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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_755/2023  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel, 
 
Gegenstand 
Vollzug von Sicherheitshaft; Weiterleitung persönlicher Gegenstände, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 24. August 2023 (VD.2022.260). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist seit dem 30. Oktober 2018 im Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt inhaftiert. Seit dem 21. Januar 2020 befindet er sich dort in Sicherheitshaft. Mit Rekursen vom 21. September und 13. Oktober 2021 setzte er sich gegen die durch die Gefängnisleitung veranlasste Nichtweiterleitung bzw. Beschlagnahme von persönlichen Gegenständen zur Wehr und beantragte deren Aushändigung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) wies die Rekurse am 16. August 2022 ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ wiederum Rekurs. Er beantragte, das Gesetz betreffend Abgabe von Hygieneartikeln im Untersuchungsgefängnis Waaghof sei anzupassen und es sei zu erkennen, dass die gängige Praxis rechtswidrig und unverhältnismässig sei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 23. August 2023 ab. 
 
C.  
A.________ wendet sich ans Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben, die "Gesetze im Untersuchungsgefängnis Waaghof" seien anzupassen respektive seien "die Waren dem Beschuldigten auszuhändigen". Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Verfahren in der Hauptsache, in welcher A.________ vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen verschiedener Vermögens- und weiterer Delikte zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt wurde, ist beim Bundesgericht nach wie vor hängig (Verfahren 6B_831/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG) betreffend die Haftbedingungen während der Sicherheitshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 BGG zulässig (Urteil 1B_369/2013 vom 26. Februar 2014, E. 1 nicht publ. in BGE 140 I 125). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Da ihm die Weiterleitung verschiedener persönlicher Gegenstände verweigert wurde, ist er nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben einleitend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
Thema der Beschwerde sind verschiedene persönliche Gegenstände, die für den Beschwerdeführer von seinen Angehörigen beim Untersuchungsgefängnis des Kantons Basel-Stadt abgegeben, ihm aber nicht ausgehändigt worden sind. Es handelt sich hierbei um einen Rasierschaber mit Ersatzklingen, zwei Packungen Pearl Drops-Zahnpasta, zwei Flaschen Head & Shoulders-Shampoo, eine Listerine-Mundspülung und eine Perskindol-Salbe. 
 
2.1. Die Vorinstanz führt, zunächst bezugnehmend auf den Rasierschaber, aus, die Annahme von Gegenständen für Gefangene erfordere einen erheblichen Aufwand, zumal es bei der Untersuchungshaft nicht nur um die Wahrung der Sicherheit des Anstaltsbetriebs, sondern auch um die Verhinderung möglicher Kollusionshandlungen gehe. Vom Eintrittstag an würden den Gefangenen zudem Rasierschaber und Rasierschaum zur Verfügung gestellt. Es verletze die grundrechtlich geschützte Freiheit des Beschwerdeführers nicht, wenn Gegenstände, die ihm während der Haft unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden, nicht entgegengenommen würden. Ein grundrechtlicher Anspruch auf die Benutzung eines bestimmten Rasierschabers bestehe nicht.  
Hygieneprodukte, so die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, könnten laut § 2 des Merkblatts "Warenannahme" lediglich an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern abgegeben werden. Diese Einschränkung werde vom Untersuchungsgefängnis mit dem erheblichen Überprüfungsaufwand im Zusammenhang mit der Warenannahme bei gleichzeitig hoher Fluktuation der Inhaftierten begründet. Bei der Zahnpasta, dem Shampoo und der Mundspülung handle es sich zudem um flüssige bzw. pastöse Artikel, deren Kontrolle mit erhöhtem Aufwand verbunden sei, auch wenn das Gefängnis über entsprechende Gerätschaften verfüge. So sei die Mitnahme von Flüssigkeiten etwa auch im internationalen Flugverkehr beschränkt. Es sei daher im Interesse der Anstaltssicherheit zulässig, diesen Kontrollaufwand, der in Konkurrenz zu den übrigen Betreuungsaufgaben des Gefängnispersonals stehe, zu beschränken, zumal den Inhaftierten über den gefängnisinternen Kiosk Zugang zu solchen Produkten gewährt werde. Der Umstand, dass die verlangten Waren im internen Verkauf in Einzelfällen leicht teurer seien als das billigste Angebot auf dem freien Markt, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch hier sei festzuhalten, dass eine umfassende Wahlfreiheit bei der Auswahl von Hygieneprodukten keinen grundrechtlichen Schutz verdiene. 
Zum Schluss erwägt die Vorinstanz, bei der zurückgehaltenen Perskindol-Salbe handle es sich um ein Heilmittel, welches ebenfalls nur an den von § 2 des Merkblatts erwähnten besonderen Tagen oder auf Anordnung des gefängnisärztlichen Dienstes angenommen werde. Diese Beschränkung rechtfertige sich aufgrund der aus dem Sonderstatusverhältnis fliessenden Fürsorgepflicht des Gefängnisses zum Schutz der Gesundheit inhaftierter Personen, könne doch damit verhindert werden, dass von medizinischen Wirkstoffen während der Haftsituation gesundheitsschädlicher Gebrauch gemacht werde. Es sei nicht erkennbar, wieso es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein solle, bei muskulären Beschwerden wie von der Gefängnisleitung verlangt den gefängnisärztlichen Dienst zu kontaktieren. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV) und verlangt, dass jeder Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit auf einer Interessenabwägung beruht, bei der die zuständige Behörde sämtliche massgeblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere den Zweck der Haft (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitserfordernisse der Anstalt, die Dauer der Inhaftierung sowie die persönliche Situation der beschuldigten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweis).  
Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzugs enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Insofern regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
2.2.2. Gemäss § 6 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2019 (JVG/BS; SG 258.200) trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung Vorkehrungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erlässt die dafür notwendigen Weisungen. Dabei müssen sämtliche Massnahmen geeignet sein, um die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung zu gewährleisten. Sie sind nur zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, und müssen hinsichtlich ihrer Dauer und Intensität angemessen sein (§ 6 Abs. 2 JVG/BS).  
§ 10 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2020 (JVV/BS; SG 258.210) schreibt vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen erlässt, insbesondere betreffend Sicherheit (lit. a), den Empfang und Versand von Briefen und Paketen (lit. j) sowie die Gesundheits- und Sozialbetreuung (lit. m). Die Hausordnungen und Weisungen bedürfen der Genehmigung durch die Leitung des Amtes für Justizvollzug (§ 10 Abs. 2 JVV/BS). Nach § 35 Abs. 1 JVV/BS kann die eingewiesene Person im Rahmen des betrieblich Möglichen Dinge des täglichen Gebrauchs einkaufen und Waren empfangen. Für die eingewiesene Person abgegebene Waren werden durch die Vollzugseinrichtung nur entgegengenommen, wenn sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung nicht gefährden (§ 35 Abs. 2 JVV/BS und § 60 Abs. 1 der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juli 2020 [Stand 1. Januar 2022; nachfolgend: Hausordnung]). 
Die Vollzugseinrichtung gewährleistet nach § 36 Abs. 1 JVV/BS die medizinische Betreuung der eingewiesenen Person (siehe auch § 4 Abs. 1 lit. a JVG/BS). Gemäss § 36 Abs. 3 JVV/BS dürfen die eingewiesenen Personen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Gleiches ergibt sich aus § 68 Abs. 1 der Hausordnung, wobei die Zulassung bzw. Verschreibung demgemäss auch durch die Gefängnispsychiaterin, den Gefängnispsychiater oder den medizinischen Dienst erfolgen kann. 
Die genannten Verordnungsbestimmungen gelten nach § 55 JVV/BS für die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss. 
 
2.2.3. Vorliegend von Relevanz ist weiter das vom Leiter des Untersuchungsgefängnisses des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Gesetz und Verordnung erlassene Merkblatt "Warenannahme". Dieses enthält eine Liste der zur Entgegennahme erlaubten Waren mit den jeweiligen Einschränkungen. Laut der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des Merkblatts werden im Untersuchungsgefängnis grundsätzlich nur Leibwäsche, Kleider, Schuhe, elektrische Rasierapparate, Bücher und Bargeld angenommen. Eine weitere Palette erlaubter Waren, darunter ausgewählte Hygieneartikel und Nahrungsmittel, wird im Sinne von Geschenken einzig an Geburtstagen, Weihnachten und Ostern angenommen.  
 
2.2.4. Unter dem Titel Hygiene stellen ferner Ziff. 19.5 und 19.6 der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze in der überarbeiteten Fassung vom 1. Juli 2020 (Empfehlungen "Rec [2006] 2") die Vorgabe auf, dass Gefangene namentlich sich und ihre Kleidung sauber und ordentlich zu halten haben. Die Vollzugsbehörden stellen ihnen die Mittel hierfür zur Verfügung, einschliesslich Toilettenartikel und allgemeine Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel. Sie haben ausserdem die Gesundheit der ihnen anvertrauten Gefangenen zu schützen (Ziff. 39). Nach deren Ziff. 10.1 gelten die Strafvollzugsgrundsätze sowohl für Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, als auch für solche, denen die Freiheit aufgrund eines Urteils entzogen worden ist.  
Ziff. 48 der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über ethische und organisatorische Aspekte der Gesundheitsversorgung im Gefängnisbereich vom 8. April 1998 (Empfehlungen "Rec [1998] 7") spricht sich ergänzend dafür aus, dass inhaftierte Personen die ihnen verschriebenen Medikamente, mit Ausnahme solcher, die bei einer Überdosierung gefährlich werden können, soweit angemessen auf sich tragen dürfen. 
Die Empfehlungen haben den Charakter reiner Richtlinien für die Mitgliedstaaten des Europarats und können als solche nicht selbstständig angerufen werden. Sie werden vom Bundesgericht jedoch regelmässig - als sog. "soft law" - bei der Auslegung bzw. Konkretisierung der persönlichen Freiheit und anderer in der BV und der EMRK garantierter Grundrechte mitberücksichtigt (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 141 I 141 E. 6.3.3 mit Hinweis; 118 Ia 64 E. 2a mit Hinweisen). 
 
2.3. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2; Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ist eine entsprechende Rüge anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Gleiches gilt, wenn die Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem bzw. interkantonalem Recht geltend gemacht wird. Genügt die Beschwerde diesen (erhöhten) Begründungsanforderungen nicht, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer erhebt allgemeine, auf sämtliche zurückgehaltenen Produkte bezogene Rügen.  
 
2.4.1. Zunächst ist es entgegen seiner Auffassung nicht zu beanstanden, dass die Annahme bestimmter Warenkategorien wie etwa Rasierschaber mit Klingen aus Gründen der Anstaltssicherheit (was ein vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkanntes öffentliches Interesse darstellt, BGE 145 I 318 E. 2.6) generell nicht erlaubt ist. Ebenso scheint es gerechtfertigt, die Annahme von anderen Warenkategorien, insbesondere Flüssigkeiten, aufgrund des damit einhergehenden Kontrollaufwands nur in eingeschränktem Mass zu gestatten (siehe auch ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 235 StPO; BENJAMIN F. BRÄGGER, Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, Stichwort "Beziehungen zur Aussenwelt", "Der Paketverkehr", S. 167; BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 178 Rz. 122).  
Nebst dem wird dem Beschwerdeführer der Zugang zu den fraglichen Pflege- und Hygieneprodukten unbestrittenermassen nicht gänzlich verweigert, sondern sie wurden ihm entweder unentgeltlich abgegeben oder sind im gefängnisinternen Kiosk erhältlich. In diesem Sinne wird auch den Empfehlungen "Rec [2006] 2" betreffend Hygiene Rechnung getragen. Dass die Waren im Sondersetting eines Gefängnisses etwas mehr kosten als auf dem freien Markt, ist nachvollziehbar und hinzunehmen. Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, besteht ohne Vorliegen besonderer Gründe sodann kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Produkts bzw. einer bestimmten Marke. 
 
2.4.2. Unter Beilage der Hausordnungen der Untersuchungsgefängnisse Zürich und des Regionalgefängnisses Burgdorf beruft sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf, dass in jedem anderen Kanton Toiletten- und Hygieneartikel uneingeschränkt abgegeben werden dürften. Die nötigen Kontrollen seien dort offenbar möglich. Im Kanton Basel-Stadt würden Gefängnisinsassen somit in erniedrigender Weise schlechter gestellt, dies in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV).  
Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass sich der Vollzug gemäss Art. 15 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen richtet und die Hausordnungen vom Standortkanton erlassen werden. Somit lassen sowohl das Gesetz (Art. 235 Abs. 5 StPO) als auch die einschlägige Konkordatsvereinbarung von Kanton zu Kanton bzw. von Anstalt zu Anstalt unterschiedliche Regelungen zu, was in der Lehre zwar kritisiert wird (siehe etwa BERLINGER, a.a.O., N. 64 zu Art. 235 StPO), jedoch der aktuellen rechtlichen Situation entspricht. Dies führt nicht zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit, denn dieses Gebot schliesst nicht aus, dass die einzelnen Kantone zur gleichen Materie unterschiedliche Regelungen erlassen; dies ist eine Folge der föderarlistischen Staatsstruktur der Schweiz (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.4.4; 133 I 249 E. 3.4; 125 I 173 E. 6d mit Hinweisen; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 BV). Der Hinweis auf die Hausordnungen anderer Gefängnisse ist somit unbehelflich. 
 
2.4.3. Überdies nennt der Beschwerdeführer eine Reihe angeblich verletzter Bestimmungen, insbesondere Art. 3 StPO (Achtung der Menschenwürde), Art. 29 Abs. 1 BV (allgemeine Verfahrensgarantie der gleichen und gerechten Behandlung), Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) sowie Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK (Folterverbot), ohne aber näher darzulegen, worin die geltend gemachten Verletzungen bestehen sollen. Damit vermag er der aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht zu genügen.  
 
2.5. Zu den einzelnen umstrittenen Waren bzw. den hierzu erhobenen spezifischen Rügen ist darüber hinaus Folgendes festzuhalten:  
 
2.5.1. Im Zusammenhang mit der Mundspülung macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nur eine einmalige Bestellung ermöglicht worden, der medizinische Dienst habe die Bestellung einer weiteren Flasche verweigert. Damit erweitert er jedoch den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne in substanziierter Weise Willkür oder eine Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht geltend zu machen. Einleitend führt er zwar Art. 9 BV (Willkürverbot) als verletzte Bestimmung auf, er zeigt dann aber nicht auf, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Mundspülung qualifiziert lücken- oder fehlerhaft sein sollten. Auf solch unzulässige beschwerdeführerische Sachverhaltsergänzungen geht das Bundesgericht nicht näher ein (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.5.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass andere Insassen sich auch eigene Rasierschaber hätten bringen lassen bzw. solche aus anderen Untersuchungsgefängnissen hätten mitbringen können; diesbezüglich liege ein unfaires Verhalten seitens der Gefängnisleitung vor. Als Beweis dafür habe er der Vorinstanz eine Originalschachtel "Gilette Fusion" vorgelegt; diese Marke sei im internen Kiosk nicht erhältlich.  
Soweit darin überhaupt eine taugliche Begründung erblickt werden kann, dringt der Beschwerdeführer auch mit diesen Ausführungen nicht durch. Dass er im Besitz einer leeren Kartonverpackung von Rasierschabern war (bei der es sich im Übrigen um die Marke "Wilkinson" und nicht "Gilette" handelt), bedeutet nämlich nicht zwingend, dass anderen Insassen die Nutzung eines ausgewählten Rasierschabers (konkret also "Wilkinson") gestattet worden wäre, ihm dagegen nicht. Um diese Behauptung überprüfen zu können, bedürfte es zuallererst Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er zu dieser Schachtel gekommen ist. Solche lieferte er der Vorinstanz aber nicht. Damit verkennt er, dass die Parteien trotz der im (kantonalen) Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (vgl. § 18 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS; SG 270.100]) eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Diese zeigt sich namentlich darin, dass die schriftliche Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 2 VRPG/BS nebst den Anträgen des Rekurrenten die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Sie besteht besonders dort, wo eine Partei mit eigenen Begehren an den Staat herantritt und nicht umgekehrt der Staat an sie (Urteil 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Kommt eine Partei dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verfällt die Behörde nicht in Willkür, wenn sie eine Tatsache als unbewiesen ansieht (BGE 148 II 465 E. 8.3; 140 I 285 E. 6.3.1). Nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die rechtserheblichen Tatsachen nur unzureichend dargelegt hat, kann der auf diesen Tatsachen gründenden Argumentation somit nicht gefolgt werden. 
 
2.5.3. Gegen die unterlassene Weiterleitung der Perskindol-Salbe setzt sich der Beschwerdeführer zusätzlich mit der Argumentation zur Wehr, dass die Salbe durch den von den Vorinstanzen verlangten Arztbesuch massiv teurer werde (über 300 %). Dies sei unverhältnismässig und könne nicht mit Sicherheit und Ordnung begründet werden. Entgegen der Vorinstanz sei auch kein Übergebrauch möglich, da es sich nicht um eine rezeptpflichtige Salbe handle und eine neue Tube ohnehin nur ausgehändigt werde, nachdem die alte zurückgegeben worden sei.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorgehensweise der Gefängnisleitung mit den Verordnungsvorgaben, namentlich § 36 Abs. 3 JVV/BS sowie mit der Empfehlung "Rec [1998] 7", die in Ziff. 48 ebenfalls vorsieht, dass Gefängnisinsassen nur ärztlich verschriebene Medikamente abgegeben werden dürfen, übereinstimmt. Die Vorinstanz begründet diese restriktive Praxis mit der Gefahr von gesundheitsschädlichem Gebrauch, was einleuchtet. So wird die Gefahr des Handels und Missbrauchs von Medikamenten in der Anstaltsrealität in der Literatur als "gross und reell" bezeichnet (BRÄGGER/ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 398, Rz. 1136 in fine). Zwar scheint die Missbrauchsgefahr bei einer (nicht rezeptpflichtigen) Perskindol-Salbe, die Muskel- und Gelenkschmerzen sowie muskuläre Verspannungen lindern soll, zumindest aus medizinischer Laiensicht eher gering. Übers Ganze gesehen ist eine abschliessende Einordnung missbrauchsgefährdeter Arzneimittel und solcher, bei denen ein solches Risiko auszuschliessen ist, ohne medizinisches Fachwissen jedoch unmöglich und selbst mit solchem Wissen wäre sie mit immensem Aufwand verbunden. Speziell zu erwähnen ist zudem auch hier der mit den nötigen Kontrollen verbundene Aufwand. Es scheint daher gerechtfertigt, den Gebrauch von Arzneimitteln im Gefängnis generell an die Voraussetzung einer ärztlichen Verschreibung zu knüpfen. Auch die der inhaftierten Person dadurch anfallenden (zusätzlichen) Kosten (siehe § 39 Abs. 2 JVV, Art. 4 Abs. 3 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021 [KoVopA] sowie § 65 Abs. 4 der Hausordnung) sind damit sachlich vertretbar. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei nur die einmalige Bestellung einer Tube Perskindol gestattet und weitere Bestellungen verweigert worden, nimmt er mangels hinreichender Willkür- oder Gehörsrüge wiederum eine unzulässige Sachverhaltserweiterung vor, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer verlangt eine generelle Anpassung der "Gesetze" im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt - gemeint wohl der Hausordnung und des vorliegend interessierenden Merkblatts "Warenannahme". Eine eigentliche Auseinandersetzung mit diesen Regelungen findet sich in der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Eine vertiefte Prüfung in dieser Hinsicht ist dem Bundesgericht somit verwehrt, zumal in den genannten Vorschriften keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind.  
Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig und rechtskonform. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Da er jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, dass gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist, werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger