Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_379/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 (VD.2023.50). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/BS. In einem Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2020, war er an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt gelangt. Mit Verfügung vom 27. März 2023 im Verfahren STRK.2023.13 trat die Steuerrekurskommission auf die Sache nicht ein, nachdem der Steuerpflichtige den angesetzten Kostenvorschuss nicht erbracht hatte.  
 
1.2. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses forderte den Steuerpflichtigen ebenfalls auf, innerhalb der angesetzten Frist den Kostenvorschuss zu leisten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 im Verfahren VD.2023.50 schrieb das Appellationsgericht die Sache einzelrichterlich ab, nachdem der Steuerpflichtige auch diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Das Appellationsgericht stützte sich dabei auf § 30 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Eingabe beschränkt sich auf folgende Begründung: "Ein Staat oder Kanton, welcher einen Bürger schändet, ist schuldig. (...). Somit scheidet der Kostenvorschuss hin und ich bin keine Rechenschaft oder Gelder dem Steueramt schuldig."  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Rein kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 465 E. 8.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1).  
 
2.2. Dies alles ist dem Steuerpflichtigen schon mehrfach mitgeteilt worden, unter anderem im Urteil 2C_567/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2. Dennoch enthält die Beschwerde keinerlei Begründung zur einzig streitigen Frage, ob das Appellationsgericht zu Recht erwogen habe, der verfügte Kostenvorschuss sei nicht erbracht worden, weshalb das Verfahren als erledigt abzuschreiben sei. Da hierzu rein kantonales Recht auszulegen und anzuwenden war (§ 30 Abs. 2 VRPG/BS), wäre eine vertiefte Auseinandersetzung unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit erforderlich gewesen. Daran fehlt es im bundesgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die pauschale Beschwerdebegründung ganz offensichtlich.  
 
2.3. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, das durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher