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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_763/2021  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des 
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission 
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern 
vom 15. September 2021 (300.2021.109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ordnete gegenüber A.________ mit Verfügung vom 6. November 2019 eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten VfV-Gutachter seiner Wahl an. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht, das die Beschwerde mit Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 abwies, soweit darauf einzutreten war. 
 
B.  
Mit Gutachten einer Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP vom 8. März 2021 wurde die Fahreignung von A.________ aus charakterlicher Sicht verneint. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Schiffsführerausweis mit Verfügung vom 17. März 2021 vorsorglich und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum geplanten Sicherungsentzug. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Schiffsführerausweis per 20. März 2021 auf unbestimmte Zeit. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 15. September 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Rekurskommission vom 15. September 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm den Führerausweis für Motorfahrzeuge wieder auszuhändigen. 
Die Vorinstanz und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragen unter Verweis auf das angefochtene Urteil und Verzicht auf eine weitergehende Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch das Bundesamt für Strassen ASTRA beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Inhaber des entzogenen Führerausweises und Adressat des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Weiteren den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).  
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (sogenannter Sicherungsentzug; Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose hinsichtlich des Verhaltens als Motorfahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person rücksichtslos fahren wird (Urteile 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.), wobei die Frage anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen ist. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (zum Ganzen: BGE 125 II 492 E. 2a mit Hinweis; Urteile 1C_534/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.1; 1C_98/2007 vom 13. September 2007 E. 4.1). 
Bei fehlender Fahreignung wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG; BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis) und erst bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). 
 
3.2. Durch den Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweis). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2).  
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). 
 
3.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Ob ein Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; Urteile 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3; 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen, gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 getroffenen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil werden dem Beschwerdeführer die folgenden drei Vorfälle im Strassenverkehr vorgeworfen: Am 22. September 2018 soll er infolge Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren sowie mangelnder Aufmerksamkeit bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr mit einem ihn zuvor überholenden Rollerfahrer kollidiert sein. Als der Rollerfahrer seine Fahrt nach der Kollision fortgesetzt habe, solle der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen erneut zu ihm aufgeschlossen haben, woraufhin der Rollerfahrer aus Angst angehalten und sein Fahrzeug abgestellt habe. In der Folge solle es zu einem Wortgefecht zwischen dem Rollerfahrer und dem Beschwerdeführer gekommen sein. Danach solle der Beschwerdeführer mindestens einmal absichtlich in den abgestellten Roller gefahren sein, ehe er die Unfallstelle ohne Angaben seiner Personalien verlassen habe. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. September 2018 wegen mangelnder Aufmerksamkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, als er in einer unübersichtlichen Rechtskure eine Joggerin überholt habe. Nach der Kollision solle der Beschwerdeführer die Joggerin und die weiteren Beteiligten verbal angefeindet und sich aggressiv verhalten haben. Der Beschwerdeführer bestreite seine Beteiligung an diesen beiden Vorfällen nicht, erhebe jedoch Sachverhaltsrügen, die im Rahmen des separaten Strafverfahrens zu prüfen seien. Schliesslich werde ihm vorgeworfen, am 21. Februar 2019 mit einem Firmenwagen seiner Arbeitgeberin einer sich auf einem Fussgängerstreifen befindlichen Person den Vortritt genommen zu haben, indem er zunächst vor dem Fussgängerstreifen angehalten habe, in der Folge jedoch wiederholt in ruckartiger Fahrweise auf den passierenden Fussgänger zugefahren sei. Damit solle er den Fussgänger dazu genötigt haben, auf die Seite zu treten um sich zu schützen. Der Beschwerdeführer bestreite seine Beteiligung an diesem Vorfall. Die Ausführungen der Rekurskommission, wonach es gestützt auf die aktenkundigen umfassenden Ermittlungen der Untersuchungsbehörden, die Befragungen des Beschwerdeführers und mehrere übereinstimmende Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen äusserst wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer das Firmenfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt habe, liessen keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behaupte, nicht selber gefahren zu sein.  
Aufgrund dieser drei Vorfälle im Strassenverkehr seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeugen aufgekommen, die vom Bundesgericht mit besagtem Urteil bestätigt worden seien. Dieses sei zum Schluss gelangt, die drei Vorfälle würden in Bezug auf die Fahreignung des Beschwerdeführers Fragen aufwerfen, die es verkehrspsychologisch zu untersuchen gelte. Dem Beschwerdeführer werde anlässlich dieser Vorfälle jeweils ein impulsives und aggressives Verhalten vorgeworfen, was auf eine geringe Frustrationstoleranz hindeute. Damit bestünden bereits berechtigte Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am Strassenverkehr notwendige Selbstbeherrschung verfüge. Die verbalen Anfeindungen gegenüber den an den Vorfällen beteiligten Personen sowie das Verlassen der Unfallstelle ohne Angabe der Personalien zeigten auf, dass es dem Beschwerdeführer auch an Selbstreflexion und Einsichtsfähigkeit hinsichtlich seiner eigenen Fehler zu mangeln scheine. Ob er über ein genügendes Verantwortungsbewusstsein verfüge, das für das Führen von Motorfahrzeugen unabdingbar sei, erscheine somit ebenfalls fraglich. Erschwerend komme der getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers hinzu, da ihm der Führerausweis in der Vergangenheit bereits zweimal vorübergehend entzogen worden sei. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat sich einer verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung durch eine Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP unterzogen. Laut den Ausführungen der Vorinstanz legte diese ihrer Beurteilung - neben den erwähnten drei Vorfällen im Strassenverkehr - auch zwei frühere Widerhandlungen des Beschwerdeführers zugrunde: Am 7. Juli 2007 habe er beim Hintereinanderfahren den genügenden Abstand nicht eingehalten und einen Unfall verursacht und am 20. Juni 2013 auf der Autobahn den Pannenstreifen befahren und rechts überholt.  
Die Verkehrspsychologin kam im Gutachten vom 8. März 2021 zum Schluss, dass die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt negativ beurteilt werden müsse. Gesamthaft gesehen hinterlasse er einen überheblichen und rechthaberischen Eindruck; sein Verhalten sei als nur bedingt situationsadäquat zu bewerten. Der Beschwerdeführer ereifere sich mehrfach; aggressive Tendenzen seien implizit feststellbar. Es werde sehr deutlich, dass er sich primär als Opfer staatsanwaltlicher bzw. behördlicher Willkür sehe. Dies sei auch konsistent damit, wie sein Verhalten an mehreren Stellen in den Akten beschrieben werde. Aus verkehrspsychologischer Sicht müsse aufgrund der inadäquaten Aufarbeitung der eigenen Anteile an den Vorfällen im Strassenverkehr bzw. des wenig realitätsnahen Selbstbilds des Beschwerdeführers von einem erhöhten Risiko für unangepasstes Verhalten im Verkehr ausgegangen werden. Zur Wiedererlangung der Fahreignung sollte sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie im Umfang von mindestens 20 Stunden unterziehen, sinnvollerweise verteilt über mindestens ein Jahr. Im Fokus der Therapie solle die Förderung eines realitätsnahen Selbstbilds stehen. Der Erfolg der Massnahme sollte im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung geprüft werden. 
Im angefochtenen Entscheid fand eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rügen statt. Anschliessend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer vermöge die Schlüssigkeit des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 8. März 2021 nicht zu erschüttern. 
 
5.  
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht bemängelt der Beschwerdeführer das Gutachten vom 8. März 2021 nicht mehr und beanstandet auch nicht, dass die Vorinstanz dieses als schlüssig erachtet hat. Er macht jedoch geltend, indem sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die von der Gutachterin festgestellte negative Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht auch eine schlechte Prognose im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG begründe, habe sie Bundesrecht verletzt. Bei korrekter Würdigung sei festzustellen, dass sich eine solche Prognose aufgrund des Gutachtens gerade nicht stellen lasse. 
 
5.1. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, aus juristischer Sicht seien jene Personen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügten, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn seien, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren seien oder die dazu neigten, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos seien. Diejenigen Personen sollten nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen sei, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellten. Eine solche Gefahr liege etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen sei zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet. Fahrzeuglenker müssten über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen müssten: Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Unter dem Titel von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sei der Führerausweis zu entziehen, wenn eine Person nicht einmal über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfüge.  
Dass er über die seiner Ansicht nach zum Führen von Motorfahrzeugen notwendigen charakterlichen Eigenschaften verfügt, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ergibt sich dies aus den vorinstanzlichen Feststellungen zu den Vorfällen in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. oben E. 4.1) oder aus dem Gutachten vom 8. März 2021. Letzterem zufolge würden die Ursachen hinsichtlich der Vorkommnisse in den Jahren 2007 und 2013, die je einen einmonatigen Warnungsentzug zur Folge gehabt hätten, vom Beschwerdeführer externalisiert ("komisch" fahrender Motorradfahrer, Stau auf der Autobahn, man sollte rechts vorbeifahren dürfen bei Stau). Eigene Anteile bzw. eigenes Fehlverhalten werde nicht erkannt. Zudem sei eine starke Tendenz spürbar, das Fehlverhalten zu bagatellisieren. Der Beschwerdeführer hinterlasse in Bezug auf diese beiden Vorfälle keinen einsichtigen und problembewussten Eindruck. Er wirke sehr konfliktbereit und nicht willens, das Strassenverkehrsgesetz als für alle gültig anzuerkennen. In Bezug auf die drei weiteren Vorfälle zwischen September 2018 und Februar 2019 sehe er sich ausschliesslich als Opfer staatsanwaltlicher und behördlicher Willkür. Er schildere sich als korrekten und regeltreuen Fahrzeuglenker und verneine in jeglicher Form aggressives Verhalten. Die Häufung von Vorwürfen sowie die kategorische Weigerung des Beschwerdeführers, sich selbstkritisch mit den Ursachen oder seinem Zutun zu den jeweiligen Konfliktsituationen auseinanderzusetzen, seien als auffällig zu bewerten. Durch seine starke Tendenz, sich selbst zu überhöhen bzw. sich als unbescholtenen und rechtschaffenen Bürger darzustellen, scheine eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den personengebundenen Ursachen bislang nicht möglich gewesen zu sein. Aufgrund seines Verhaltens in der Untersuchungssituation und seiner Äusserungen müsse bei ihm von einer ausgeprägt rechthaberischen und in einem erhöhten Masse konfliktbereiten Persönlichkeit ausgegangen werden. Es scheine ihm ausgesprochen schwer zu fallen, eigene, auch kleinere Schwächen und Normverletzungen offen zugeben zu können. Die ermittelten Fragebogenprofile deckten sich mit dieser Einschätzung, da sie aufgrund der auffälligen Werte auf den Kontrollskalen die für eine hohe Neigung zu sozial erwünschten Antworten bzw. einer beschönigten Selbstdarstellung sprächen, nur teilweise auswertbar seien. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers scheine auf der Ebene der Persönlichkeit zu liegen. 
Was der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten will, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal er die gutachterlichen Ausführungen nicht beanstandet. Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer damit darzutun, dass die Gutachterin für eine aus verkehrspsychologischer Sicht positive Fahreignung mehr voraussetze als das, was für eine charakterliche Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verlangt werde. Auf die von ihm als zum Führen von Motorfahrzeugen notwendig erachteten Charaktereigenschaften ist deshalb nicht näher einzugehen. 
 
5.2. Zu Recht geht der Beschwerdeführer sodann davon aus, dass ihm die Fahreignung aufgrund der festgestellten Charaktereigenschaften abgesprochen wurde. Jedoch kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, rücksichtsloses Verhalten sei nur im Fall von Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten, illegalen Rennen und krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegeben und dafür gäbe es bei ihm keine Anhaltspunkte. Soweit er dabei den Begriff der Rücksichtslosigkeit unter Heranziehung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und der diesbezüglichen Materialien auslegt, übersieht er, dass die Fahreignungsuntersuchung in seinem Fall gestützt auf eben diese Bestimmung angeordnet wurde (vgl. Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020), weshalb er aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen vertritt er selber die Auffassung, dass der Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu entziehen ist, wenn eine Person nicht einmal über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügt (vgl. dazu oben E. 5.1).  
 
5.3. Ebenfalls zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht der Verkehrspsychologe oder die Verkehrspsychologin entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG erfüllt sind (vgl. oben E. 3.3). Vorliegend liessen jedoch mehrere konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen, die anschliessend im Rahmen der behördlich angeordneten verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung bestätigt wurden bzw. wurde seine Fahreignung darin negativ beurteilt (vgl. oben E. 4). Die Vorinstanz hat das entsprechende Gutachten nach einer detaillierten Auseinandersetzung als schlüssig erachtet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht auch nicht geltend, die Gutachterin habe fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen, dass er sich während mehr als zwei Jahren im Strassenverkehr wohl verhalten habe.  
Nachdem der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern vom Gutachten hätte abgewichen werden müssen, oder eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Gutachten abgestellt und den Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG bestätigt hat. 
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck