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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1018/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, 
Postfach, 
8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtweiterleitung von Post; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2023 (UH230007-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Drohung. A.________ wurde am 7. November 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. November 2022 einstweilen bis am 12. Dezember 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde in der Folge mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2022 bis am 20. Februar 2023 verlängert. 
Am 20. Dezember 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nicht-weiterleitung eines Briefes, den A.________ aus der Haft an C.B.________, D.B.________ und E.B.________ gerichtet hatte. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterleitung des Briefes durch die Staatsanwaltschaft. A.________ wurde am 31. Januar 2023 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss vom 20. November 2023 trat das Obergericht auf seine Beschwerde betreffend die Nichtweiterleitung des Briefes vom 20. Dezember 2022 nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nachdem A.________ der zurückbehaltene Brief vom 20. Dezember 2022 anlässlich seiner Haftentlassung ausgehändigt worden sei, fehle es ihm an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Dezember 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 20. November 2023 sei aufzuheben und es sei die Rechtswidrigkeit der Nichtweiterleitung des Briefs vom 20. Dezember 2022 festzustellen. Zudem beantragt er für sich und seine Tochter sinngemäss die Ausrichtung einer Genugtuung für die durch die unrechtmässige Haftanordnung erlittene "Unbill der Kind-Vater-Entfremdung". Eventualiter sei die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihm der fragliche Brief vom 20. Dezember 2022 nur wenige Wochen nach der verfügten Nichtweiterleitung durch die Staatsanwaltschaft ausgehändigt wurde auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch keine näher substanziierte Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Art. 93 Abs. 1 BGG ebenso für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt (Art. 117 BGG), kann die Eingabe nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Von vornherein unzulässig sind schliesslich auch alle Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft sowie der nachfolgenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft rügt. Dies war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist damit insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
5.  
Zusammengefasst genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht bzw. sind Teile der Rügen offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerden ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Stefan Minder, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn