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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_98/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Uster Sozialversicherungsamt Abt. Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2023 (ZL.2023.00047). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Urteil vom 29. Dezember 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 bestätigt, wonach in die Berechnung der Zusatzleistungen ab November 2022 ein Drittel des Mietzinses im Betrag von Fr. 7'560.- und ab Dezember 2022 ein Viertel des Mietzinses von Fr. 5'670.- aufzunehmen seien. Ebenfalls hat es die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen im November 2022 von Fr. 695.- und von Dezember 2022 bis April 2023 von Fr. 786.- als korrekt angesehen. 
 
3.  
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz durch offensichtlich unrichtige Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll. Es reicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht aus, lediglich die eigene Sichtweise darzutun und eine Neuüberprüfung zu verlangen. 
 
4.  
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber