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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_52/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 19. Dezember 2017 (B 2017/232). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Januar 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass, wie in der Mitteilung vom 17. Januar 2018 dargetan, eine Beschwerdeschrift, welche sich bei einem Abschreibungsentscheid lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, ohne auf die Gründe einzugehen, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt, 
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer bei ihr gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2017 betreffend individuelle Prämienverbilligung 2015 und Erlass erhobene Beschwerde vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, da der Beschwerdeführer trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen 
a) weder Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, 
b) noch den Kostenvorschuss geleistet, 
c) noch ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hatte, 
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht näher eingeht, sich statt dessen als "nicht ernst genommen", "geradezu verhöhnt" bezeichnet, 
dass damit seine Eingabe den Anforderungen an eine sachbezogene Beschwerde offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass, wenn auch wegen der leichtfertigen Beschwerdeführung gewisse Bedenken bestehen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2 BGG), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel