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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_259/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Winterthur, 
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, 
 
Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung von Rechtsvorschlagsfristen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2023 (PS230032-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet zurück. 
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfristen. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 14. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. April 2023 Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, über neunzig Prozent der amtlichen Geschäfte würden mit Ausweispflicht und Unterschrift standardisiert getätigt. Offenbar seien beim Betreibungsamt solche Abläufe unbekannt und es arbeite nicht einmal mit Empfangsbestätigungen. Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass ihm das Obergericht vorgeworfen hat, die kantonale Beschwerde ungenügend begründet zu haben, und er legt nicht dar, weshalb es auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Er legt auch nicht dar, inwiefern die vom Obergericht bestätigte Erwägung des Bezirksgerichts gegen Recht verstossen soll, wonach das persönliche Erscheinen zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht erforderlich gewesen wäre, sondern eine einfache Erklärung genügt hätte. Sein Verweis auf seine Erfahrung in anderen Amtsgeschäften genügt den Begründungsanforderungen nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg