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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_18/2023  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Prof. Dr. Jürg Simon und Simona Baselgia, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unerlaubte Handlung, Schaden, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2022 (HG200093-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in U.________ kaufte am 3. Februar 2015 von der C.________ AG das Fahrzeug "xxx" zum Preis von Fr. 56'920.--. 
Hergestellt wurde dieses Automobil von der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Deutschland. 
 
B.  
 
B.a. Am 4. Juni 2020 reichte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beklagte ein.  
Er machte geltend, in seinem Fahrzeug seien aufgrund einer von der Beklagten zu verantwortenden Softwaremanipulation unzulässige Abschalteinrichtungen wie Umschaltlogiken und Thermofenster angewendet worden, um die Abgasvorschriften während den normierten Tests auf dem Prüfstand einzuhalten. Im Normalbetrieb auf der Strasse hingegen habe sein Automobil weit erhöhte Abgaswerte aufgewiesen ("Diesel-Abgasskandal"). 
 
B.b. Mit seiner Klage beantragte der Kläger Schadenersatz, und zwar gestützt auf Art. 41 und 55 OR sowie gestützt auf Art. 9 Abs. 3 UWG, wo auf das Obligationenrecht verwiesen wird:  
Im Hauptstandpunkt forderte er als Schadenersatz die Rückzahlung des Kaufpreises von Fr. 56'920.-- nebst Zins, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (vom Kläger als "Naturalrestitution" bezeichnet). In der Replik führte der Kläger aus, dass er das Automobil inzwischen (am 11. Juni 2020) für Fr. 23'000.-- verkauft habe und sein (Haupt-) Begehren aus diesem Grund auf Fr. 33'920.-- reduziere (Differenz zwischen Kaufpreis von Fr. 56'920.-- und Wiederverkaufspreis von Fr. 23'000.--), wobei die Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr aktuell sei. 
Eventualiter begehrte er Schadenersatz im Umfang von 25 % des Neupreises, somit Fr. 14'230.--, nebst Zins. 
 
B.c. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit, welche das Handelsgericht mit Beschluss vom 23. November 2020 abwies.  
 
B.d. Mit Beschluss und Urteil vom 24. November 2022 schrieb das Handelsgericht das Verfahren im Umfang von Fr. 23'000.-- zufolge Klagerückzugs ab. Im Übrigen wies es die Klage ab.  
 
C.  
Der Kläger verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 33'920.--, eventualiter Fr. 14'230.--, je nebst Zins zu bezahlen. (Sub-) Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Handelsgericht stützte seine sachliche Zuständigkeit einerseits auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, andererseits auf Art. 6 ZPO (jeweils in Verbindung mit § 44 GOG/ZH [LS 211.1]). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen Entscheid einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a beziehungsweise lit. b BGG, und zwar um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert. 
 
2.  
 
2.1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts steht nicht (mehr) zur Diskussion (vgl. Sachverhalt Bst. B.c).  
 
2.2. Die Vorinstanz ging von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts aus, was von keiner Partei angefochten wird. Dementsprechend ist auch dem vorliegenden Urteil schweizerisches Recht zugrunde zu legen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer richtete seine Klage nicht gegen die Verkäuferin (die C.________ AG), sondern gegen die Beschwerdegegnerin als Herstellerin des Fahrzeugs, mit welcher er nie in einer Vertragsbeziehung stand. 
Die Klagebegehren fussen dementsprechend nicht auf den Regeln betreffend die Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache (Art. 197 ff. OR) und auch nicht auf den Bestimmungen über die Willensmängel (Art. 23 ff. OR). 
Vielmehr verlangt der Kläger Schadenersatz wegen angeblicher unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. respektive Art. 55 OR in Verbindung mit lauterkeits- und strafrechtlichen Normen). Nicht zur Diskussion steht die Gewinnherausgabe (Art. 9 Abs. 3 UWG). 
 
4.  
 
4.1. Ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung setzt einen Schaden voraus (Art. 41 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 OR). Zur Diskussion steht, ob dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden ist, weil das von ihm gekaufte und mittlerweile wieder verkaufte Fahrzeug (angeblich) "im Normalbetrieb auf der Strasse [...] weit erhöhte Abgaswerte aufgewiesen" habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer sieht den Schaden darin, dass er eine ungewollte Verpflichtung eingegangen sei und das Fahrzeug zu einem Preis erworben habe, den er in Kenntnis der erhöhten Abgaswerte nicht bezahlt hätte.  
Im Hauptbegehren beantragt er, er sei so zu stellen, "wie wenn er den Kaufvertrag nie abgeschlossen hätte"; es sei ihm mit anderen Worten unter dem Titel "Naturalrestitution" der Kaufpreis zu ersetzen (unter Abzug des Wiederverkaufspreises von Fr. 23'000.--). Im Eventualbegehren ersucht er um Bezahlung von Fr. 14'230.--, entsprechend der Differenz zwischen dem von ihm entrichteten Kaufpreis und dem "hypothetischen niedrigeren Preis", den er "bei wahrheitsgemässer Offenlegung aller Informationen" über die manipulierte Software respektive die Abgaswerte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezahlt hätte (vom Beschwerdeführer als "Overcharge" bezeichnet). 
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt vom "Diesel-Abgasskandal" betroffen war. Eventualiter stellt sie das Bestehen eines Schadens in Abrede und verweist unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer das Automobil während fünf Jahren intensiv genutzt und danach zu einem für einen Occasionswagen überdurchschnittlich hohen Preis weiterverkauft habe.  
 
4.4. Das Handelsgericht konnte keinen relevanten Schaden ausmachen:  
In Bezug auf die im Hauptbegehren verlangte "Naturalrestitution" (Rückzahlung des Kaufpreises) führte die Vorinstanz aus, dass ein Schaden in der Höhe des Kaufpreises nur dann gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer ohne das angeblich unerlaubte Handeln der Beschwerdegegnerin überhaupt kein Fahrzeug gekauft hätte. Nur in diesem Fall wäre - so das Handelsgericht - nach der Differenztheorie davon auszugehen, dass er ohne das schädigende Ereignis im aktuellen Vermögen noch immer über den Kaufpreisbetrag verfügen könnte. In casu behaupte der Beschwerdeführer jedoch nicht, dass er gar kein Automobil erworben hätte. Ohnehin sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der angeblichen Softwaremanipulation ein alternatives Fahrzeug angeschafft hätte. Ein Schaden entsprechend dem Betrag des Kaufpreises sei somit nicht dargetan. 
Auch ein Schaden in Höhe des vermeintlich zu hohen Kaufpreises ("Overcharge", Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem damaligen hypothetischen Preis bei Offenlegung aller Informationen) sei nicht ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 11. Juni 2020 verkauft habe, hätte er - so das Handelsgericht weiter - darlegen müssen, inwiefern wegen der behaupteten Softwaremanipulation nur ein reduzierter Wiederverkaufspreis erzielbar gewesen sei. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wiederverkaufspreis und dem hypothetischen Wiederverkaufspreis ohne die behauptete Manipulation hätte sodann den sich realisierten Minderwert als Schaden dargestellt. Derartige Ausführungen habe der Beschwerdeführer indes unterlassen. Im Übrigen trage er dem Umstand nicht Rechnung, dass er das Automobil seit dem Kauf am 3. Februar 2015 intensiv genutzt habe. 
 
5.  
 
5.1. Klarzustellen ist vorab, dass es hier nicht um die Frage geht, ob das Fahrzeug aufgrund der angeblich erhöhten Abgaswerte - physisch oder gar rechtlich - mangelhaft war ("ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit"; BGE 114 II 239 E. 5a/aa). Ebenso wenig ist Thema, ob die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen "Täuschungen durch Falschangaben und Verschleierungen" im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" zu einer Anfechtung des seinerzeitigen (mit der C.________ AG abgeschlossenen) Kaufvertrags samt Rückforderung des Kaufpreises berechtigt hätten.  
Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, durch das (angeblich) unerlaubte Verhalten der Beschwerdegegnerin (Einsatz einer Software zur Manipulierung der Abgaswerte) sei ihm ein Schaden im deliktsrechtlichen Sinn entstanden. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer kann für seinen Standpunkt ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) betreffend den "Diesel-Abgasskandal" anführen. Der Bundesgerichtshof erachtete es als entscheidend, dass der Käufer in jenem Fall einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, den er in Kenntnis der Softwaremanipulation "vernünftigerweise" nicht eingegangen wäre. In dieser "ungewollten Verpflichtung" liege ein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden.  
ALFRED KOLLER (Grundzüge der Haftung für reinen Vermögensschaden, AJP 2020, S. 1393 f.) und RUSCH/SCHWIZER (Entscheidbesprechung, Verurteilung von Volkswagen als Herstellerin zur Rücknahme eines abgasmanipulierten Fahrzeugs, AJP 2020, S. 1205 ff.) haben sich dem deutschen Bundesgerichtshof ausdrücklich angeschlossen. Auch sie weisen darauf hin, dass die vom "Diesel-Abgasskandal" tangierten Kunden ihre Fahrzeuge in Kenntnis der Umstände nicht gekauft hätten, weshalb ein Schaden gemäss Art. 41 OR in Höhe des Kaufpreises vorliege (zurückhaltend dagegen HEINRICH HONSELL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 197 OR; derselbe, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Aufl. 2017, S. 94; siehe ferner ATAMER/GERBER, Ethische Produktionsprozesse als Merkmal der Mangelfreiheit der Kaufsache?, AJP 2022, S. 1174). 
 
5.3. Dem kann das Bundesgericht für das schweizerische Recht nicht folgen:  
 
5.3.1. Es stellt für den deliktsrechtlichen Schadensbegriff in ständiger, langjähriger Rechtsprechung auf die Differenztheorie ab. Demnach gilt als Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens, entsprechend der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (siehe statt aller BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 359 E. 4; 129 III 18 E. 2.4; 127 III 403 E. 4a, 73 E. 4a; 90 II 417 E. 3 [dort S. 424]; 87 II 290 E. 4a; 64 II 137 E. 3c). Es handelt sich somit um einen rein wirtschaftlichen, auf das Reinvermögen abstellenden Schadensbegriff. Beeinträchtigungen, welche nicht das Vermögen betreffen, sind keine haftpflichtrechtlich relevanten Schäden (grundlegend BGE 115 II 474 E. 3a). Dies gilt namentlich auch dort, wo eine bestimmte Aufwendung ihren inneren Wert verliert, weil sich der mit ihr angestrebte Zweck nicht oder nicht vollständig einstellt. So stellt ein Nutzungsausfall respektive -entzug an sich keinen Schaden dar (BGE 132 III 379 E. 3.3.2; 126 III 388 E. 11a; Urteile 4A_91/2014 vom 11. Juli 2014 E. 6.3.2; 4A_282/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3). Ersatz für normativen - nicht auf Vermögensverminderung beruhenden - Schaden wird nach der Rechtsprechung nur in zwei Konstellationen zugesprochen, nämlich für den Haushalt- und den Pflegeschaden. Einzig in diesen Fällen ist auch dann Schadenersatz zu leisten, wenn keine konkrete Vermögenseinbusse eintritt. Das Bundesgericht hat die Ersatzfähigkeit anderer normativer Schadensposten ausdrücklich abgelehnt (BGE 132 III 379 E. 3.3.2; zum Sonderfall der Beschädigung von zufolge Akzessionsprinzip dem Grundstückeigentümer gehörenden Bäumen BGE 129 III 331 E. 2).  
 
5.3.2. Dass dem Beschwerdeführer durch das potentiell haftungsbegründende Verhalten der Beschwerdegegnerin konkrete vermögensmässige Nachteile im eben dargestellten Sinn entstanden wären, behauptet dieser nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, dass der hypothetische Verkehrswert des Automobils ohne die angebliche Softwaremanipulation höher wäre respektive dass er ohne diese Manipulation einen höheren Wiederverkaufspreis hätte erzielen können. Ebenso wenig beruft er sich (zumindest vor Bundesgericht) auf merkantilen Minderwert im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 145 III 225 E. 4.2.2), auf Reparatur- oder Nachrüstungskosten oder auf sonstige Folgekosten wie einen erhöhten Kraftstoffverbrauch (vgl. Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3 und 4.3.3.1-4.3.3.3). Schon gar nicht ist vorinstanzlich festgestellt, dass das Fahrzeug nur eingeschränkt funktioniert hätte oder von behördlichen Zulassungsbeschränkungen tangiert gewesen wäre und der Beschwerdeführer aus diesem Grund notwendige Auslagen zwecks Verkehrszulassung oder Beschaffung eines für ihn erforderlichen Ersatzfahrzeugs hätte tätigen müssen. Ob anfänglich effektiv ein latentes "Risiko der Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs" bestanden hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin aber bestreitet, kann dahingestellt bleiben. Denn es steht fest, dass sich ein solches "Risiko der Ausserverkehrssetzung" jedenfalls nicht verwirklicht hat. Aus dem angefochtenen Urteil ist im Gegenteil zu schliessen, dass der Wagen für die Zwecke des Beschwerdeführers stets uneingeschränkt tauglich war.  
 
5.3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie auf das bereits zitierte Urteil VI ZR 252/19 des deutschen Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020:  
Darin hält der Bundesgerichtshof fest, dass für den haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff nicht immer auf die Differenzhypothese abgestellt werden könne. Ein Vermögensschaden sei unter Umständen auch dann zu bejahen, wenn kein arithmetisches Minus respektive kein rechnerischer Schaden bestehe. Die Differenzhypothese müsse nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstelle. Erforderlich sei eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzes. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht werde, den er sonst nicht geschlossen hätte, könne auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden erleiden, vorausgesetzt, der Vertragsabschluss erscheine "unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen" (Rz. 53 f.). Der Schadenersatzanspruch diene nicht nur dem Ausgleich einer nachteiligen Einwirkung auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr müsse sich der Geschädigte von einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können, denn es gehe nicht zuletzt um den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (Rz. 55). Aus ex-ante-Sicht des Käufers sei es letztlich vom Zufall abhängig gewesen, ob die Softwaremanipulation (unzulässige Abschalteinrichtung zwecks Täuschung über die Abgaswerte) aufgedeckt und der Betrieb des Automobils in der Folge behördlich eingeschränkt oder untersagt werde. Es komme nicht darauf an, dass das Fahrzeug vom Käufer tatsächlich genutzt worden sei und sich die Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht habe. Den Ausschlag gebe, dass der Kauf des Fahrzeugs nach der Verkehrsanschauung in Kenntnis der Tatsachen unvernünftig und damit für den Käufer nachteilig gewesen sei. Der ungewollte Vertragsabschluss bilde somit einen Schaden, und der Käufer habe einen deliktsrechtlichen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (Rz. 56-64). 
Diese Konzeption ist dem schweizerischen Recht fremd. Indem der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofs verweist, wird deutlich, dass er nicht auf den Ausgleich eines materiellen, wirtschaftlichen Vermögensschadens zielt. Stattdessen will er eine Entschädigung dafür, dass er eine "ungewollte" Verpflichtung eingegangen ist, die bei einer ex-ante-Betrachtung vermeintlich als "unvernünftig" erscheint. Der "ungewollte" Abschluss eines Fahrzeugkaufvertrags stellt als solcher aber keinen ersatzfähigen Schaden im deliktsrechtlichen Sinn dar, sofern damit keine konkreten wirtschaftlichen Einbussen verbunden sind (Erwägung 5.3.1). In der Sache begehrt der Beschwerdeführer "verkappte Genugtuung für Sachmangel" (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, 5. Aufl. 2021, N. 83 zu Art. 41 OR), die ihm unter Art. 41 und 55 OR nicht zugesprochen werden kann. 
 
5.3.4. In zweiter Linie geht es dem Beschwerdeführer um eine Pönale. Er beklagt, dass die Ansprüche der Geschädigten im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" relativ klein seien. Die Rechtsverfolgungskosten überstiegen aus diesem Grund schnell den jeweiligen Hauptanspruch. Für den Einzelnen sei es unwirtschaftlich, seinen Anspruch individuell vor Gericht einzuklagen. Dieser Umstand "in Verbindung mit dem Mangel an effizienten Instrumenten im kollektiven Rechtsschutz" und die "damit verbundene Ineffizienz im Rechtsschutzsystem" führten letztlich dazu, dass "rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer bevorzugt", "rechtskonform agierende Wettbewerber [dagegen] benachteiligt" würden. Dies sei problematisch; der "Präventionsfunktion des Deliktsrechts gegenüber arglistiger Vermögensschädigung" müsse zum Durchbruch verholfen werden. Das "damit in Konflikt stehende allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot [habe] gegenüber diesen Normzweckgesichtspunkten wertungsmässig zurück[zu]treten" (in diese Richtung auch THOMAS KOLLER, Das Privatrecht auf dem Rückzug? - Ein [unwissenschaftliches] Plädoyer wider den Kulturpessimismus im Schuldrecht, ZBJV 2019, S. 320 f.).  
Der Beschwerdeführer übt Kritik an der geltenden gesetzlichen Ordnung, welche es ausschliesst, Entschädigungen zuzusprechen, die den durch das potentiell schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigen (Bereicherungsverbot, Art. 41-43 OR; vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diese bundesgesetzliche Regelung ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 1 ZGB; Art. 190 BV). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere und zeigen a priori keine Bundesrechtsverletzung auf. 
 
5.4. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer keinen Schaden im haftpflichtrechtlichen Verständnis geltend. Er ist vielmehr mit dem Kaufvertrag unzufrieden, den er nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr zu diesen Konditionen abschliessen würde. Hierfür stehen die vertragsrechtlichen Behelfe zur Verfügung. Das Haftpflichtrecht bietet keine Handhabe, derartige nicht wirtschaftliche Störungen und Enttäuschungen schadensunabhängig finanziell abzugelten (vgl. BGE 115 II 474 E. 3a; BREHM, a.a.O., N. 84c zu Art. 41 OR). Mangels ersatzfähigem Schaden finden weder die vom Beschwerdeführer anbegehrte "Naturalrestitution" ("Zurückversetzung in den Zustand ohne Schädigung" durch Rückzahlung des Kaufpreises) noch die von ihm verlangte Rückerstattung des "Overcharges" (Kaufpreisdifferenz) in Art. 41 oder 55 OR eine Grundlage.  
 
5.5. Wie es sich mit den weiteren Haftungsvoraussetzungen verhält (siehe BGE 143 III 254 E. 3.2 zu dogmatischen Fragen), ist bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle