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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_93/2024  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung 
(Dublin-Verfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, 
vom 9. Januar 2024 (D-7252/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1995), aus Kongo (Brazzaville), ersuchte am 28. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. Juni 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte.  
Am 15. November 2023 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die niederländischen Behörden um Rückübernahme von A.________ gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden hiessen das Ersuchen am 23. November 2023 gut. 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Niederlande) an. 
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mit Urteil der Einzelrichterin vom 9. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneten Eingabe vom 7. Februar 2024 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 9. Januar 2024 sowie die Fortsetzung des Asylverfahrens in der Schweiz.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).  
 
3.2. Die eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, sodass grundsätzlich nur die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten infrage kommt (Art. 82 lit. a BGG). Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist dieses Rechtsmittel indessen unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt, wie namentlich die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide, die Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung oder der Widerruf von Asyl (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
Das vorliegend angefochtene Urteil bestätigt einen Entscheid des SEM, mit welchem dieses auf ein Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 e contrario BGG).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov