, was den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen widerspreche und willkürlich sei. Zudem begründe die Vorinstanz den aktuellen Schuldenstand nicht hinreichend, weshalb das Urteil auch in diesem Punkt willkürlich sei. Der Beschwerdeführer dürfte damit implizit eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend machen - vor der Vorinstanz hat er einen Anspruch auf eine parteiöffentliche Verhandlung aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleitet. Ob er mit seinen unsubstanziierten, knappen Vorbringen überhaupt dem Rügeerfordernis (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 oben) genügt, kann offen gelassen werden, da er ohnehin mit seinen Rügen nicht durchdringt.  
 
3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Weiter gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht als dessen Teilgehalt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Argumenten und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene das Urteil sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2).  
 
3.3. Letzteres ist vorliegend der Fall, begründet doch die Vorinstanz ihre Berechnungen einlässlich und damit bundesrechtskonform (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid zudem umfassend die verschiedenen Betreibungen, Verlustscheine und Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, so dass sie - ohne Bundesrecht zu verletzten - davon ausgehen durfte, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht weiter entscheidrelevant. Ausserdem konnte sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz schriftlich äussern; welchen zusätzlichen, relevanten Nutzen seine persönliche Befragung hätten bewirken sollen, legt er nicht dar. Was Art. 6 Ziff. 1 EMRK anbelangt, so fallen ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche, nicht in dessen Anwendungsbereich (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 7.2.2), weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich konventionskonform auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichten durfte.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, seine verschiedenen Schulden seien nicht mutwillig angehäuft worden. Zudem überwiege angesichts seines Alters und damit verbunden der Unmöglichkeit, in den USA eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, sein privates Interesse das öffentliche der Schweiz an seiner Wegweisung. Insgesamt habe die Vorinstanz ihr Ermessen nicht angemessen ausgeübt und damit in Verletzung der Bestimmungen des Ausländergesetzes, aber auch von Art. 8 sowie 13 EMRK (recte Art. 13 BV) einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Auch betreffend diese Rügen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt seiner Begründungs- und Substanziierungspflicht nachkommt (Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2; vgl. E. 2.1 oben); dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da auch seine diesbezüglichen Rügen abzuweisen sind.  
 
4.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Diese Bestimmungen erfassen die Schuldenwirtschaft. Sie setzen eine schwerwiegende Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen voraus. Diese beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden sowie nach der Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Mutwilligkeit setzt dabei ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Entscheidend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4 mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung und Begründung auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG geschlossen (vgl. E. 4.2 und E. 4.3 des vorinstanzlichen Urteils) : Der Beschwerdeführer erfülle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils - auch unter Berücksichtigung von allfällig doppelt in Betreibung gesetzten Forderungen - mit 85 Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 284'845.-- offensichtlich die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen. Weiter sei diese Schuldensituation auch auf Mutwilligkeit zurückzuführen. So habe sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Unterstützung durch die Sozialhilfe der beiden Basel, mit welcher sein Existenzbedarf gesichert worden sei, und trotz zweifacher Verwarnung kontinuierlich weiter und neu in beträchtlichem Umfang verschuldet. Wie bereits vor der Vorinstanz belässt es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung, wonach die aktuelle Verschuldung nicht mutwillig erfolgt sei und anerkanntermassen einen medizinischen Hintergrund habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen und Folgerungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
4.4. Betreffend Verhältnismässigkeit der Massnahme hat die Vorinstanz mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 96 AIG und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und Wegweisung bejaht (vgl. E. 5 des vorinstanzlichen Entscheides). Zusammenfassend erwog sie, dass angesichts der offensichtlich gescheiterten wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auch von einer zukünftigen Bedürftigkeit und Gefahr zusätzlicher Verschuldung und damit verbunden von einer weiteren Belastung der öffentlichen Fürsorge bzw. des Finanzhaushalts auszugehen sei. Es bestehe damit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Zudem könne wohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers grundsätzlich von engen sozialen Beziehungen ausgegangen werden, aber mangels entsprechender Konkretisierung von schützenswerten sozialen Beziehungen in der Schweiz sei diesem Aspekt nur geringe Bedeutung zuzumessen. Dies umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers in Spanien lebe und er im Rahmen des Familiennachzuges bei dieser Wohnsitz nehmen könne. Weiter geht die Vorinstanz auch von einer möglichen Reintegration in den USA aus, da der Beschwerdeführer dort während 15 Jahren in seiner Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter sozialisiert worden sei und er deren Staatsbürgerschaft besitze.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer spricht zwar etwas verklausuliert davon, die im Handelsregister bezeichnete US-Staatsbürgerschaft sei nicht nachgewiesen und nicht aktenkundig, bestreitet letztlich aber nicht, dass er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Er vermag damit die vorinstanzlichen Feststellungen und daraus gezogenen Schlüsse nicht in Frage zu stellen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 2.1 oben) und verkennt vor allem auch, dass diesbezügliche Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen wären (vgl. Urteil 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). Ebenso wenig genügt es, lediglich zu behaupten, es liege keine mutwillige Schuldenwirtschaft vor, sowie vorzubringen, es sei müssig, bei seiner sehr langen Aufenthaltsdauer Freunde, Bekannte, Geschäftskontakte etc. namentlich aufzuführen. Schliesslich vermag allein die Aussicht auf eine allenfalls erschwerte (neue) wirtschaftliche Integration in einem anderen Land nicht die Unverhältnismässigkeit einer Massnahme zu begründen.  
Die Vorinstanz durfte daher bundes- und konventionskonform darauf schliessen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. 
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto