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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_741/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (IV-Rente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2023 (200 23 410 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1994, war zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig. Im Januar 2022 meldete er sich aufgrund von Rückenschmerzen bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG als Krankentaggeldversicherer bei der Swiss Medical Assesment and Business-Center SMAB AG Bern in Auftrag gegebenes und von der IV-Stelle beigezogenes orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. April 2023 ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 20. Oktober 2023). 
 
C.  
Dagegen lässt A.________ Beschwerde führen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens und neuer Entscheidung beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Das ist der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch verneint hat. Dabei ist hauptsächlich die Frage zu beantworten, ob dem Gutachten der SMAB vom 3. Februar 2023 Beweiswert zukommt.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 und 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Beweiswürdigung (Art. 61 Abs. 1 lit. c ATSG; BGE 143 V 124 E. 2.2.2) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.3. Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Einschätzungen abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis). Liegt - wie hier - ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dem Gutachten der SMAB vom 3. Februar 2023 komme voller Beweiswert zu. Gestützt darauf liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich bei ihrem Urteil auf das Gutachten der SMAB vom 3. Februar 2023 gestützt habe. Dieses sei in Bezug auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nur dürftig begründet. Dadurch sei das kantonale Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.  
 
3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Das Verwaltungsgericht setzt sich im angefochtenen Urteil über mehrere Seiten hinweg mit der beschwerdeführerischen Kritik am Gutachten der SMAB auseinander und begründet ausführlich, weshalb es auf das Gutachten abgestellt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung auf das Gutachten abstützen durfte, betrifft die (materielle) Frage der Beweiswürdigung und nicht den Gehörsanspruch. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das kantonale Gericht habe das Prinzip der freien Beweiswürdigung verletzt, indem es die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt habe. Damit habe es willkürlich entschieden.  
 
4.2. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Berichten der behandelnden Ärzte nicht ungeprüft die Beweiskraft abgesprochen, sondern ist im Einzelnen darauf eingegangen und hat dabei festgehalten, dass diese die Einschätzung der Gutachter der SMAB nicht widerlegen könnten. Dass das Verwaltungsgericht die Aussagekraft der hausärztlichen Berichte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung relativiert hat, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 4.5) und ist nicht zu beanstanden. Ein willkürliches Vorgehen ist nicht ersichtlich.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auf das Gutachten der SMAB könne mangels Beweiswert nicht abgestellt werden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden dessen Beweiswert in Frage stellen. Zudem werde im Gutachten weder begründet, in welchen Tätigkeiten er arbeiten könne, noch weshalb eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliegen solle.  
 
5.2. Zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichten der behandelnden Ärzte hat das kantonale Gericht festgehalten, dass diese den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 3. Febuar 2023 nicht zu schmälern vermöchten. Der Hausarzt Dr. med. B.________ attestiere die Arbeitsunfähigkeit zunehmend mit den psychischen Beeinträchtigungen, während die behandelnden Psychiater, Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätten, sondern auf die im Zusammenhang mit den somatischen Einschränkungen erstellten Atteste verwiesen. Keiner der behandelnden Ärzte nenne wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unbeachtet geblieben seien. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern diese Einschätzung falsch sein sollte.  
 
5.3. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist dem Gutachten der SMAB auch eindeutig zu entnehmen, in welchen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit bejaht wird. Da eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in allen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten oder solchen mit Zwangshaltungen attestiert wird, besteht im Umkehrschluss keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen beinhalten. Da keine Einschränkungen in solchen Tätigkeiten ausgewiesen sind, liegt die Arbeitsfähigkeit entsprechend bei 100 %. Dass der Beschwerdeführer bildungstechnisch nicht in der Lage ist, eine Bürotätigkeit auszuüben, wie er geltend macht, ändert daran nichts, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne hohe Bildungsanforderungen kennt, wie beispielsweise einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten.  
 
5.4. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Standpunkte schliesslich auf diverse mit der Beschwerdeschrift eingereichte Arztberichte vom 25. Oktober bis zum 22. November 2023 bezieht, zeigt er nicht auf, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Eingabe gegeben hatte (Art. 99 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
 
5.5. Zusammenfassend sind keine auch nur geringen Zweifel am Gutachten der SMAB vom 3. Februar 2023 erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht darauf abgestützt und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit bejaht respektive das Vorliegen einer Invalidität verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli